Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des kommunalen Haushaltsrechts

Vom 8. Dezember 2006
(GVBl. Nr. 26 vom 14.12.2006 S. 975)
2020-1-1-I, 2030-3-1-I, 2020-4-2-I


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung der Gemeindeordnung

Die Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2006 (GVBl S. 405), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift des Art. 66 erhält folgende Fassung:

"Planabweichungen"

b) Die Überschrift des Art. 70 erhält folgende Fassung;

"Mittelfristige Finanzplanung"

c) Die Überschrift des Art. 74 erhält folgende Fassung:

"Erwerb und Verwaltung von Vermögen, Wertansätze"

d) Die Überschrift des Art. 76 erhält folgende Fassung:

"Rücklagen, Rückstellungen"

e) Die Überschrift des Art. 102 erhält folgende Fassung:

"Rechnungslegung, Jahresabschluss"

f) Es wird folgender Art. 102a eingefügt: "Art. 102a Konsolidierter Jahresabschluss.

g) Die Überschrift des Art. 107 erhält folgende Fassung:

"Abschlussprüfung bei Eigenbetrieben und Kommunalunternehmen"

2. Art. 61 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt: "Die dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde ist sicherzustellen, eine Überschuldung ist zu vermeiden."

bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

b) Es wird folgender Abs. 4 angefügt:

"(4) Die Haushaltswirtschaft ist nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung oder nach den Grundsätzen der Kameralistik zu führen."

3. Art. 63 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nr. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
1. des Haushaltsplans unter Angabe des Gesamtbetrags der Einnahmen und der Ausgaben des Haushaltsjahres,  "1. des Haushaltsplans unter Angabe

a) des Gesamtbetrags der Erträge und Aufwendungen des Haushaltsjahres sowie des sich daraus ergebenden Saldos des Ergebnishaushalts, des Gesamtbetrags der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit, aus der Investitionstätigkeit und aus der Finanzierungstätigkeit des Haushaltsjahres sowie des sich daraus ergebenden Saldos des Finanzhaushalts bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung,

b) des Gesamtbetrags der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsjahres bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik,".

bb) In Nr. 3 werden nach dem Wort "mit" die Worte "Auszahlungen beziehungsweise" eingefügt.

b) In Satz 3 werden vor dem Wort "Einnahmen" die Worte "Erträge und Einzahlungen sowie Aufwendungen und Auszahlungen beziehungsweise auf die" eingefügt.

4. Art. 64 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde
  1. zu erwartenden Einnahmen,
  2. voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und
  3. voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen.

Die Vorschriften über die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Eigenbetriebe der Gemeinde bleiben unberührt.

 "(1) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich
  1. anfallenden Erträge, eingehenden Einzahlungen, entstehenden Aufwendungen sowie zu leistenden Auszahlungen bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung,
  2. zu erwartenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik,
  3. benötigten Verpflichtungsermächtigungen.

Die Vorschriften über die Einzahlungen und Auszahlungen sowie Erträge und Aufwendungen beziehungsweise Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Eigenbetriebe der Gemeinde bleiben unberührt."

b) Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Der Haushaltsplan ist in einen Verwaltungshaushalt und einen Vermögenshaushalt zu gliedern.  "Der Haushaltsplan ist bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung in einen Ergebnishaushalt und einen Finanzhaushalt, bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik in einen Verwaltungshaushalt und einen Vermögenshaushalt zu gliedern."

5. Art. 66 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben  "Planabweichungen"

b) In Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "außerplanmäßige" die Worte "Aufwendungen und Auszahlungen beziehungsweise" eingefügt.

c) In Abs. 2 wird das Wort "Verbindlichkeiten" durch die Worte "Verpflichtungen zu Leistungen" ersetzt.

d) In Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort "überplanmäßige" die Worte "Aufwendungen und Auszahlungen beziehungsweise" eingefügt.

6. Art. 67 wird wie folgt geändert:

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