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Regelwerk

ÖAUmwR - Umweltrichtlinien Öffentliches Auftragswesen
Öffentliches Auftragswesen; Richtlinien über die Berücksichtigung von Umweltgesichtspunkten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge

Vom 28. April 2009
(MBl. Nr. 6 vom 28.05.2009 S. 163)
Gl.-Nr.: 73-W



Az.: B II 2-5152-15

Nach Art. 141 Abs. 1 der Verfassung ist der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen der besonderen Fürsorge jedes Einzelnen und der staatlichen Gemeinschaft anvertraut. Mit Naturgütern ist schonend und sparsam umzugehen. Zu den vorrangigen Aufgaben von Staat, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts gehört es, Boden, Wasser und Luft als natürliche Lebensgrundlagen zu schützen und auf einen möglichst sparsamen Umgang mit Energie zu achten sowie die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts zu erhalten. Nach Art. 2 Abs. 1 des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes haben Staat, Gemeinden, Landkreise, Bezirke und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts vorbildhaft dazu beizutragen, dass die Ziele Abfallvermeidung, Schadstoffminimierung im Abfall und stoffliche Verwertung unvermeidbarer Abfälle erreicht werden. Diese Grundsätze und der Aspekt der Energieeffizienz sind - ebenso wie die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit - auch bei der Vergabe öffentlicher Aufträge von Bedeutung. Die staatlichen Vergabestellen haben dabei Folgendes zu beachten:

1. Bedarfsanalyse und Auswahl des Auftragsgegenstands, Planung von Bauvorhaben

Bei umweltbedeutsamen öffentlichen Aufträgen zur Beschaffung von Gütern, über Dienstleistungen (z.B. Gebäudereinigung, Winterdienst) sowie über Bauleistungen hat die Vergabestelle zu ermitteln, welche umweltfreundlichen und energieeffizienten Lösungen angeboten werden. Bei Dienstleistungen beziehen sich die Ermittlungen auf die Art der Durchführung und auf die zu verwendenden Stoffe, bei Bauaufträgen auf die Baustoffe; dabei ist der Baustoff Holz - seinen technischen und ökologischen Eigenschaften entsprechend - gleichberechtigt in die Planungsüberlegungen einzubeziehen. Dabei ist auch auf die im Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetz enthaltene Verpflichtung zu achten, möglichst Erzeugnisse zu berücksichtigen, die sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit und Wiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit auszeichnen, im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder zu entsorgungsfreundlicheren Abfällen führen und aus Reststoffen oder Abfällen hergestellt worden sind; finanzielle Mehrbelastungen und eventuelle Minderungen der Gebrauchstauglichkeit sind dabei in angemessenem Umfang hinzunehmen.

2. Leistungsbeschreibung

2.1 In der Leistungsbeschreibung ( § 8 VOL/a bzw. § 9 VOB/A) sind etwaige Gesichtspunkte des Umweltschutzes einschließlich des Energieverbrauchs in der Nutzungsphase sowie der Abfallvermeidung und Abfallverwertung (umweltfreundliche, langlebige, reparaturfreundliche, wiederverwendbare oder verwertbare, im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder zu entsorgungsfreundlicheren Abfällen führende und aus Reststoffen oder Abfällen hergestellte Güter und Baustoffe, bei Dienstleistungen Verwendung solcher Güter und Art der Durchführung) vorzugeben, soweit dies wirtschaftlich vertretbar ist. Dabei sind finanzielle Mehrbelastungen und eventuelle Minderungen der Gebrauchstauglichkeit in angemessenem Umfang hinzunehmen.

2.2 Zur angemessenen Beachtung von Umweltschutz- und insbesondere Energieeffizienzaspekten können in der Leistungsbeschreibung z.B. die Anforderungskriterien der europäischen Energieverbrauchskennzeichnung, der Durchführungsmaßnahmen nach der EuP-Richtlinie oder freiwilliger Kennzeichnungsprogramme wie Blauer Engel, Europäisches Umweltzeichen, Energy Star oder andere gleichwertige Energieverbrauchs- und Umweltzeichen als Referenz herangezogen werden. 'Umweltzeichen werden für Produkte vergeben, die im Vergleich zu konkurrierenden Erzeugnissen der gleichen Produktgruppe eine geringe Umweltbelastung aufweisen. Soweit für ein Produkt mit dem Blauen Engel oder dem Europäischen Umweltzeichen geworben werden darf, ist für die Vergabestelle eine erneute Überprüfung seiner Umwelteigenschaften nur veranlasst, wenn besondere Umstände vorliegen. Auch Produkte, für die generell kein Umweltzeichen vergeben wird (z.B. Fahrräder, Ziegelsteine) oder die ein anderes Gütesiegel führen (z.B. Papier, das unter Einsatz von Holz aus nachhaltiger Waldpflege hergestellt wird), können umweltfreundlich sein. Gleiches gilt für Produkte, die den Kriterien eines der beiden Umweltzeichen entsprechen, ohne ein Umweltzeichen zu führen. "Diejenigen Bereiche, in denen bisher Umweltzeichen an verschiedene Firmen verliehen wurden, sind aus Anlage 1 ("Blauer Engel") und Anlage 2 (EU-Umweltzeichen) ersichtlich. Die jeweils aktuellen Listen finden sich im Internet unter www.blauerengel.de bzw. www.ecolabel.com. Informationsmaterialien zu den Umweltzeichen können beim Umweltbundesamt, Wörlitzer Platz 1, 06844 Dessau-Roßlau, auf Anforderung bezogen werden.

2.3

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