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Regelwerk

Änderungstext

Art. 17a des Bayerischen Integrationsgesetzes (BayIntG)
- Bayern -

Vom 13. Dezember 2016
(GVBl. Nr. 19 vom 19.12.2016 S. 335)



Red. Anm:das BayIntG nicht im Regelwerk aufgenommen. Die sich aus dem genannten Gesetz ergebenden Änderungen anderer Rechtsvorschriften entsprechend Art. 17a des BayIntG werden nachstehend dargestellt.

Art. 17a Änderung weiterer Rechtsvorschriften

(1) Das Polizeiaufgabengesetz ( PAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990 (GVBl. S. 397, BayRS 2012-1-1-1), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 23. November 2015 (GVBl. S. 410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Buchst. b wird nach dem Wort "nachgehen," das Wort "oder" eingefügt.

b) Es wird folgender Buchst. c angefügt:

"c) der als Unterkunft oder dem sonstigen, auch vorübergehenden Aufenthalt von Asylbewerbern und unerlaubt Aufhältigen dient,".

2. Art. 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Satz 1 und nach Nr. 1 wird folgende Nr. la eingefügt:

"la. trotz einer nach Art. 13 getroffenen Maßnahme der Identitätsfeststellung Zweifel über die Person oder die Staatsangehörigkeit bestehen oder".

b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

"2Art. 13 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend."

3. In Art. 18 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe "Art. 13 Abs. 2 Satz 3," die Angabe "Art. 14 Abs. 1 Satz 2," eingefügt.

4. In Art. 19 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe "Art. 13 Abs. 2 Satz 3," die Angabe "Art. 14 Abs. 1 Satz 2," eingefügt.

5. Art. 23 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 2 wird der Schlusspunkt durch das Wort "oder" ersetzt.

b) Es wird folgende Nr. 3 angefügt:

"3. sie als Unterkunft oder dem sonstigen, auch vorübergehenden Aufenthalt von Asylbewerbern und unerlaubt Aufhältigen dient."

(2) Art. 21 Abs. 5 der Gemeindeordnung ( GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-1), die zuletzt durch Art. 9a Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 458) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Wortlaut wird Satz 1.

2. Es wird folgender Satz 2 angefügt:

"2Die Zulassung kann von einer vorherigen Belehrung und dem ausdrücklichen Anerkenntnis der bestehenden Vorschriften abhängig gemacht werden."

(3) Art. 15 Abs. 5 der Landkreisordnung ( LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 826, BayRS 2020-3-1-1), die zuletzt durch Art. 9a Abs. 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 458) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Wortlaut wird Satz 1.

2 . Es wird folgender Satz 2 angefügt:

"2Die Zulassung kann von einer vorherigen Belehrung und dem ausdrücklichen Anerkenntnis der bestehenden Vorschriften abhängig gemacht werden."

(4) Art. 15 Abs. 5 der Bezirksordnung (BezO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 850, BayRS 2020-4-2-1), die zuletzt durch Art. 9a Abs. 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 458) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Wortlaut wird Satz 1.

2. Es wird folgender Satz 2 angefügt:

"2Die Zulassung kann von einer vorherigen Belehrung und dem ausdrücklichen Anerkenntnis der bestehenden Vorschriften abhängig gemacht werden."

(5) Das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2016 (GVBl. S. 102, 241) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Art. 37a wie folgt gefasst:

alt neu
"Art. 37a (aufgehoben)".

2. In Art. 2 Abs. 1 werden nach den Wörtern "im Geist der Völkerverständigung zu erziehen" die Wörter "und die Integrationsbemühungen von Migrantinnen und Migranten sowie die interkulturelle Kompetenz aller Schülerinnen und Schüler zu unterstützen" eingefügt.

3. Art. 35 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 Halbsatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 wird das Wort "Asylverfahrensgesetz" durch die Angabe "Asylgesetz (AsylG)" ersetzt.

bb) In Nr. 2 wird nach dem Wort "Aufenthaltsgesetzes" die Angabe "(AufenthG)" eingefügt.

cc) In Nr. 3 werden die Wörter "des Aufenthaltsgesetzes besitzt," durch die Wörter "AufenthG besitzt oder" ersetzt.

dd) Im folgenden Satzteil werden die Wörter "diese Voraussetzungen" durch die Wörter "die Voraussetzungen der Nrn. 1 bis 4" ersetzt.

b) In Satz 2 Halbsatz 2 werden die Wörter "Nummern 1 und 2" durch die Angabe "Nrn. 1 und 2" ersetzt.

4. Art. 36 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 5 wird folgender Satz 6 eingefügt:

"6Schulpflichtige, die nach dem Asylgesetz verpflichtet sind, in einer besonderen Aufnahmeeinrichtung im Sinn des § 30a AsylG zu wohnen, werden zur Erfüllung der Schulpflicht besonderen dort eingerichteten Klassen und Unterrichtsgruppen zugewiesen."

b) Der bisherige Satz 6 wird Satz 7.

5. Dem Art. 37 wird folgender Abs. 4 angefügt:

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