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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

BayPVG - Bayerisches Personalvertretungsgesetz
- Bayern -

Vom 11. November 1986
(GVBl 1986 S. 349; 23.03.1989 S. 81; 22.12.1989 S. 704; 24.07.1990 S. 237; 28.12.1992 S. 779; 29.12.1992 S. 800; 18.06.1993 S. 392; 10.08.1994 S. 766; 13.05.1995 S. 171; 02.04.1996 S. 123; 24.07.1998 S. 443; 24.03.2003 S. 262; 09.05.2005 S. 138; 26.07.2005 S. 287; 24.12.2005 S. 665; 23.05.2006 S. 303 06; 10.04.2007 S. 276 07; 27.07.2009 S. 348 09; 27.07.2009 S. 400 09a; 08.12.2009 S.605 09b; 05.08.2010 S. 410 10; 20.12.2011 S. 689 11; 31.07.2013 S. 450 13; 22.07.2014 S. 286 14; 17.07.2015 S. 243 15; 22.03.2018 S. 118 18; 18.05.2018 S. 286 18a; 26.03.2019 S. 98 19; 23.12.2019 S. 724 19a; 19.02.2021 S. 40 21; 05.08.2022 S. 414 22; 23.06.2023 S. 251 23; 07.07.2023 S. 318 23a i.K.)
Gl.-Nr.: 2035-1-F



Teil 1 23a
Allgemeine Vorschriften

Art. 1 Bildung von Personalvertretungen 19a

In den Verwaltungen, Gerichten, Schulen und Betrieben des Staates, der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Staates unterliegenden oder nicht bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden Personalvertretungen gebildet.

Art. 2 Zusammenarbeit; Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände 09a 11 19a

(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten im Rahmen der Gesetze und Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Beschäftigten und zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zusammen.

(2) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist deren Beauftragten nach Unterrichtung des Dienststellenleiters oder seines Vertreters Zugang zu der Dienststelle zu gewähren, soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Dienstablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Dienstgeheimnissen entgegenstehen.

(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(4) Die Personalvertretung wird bei Maßnahmen, bei deren Vorbereitung eine Beteiligung nach Art. 16 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) oder nach Art. 3 Abs. 3 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG)vorgesehen ist, nicht beteiligt.

Art. 3 Verhältnis zum Tarifvertrag 19a

Durch Tarifvertrag kann das Personalvertretungsrecht nicht abweichend von diesem Gesetz geregelt werden.

Art. 4 Beschäftigte 06 13 19a 22 23 23a

(1) Beschäftigte im Sinn dieses Gesetzes sind die Beamten und Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Richter sind nicht Beschäftigte im Sinn dieses Gesetzes.

(2) Wer Beamter ist, bestimmen die Beamtengesetze. Dienstanfänger stehen den Beamten gleich.

(3) Arbeitnehmer im Sinn dieses Gesetzes sind Beschäftigte, die auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienst eines in Art. 1 genannten Rechtsträgers zu fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet sind. Als Arbeitnehmer gelten auch Beschäftigte, die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden.

(4) Als Beschäftigte im Sinn dieses Gesetzes gelten nicht

  1. die in den Art. 58, 65, 68, 69 und 83 BayHIG genannten Personen; Gleiches gilt für den Personenkreis nach Art. 73 Abs. 3 BayHIG,
  2. in Lehre und Forschung tätige habilitierte Personen an Forschungsstätten, die nicht wissenschaftliche Hochschulen sind,
  3. Personen, deren Beschäftigung vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist, ohne auf Grund eines Dienst- oder Arbeitsvertrags im Arbeitsverbund mit anderen Beschäftigten in einer Dienststelle tätig zu sein,
  4. Personen, die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung oder Erziehung beschäftigt werden.

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