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Regelwerk

Änderungstext

BayEGovG - Bayerisches E-Government-Gesetz
Gesetz über die elektronische Verwaltung in Bayern

- Bayern -

Vom 22. Dezember 2015
(GVBl. Nr. 17 vom 29.12.2015 S. 458)
Gl.-Nr.: 206-1-F



Art 1 bis 9 und 10 BayEGovG - Bayerisches E-Government-Gesetz - Gesetz über die elektronische Verwaltung in Bayern = >

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

...

Art. 9a Änderung anderer Rechtsvorschriften 17

( 1) Das Bayerische Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG - (BayRS 2010-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 22. Mai 2015 (GVBl S. 154), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht erhält die Überschrift zu Art. 98 folgende Fassung:

alt neu
(Änderungsbestimmung) "(aufgehoben)".

2. Art. 3a Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. "2Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist."

b) In Satz 3 werden vor dem Wort "ermöglicht" die Worte "unmittelbar durch die Behörde" eingefügt.

c) Es werden folgende Sätze 4 und 5 angefügt:

"4Die Schriftform kann auch ersetzt werden

  1. durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird;
  2. bei Anträgen und Anzeigen durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit der Versandart nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes;
  3. bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörden durch Versendung ei-ner De-Mail-Nachricht nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt;
  4. durch sonstige sichere Verfahren, die durch Rechtsverordnung der Staatsregierung festgelegt werden, welche den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifizieren und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes sowie die Barrierefreiheit gewährleisten.

5In den Fällen des Satzes 4 Nr. 1 muss bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein sicherer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen."

3. Art. 33 wird folgender Abs. 7 angefügt:

"(7) Jede Behörde soll von Urkunden, die sie selbst ausgestellt hat, auf Verlangen ein elektronisches Dokument nach Abs. 4 Nr. 4 Buchst. a oder eine elektronische Abschrift fertigen und beglaubigen."

4. Art. 37 Abs. 3 wird folgender Satz 3 angefügt:

"3Im Fall des Art. 3a Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 muss die Bestätigung nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen."

5. Art. 98

Art. 98 (Änderungsbestimmung)

wird aufgehoben.

( 2) Die Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern ( Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GVBl S. 82), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird Art. 13a aufgehoben.

2. In Art. 20a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 wird das Wort "Besoldungsordnung" durch das Wort "Besoldungsgruppe" ersetzt.

3. In Art. 38 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 werden die Worte "oder müssen in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein" gestrichen.

4. In Art. 46 Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort "schriftlich" die Worte "oder elektronisch" eingefügt.

5. In Art. 65 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 wird das Wort "aufzulegen" durch die Worte "zugänglich zu machen" ersetzt.

6. Art. 121 Abs. 2

(2) (gegenstandslos)

wird aufgehoben; die Absatzbezeichnung im bisherigen Abs. 1 entfällt.

7. Im Wortlaut des Art. 122 entfällt die Absatzbezeichnung.

( 3) Die Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 826, BayRS 2020-3-1-I), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 39 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird wie folgt geändert:

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