Regelwerk Allgemeines. Individualrecht

LWG - Landeswahlgesetz
Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid

- Bayern -

Fassung vom 5. Juli 2002
(GVBl 2002, S. 277, ber. S. 620; 09.07.2003 S. 419; 25.10.2011 S. 506 11; 11.12.2012 S. 620 12; 22.07.2014 S. 286 14; 23.02.2015 S. 18 15; 23.06.2015 S. 178 15a; 27.03.2017 S. 42 17; 12.07.2017 S. 362 17a; 26.03.2019 S. 98 19; 24.07.2019 S. 342 19a; 23.05.2022 S. 218 22)
Gl.-Nr.: 111-1-I




Überschrift geändert 15 22 

Teil 1 22 
Allgemeine Bestimmungen

Kapitel 1. Stimmrecht 17

Art. 1 Voraussetzungen des Stimmrechts 12 15 22

(1) Stimmberechtigt bei den Wahlen zum Landtag, bei Volksbegehren und Volksentscheiden sind alle Deutschen im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Tag der Abstimmung, bei Volksbegehren spätestens am letzten Tag der Eintragungsfrist,

  1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. seit mindestens drei Monaten in Bayern ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, haben oder sich sonst in Bayern gewöhnlich aufhalten,
  3. nicht nach Art. 2 vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.

(2) Stimmberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch Beamte, und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, aus beruflichen Gründen aus Bayern in einen Ort im Ausland nahe der Landesgrenze verlegen mussten, sowie die Angehörigen ihres Hausstands. Bei Rückkehr nach Bayern gilt die Dreimonatsfrist des Absatzes 1 Nr. 2 nicht.

(3) Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach Absatz 1 Nr. 2 wird der Tag der Wohnungs- oder Aufenthaltsnahme in die Frist einbezogen.

Art. 2 Ausschluss vom Stimmrecht 19a

Ausgeschlossen vom Stimmrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Stimmrecht nicht besitzt.

Art. 3 Ausübung des Stimmrechts 15 19a 22

(1) Abstimmen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

(2) Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird.

(3) Wer einen Wahlschein hat, kann sein Stimmrecht in dem Stimmkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

  1. durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk dieses Stimmkreises oder
  2. durch Briefwahl

ausüben. Beim Volksentscheid kann der Inhaber eines Wahlscheins sein Stimmrecht in einem beliebigen Stimmbezirk innerhalb der kreisfreien Gemeinde oder des Landkreises ausüben, sofern der Volksentscheid nicht zusammen mit einer Landtagswahl durchgeführt wird.

(4) Jede stimmberechtigte Person kann ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Vertreter anstelle der stimmberechtigten Person ist unzulässig.

(5) Eine stimmberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der stimmberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der stimmberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.

Art. 4 Wählerverzeichnis und Wahlschein 12 15a 17

(1) Die Gemeinden legen für jeden Stimmbezirk ein Verzeichnis der Stimmberechtigten an. Jede stimmberechtigte Person hat das Recht, an den Werktagen, außer Samstagen, vom 20. bis 16. Tag vor der Abstimmung während der allgemeinen Dienststunden die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Stimmberechtigte während des in Satz 2 genannten Zeitraums nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung gemäß Satz 3 besteht nicht hinsichtlich der Daten von Stimmberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

(2) Eine stimmberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder die aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.

Kapitel 2. Räumliche Gliederung und Wahlorgane 17

Art. 5 Wahlkreis, Stimmkreis, Stimmbezirk 12 14 17 22

(1) Jeder Regierungsbezirk bildet einen Wahlkreis.

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