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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften

Vom 24. Juli 2013
(GVBl. Nr. 14 vom 31.07.2013 S. 450)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes

Das Bayerische Personalvertretungsgesetz ( BayPVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1986 (GVBl S. 349, BayRS 2035-1-F), zuletzt geändert durch § 34 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht erhält die Überschrift des Neunten Teils folgende Fassung:

 

alt neu
Strafvorschriften  "(aufgehoben)".

2. In Art. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

"(5) Bei der Ermittlung der Zahl der in der Regel Beschäftigten im Sinn dieses Gesetzes sind Beschäftigte in der Freistellungsphase der Altersteilzeit, sofern die entsprechende Stelle künftig nachbesetzt werden soll, Beschäftigte in der Elternzeit sowie ohne Bezüge beurlaubte Beschäftigte mitzuzählen."

3. In Art. 6 Abs. 4 Halbsatz 1 wird das Wort "Volksschulen" durch die Worte "Grundschulen und Mittelschulen" ersetzt.

4. In Art. 9 Abs. 1 werden nach dem Wort "Krankenpflegegesetz" ein Komma und die Worte "dem Altenpflegegesetz, dem MTA-Gesetz" eingefügt.

5. In Art. 10  Abs. 1 Satz 2 einleitender Satzteil werden die Worte "Satz 5" durch die Worte "Satz 6" ersetzt.

6. In Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 werden die Worte "Arbeitsgemeinschaft nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in öffentlich-rechtlicher Rechtsform ohne volle Rechtspersönlichkeit" durch die Worte "gemeinsamen Einrichtung mit der Bezeichnung  Jobcenter nach §§ 6d, 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

7. Art. 32 Abs. 4 wird wie folgt geändert

: a) Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Soweit der Personalrat an Maßnahmen beteiligt ist, kann durch einstimmigen Beschluss dem Vorsitzenden die Entscheidung im Einvernehmen mit den übrigen Vorstandsmitgliedern übertragen werden. " 1In Angelegenheiten, in denen der Personalrat zu beteiligen ist, kann durch einstimmigen Beschluss dem Vorsitzenden die Entscheidung im Einvernehmen mit den übrigen Vorstandsmitgliedern übertragen werden; in dem Beschluss sind die Angelegenheiten zu bestimmen."

b) Es werden folgende Sätze 4 und 5 angefügt:

"4Der Vorsitzende hat die Personalratsmitglieder regelmäßig über die getroffenen Entscheidungen zu unterrichten. 5Sobald ein Personalratsmitglied einem Beschluss nach Satz 1 widerspricht, gilt dieser als aufgehoben."

8. Art. 36 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1; die Worte "sowie ein Mitglied entweder einer zugeordneten Stufenvertretung oder eines zugeordneten Gesamtpersonalrats" werden gestrichen.

b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

"2Gleiches gilt hinsichtlich je eines Mitglieds der Stufenvertretungen, die bei den übergeordneten Dienststellen bestehen, oder eines Mitglieds des zugeordneten Gesamtpersonalrats. "

9. In Art. 39 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte "in einem Fall des Art. 70 Abs. 2 Satz 4" durch die Worte "in den Fällen von Art. 47 Abs. 2 und 3, Art. 70 Abs. 2 Satz 4 und Art. 77 Abs. 3" ersetzt.

10. Art. 52 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "sowie ein Mitglied entweder einer zugeordneten Stufenvertretung oder eines zugeordneten Gesamtpersonalrats" gestrichen.

b) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"2Gleiches gilt hinsichtlich je eines Mitglieds der Stufenvertretungen, die bei den übergeordneten Dienststellen bestehen, oder eines Mitglieds des zugeordneten Gesamtpersonalrats. "

c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

11. Art. 53 Abs. 6 erhält folgende Fassung:

alt neu
(6) Für die Bildung der Bezirkspersonalräte bei den Regierungen gelten die Lehrer an Volksschulen und die Lehrer an beruflichen Schulen mit Ausnahme der Fachoberschulen, für die Bildung des Hauptpersonalrats beim Staatsministerium für Unterricht und Kultus je die Lehrer an Gymnasien, Realschulen und beruflichen Schulen, Volksschulen , Förderschulen samt Schulen für Kranke und für die Bildung des Hauptpersonalrats beim Staatsministerium des Innern die Beamten der Landespolizei und der Bereitschaftspolizei als besondere Gruppen; hierbei sind die Beamten des Landeskriminalamts, des Polizeiverwaltungsamts und der Polizeischule der Gruppe der Beamten der Landespolizei zuzurechnen.  "(6) Als besondere Gruppen gelten:
  1. für die Bildung der Bezirkspersonalräte bei den Regierungen die Lehrer an Grundschulen und Mittelschulen und die Lehrer an beruflichen Schulen mit Ausnahme der Fachoberschulen,
  2. für die Bildung des Hauptpersonalrats beim Staatsministerium für Unterricht und Kultus jeweils die Lehrer an Gymnasien, Realschulen und beruflichen Schulen, Förderschulen samt Schulen für Kranke, Grundschulen und Mittelschulen,
  3. für die Bildung des Hauptpersonalrats beim Staatsministerium des Innern

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