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Kapitel  3.
Abstimmung
17

Art. 36 Stimmen

Jeder Wähler hat zwei Stimmen, eine zur Wahl eines Stimmkreisabgeordneten und eine zur Wahl eines Wahlkreisabgeordneten.

Art. 37 Stimmzettel 17

(1) Der Stimmzettel für die Wahl eines Stimmkreisabgeordneten enthält die Namen der für den Stimmkreis zugelassenen Stimmkreisbewerber mit Angabe des Namens der Partei oder Wählergruppe, sofern eine Kurzbezeichnung verwendet wird, auch diese.

(2) Der Stimmzettel für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten enthält in jedem Stimmkreis die Wahlkreislisten sämtlicher im Wahlkreis zugelassener Wahlkreisvorschläge; in den Wahlkreislisten werden die Stimmkreisbewerber im eigenen Stimmkreis nicht aufgeführt.

(3) Die Reihenfolge der Stimmkreisbewerber und der Wahlkreislisten richtet sich nach Art. 35 Abs. 2.

Art. 38 Stimmabgabe

Der Wähler kennzeichnet durch je ein Kreuz oder auf andere eindeutige Weise auf dem Stimmzettel für die Wahl eines Stimmkreisabgeordneten, welchem Stimmkreisbewerber, und auf dem Stimmzettel für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten, welchem Wahlkreisbewerber er seine Stimme geben will.

Kapitel 4.
Feststellung des Wahlergebnisses
17

Art. 39 Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk

Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand fest, wie viele gültige Stimmen

  1. insgesamt,
  2. für jeden Stimmkreisbewerber,
  3. für jeden Wahlkreisbewerber,
  4. für jede Wahlkreisliste nach Art. 40 Abs. 2,
  5. für jeden Wahlkreisvorschlag insgesamt

abgegeben worden sind.

Art. 40 Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen 12

(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel

  1. nicht amtlich hergestellt oder für einen anderen Stimmkreis gültig ist,
  2. nicht gekennzeichnet ist,
  3. den Willen der wählenden Person nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
  4. mit einem besonderen Merkmal versehen ist, einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.

(2) Wird auf dem Stimmzettel für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten ohne Kennzeichnung einer besonderen sich bewerbenden Person nur eine bestimmte Partei oder Wählergruppe angekreuzt oder werden innerhalb einer Wahlkreisliste mehrere sich bewerbende Personen angekreuzt, so ist die Stimme der Wahlkreisliste der betreffenden Partei oder Wählergruppe zuzurechnen.

(3) Sind bei der Briefwahl mehrere gleichartige Stimmzettel in einem Stimmzettelumschlag enthalten, gelten sie als ein Stimmzettel, wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; sonst zählen sie als ein Stimmzettel mit einer ungültigen Stimme.

(4) Wird bei der Briefwahl ein Stimmzettelumschlag leer abgegeben, so gelten beide Stimmen als ungültig.

(5) Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn

  1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
  2. dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beigefügt ist oder die Versicherung an Eides statt nicht unterschrieben ist,
  3. dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beigefügt ist,
  4. weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist,
  5. der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthält,
  6. kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist,
  7. ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.

Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als wählende Personen gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.

(6) Die Stimmen einer wählenden Person, die an der Briefwahl teilgenommen hat, werden nicht dadurch ungültig, dass sie vor dem oder am Wahltag stirbt, aus dem Wahlgebiet wegzieht oder sonst ihr Stimmrecht verliert.

Art. 41 Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmkreis

Der Stimmkreisausschuss stellt fest, wie viele gültige Stimmen im Stimmkreis

  1. insgesamt,
  2. für jeden Stimmkreisbewerber,
  3. für jeden Wahlkreisbewerber,
  4. für jede Wahlkreisliste nach Art. 40 Abs. 2,
  5. für jeden Wahlkreisvorschlag insgesamt

abgegeben worden sind.

Art. 42 Feststellung des Wahlergebnisses für den Wahlkreis 22

(1) Der Landeswahlausschuss stellt für jeden Wahlkreis fest, wie viele gültige Stimmen

  1. insgesamt,
  2. für jeden Stimmkreisbewerber,
  3. für jeden Wahlkreisbewerber,
  4. für jede Wahlkreisliste nach Art. 40 Abs. 2,
  5. für jeden Wahlkreisvorschlag insgesamt abgegeben worden sind.

(2) Jeder Wahlkreisvorschlag erhält so viele Sitze, wie sich nach Teilung der Summe der Stimmen, die für ihn insgesamt im Wahlkreis abgegeben worden sind, durch einen Zuteilungsdivisor ergeben. Zahlenbruchteile unter 0,5 werden auf die darunter liegende ganze Zahl abgerundet, solche über 0,5 werden auf die darüber liegende ganze Zahl aufgerundet. Zahlenbruchteile, die gleich 0,5 sind, werden so aufgerundet oder abgerundet, dass die Zahl der zu vergebenden Sitze eingehalten wird. Der Zuteilungsdivisor ist so zu bestimmen, dass zunächst die Gesamtzahl der Stimmen aller zu berücksichtigenden Wahlkreisvorschläge durch die Zahl der nach Art. 21 Abs. 2 zu vergebenen Sitze geteilt wird. Entfallen bei Anwendung dieses Zuteilungsdivisors mehr Sitze auf die Wahlkreisvorschläge, als Sitze im Wahlkreis zu vergeben sind, ist der Zuteilungsdivisor so heraufzusetzen, dass sich bei der Berechnung die zu vergebende Sitzzahl ergibt. Entfallen zu wenig Sitze auf die Wahlkreisvorschläge, ist der Zuteilungsdivisor entsprechend herunterzusetzen.

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