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Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

LKrO - Landkreisordnung
- Bayern -

om 22. August 1998
(GVBl 1998 S. 826; ...; 26.07.2004 S. 272; 24.12.2005 S. 659 05, 05a; 26.07.2006 S. 405; 08.12.2006 S. 975 06; 22.07.2008 S. 461; 27.07.2009 S. 400 09; 20.12.2011 S. 689 11; 16.02.2012 S. 30 12; 22.07.2014 S. 286 14a; 22.12.2015 S. 458 15; 13.12.2016 S. 335 16; 22.03.2018 S. 145 18; 26.03.2019 S. 98 19; 23.12.2019 S. 737 19a; 24.07.2020 S. 350 20; 09.03.2021 S. 74 21; 22.07.2022 S. 374 22; 09.12.2022 S. 674 22a; 31.07.2023 S. 385 23 i.K., 23a)
2020-3-1-I


Erster Teil
Wesen und Aufgaben des Landkreises

1. Abschnitt
Begriff, Benennung und Hoheitszeichen

Art. 1 Begriff

Die Landkreise sind Gebietskörperschaften mit dem Recht, überörtliche Angelegenheiten, deren Bedeutung über das Kreisgebiet nicht hinausgeht, im Rahmen der Gesetze zu ordnen und zu verwalten. Ihr Gebiet bildet zugleich den Bereich der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde.

Art. 2 Name; Sitz der Kreisverwaltung 05

Der Sitz der Kreisverwaltung und der Name des Landkreises werden nach Anhörung des Kreistags mit Zustimmung des Landtags durch Rechtsverordnung der Staatsregierung bestimmt. Namensänderungen, die nur die Schreibweise betreffen, bedürfen nicht der Zustimmung des Landtags.

Art. 3 Wappen und Fahnen; Dienstsiegel

(1) Die Landkreise können ihre geschichtlichen Wappen und Fahnen führen. Sie sind verpflichtet, sich bei der Änderung bestehender und der Annahme neuer Wappen und Fahnen von der Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns beraten zu lassen und, soweit sie deren Stellungnahme nicht folgen wollen, den Entwurf der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.

(2) Landkreise mit eigenem Wappen führen dieses in ihrem Dienstsiegel. Die übrigen Landkreise führen in ihrem Dienstsiegel das kleine Staatswappen.

(3) Von Dritten dürfen Wappen und Fahnen des Landkreises nur mit dessen Genehmigung verwendet werden.

2. Abschnitt
Wirkungskreis

Art. 4 Wirkungskreis im allgemeinen

(1) Den Landkreisen steht die Erfüllung der auf das Kreisgebiet beschränkten öffentlichen Aufgaben zu, die über die Zuständigkeit oder das Leistungsvermögen der kreisangehörigen Gemeinden hinausgehen, soweit es sich nicht um Staatsaufgaben handelt.

(2) Die Aufgaben der Landkreise sind eigene oder übertragene Angelegenheiten.

Art. 5 Eigene Angelegenheiten

(1) Der eigene Wirkungskreis der Landkreise umfaßt die Angelegenheiten der durch das Kreisgebiet begrenzten überörtlichen Gemeinschaft.

(2) In Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises handeln die Landkreise nach eigenem Ermessen. Sie sind nur an die gesetzlichen Vorschriften gebunden.

Art. 6 Übertragene Angelegenheiten

(1) Der übertragene Wirkungskreis der Landkreise umfaßt die staatlichen Aufgaben, die das Gesetz den Landkreisen zur Besorgung im Auftrag des Staates zuweist.

(2) Für die Erledigung übertragener Angelegenheiten können die zuständigen Staatsbehörden den Landkreisen Weisungen erteilen.

(3) Den Landkreisen können Angelegenheiten auch zur selbständigen Besorgung übertragen werden. 5 Abs. 2 ist hierbei sinngemäß anzuwenden.

(4) Bei der Zuweisung von Angelegenheiten sind gleichzeitig die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen.

3. Abschnitt
Kreisgebiet

Art. 7 Gebietsumfang

Die Gesamtfläche der dem Landkreis zugeteilten Gemeinden und gemeindefreien Gebiete bildet das Kreisgebiet.

Art. 8 Änderungen und Zuständigkeit 05 14a 23

(1) Aus Gründen des öffentlichen Wohls können Landkreise in ihrem Bestand oder Gebiet geändert werden. Änderungen im Gebiet müssen insbesondere auf die Leistungsfähigkeit der beteiligten Landkreise Rücksicht nehmen. Art. 5 Abs. 3 und Art. 5a Abs. 1 der Gemeindeordnung (GO) bleiben unberührt.

(2) Änderungen im Bestand von Landkreisen werden mit Zustimmung des Landtags durch Rechtsverordnung der Staatsregierung vorgenommen.

(3) Änderungen im Gebiet von Landkreisen werden mit Zustimmung des Landtags durch Rechtsverordnung der Staatsregierung vorgenommen, wenn mindestens eine ganze Gemeinde oder ein ganzes gemeindefreies Gebiet umgegliedert wird. Sonstige Gebietsänderungen werden durch Rechtsverordnung der Regierung, wenn sie mit einer Änderung im Gebiet von Bezirken verbunden sind, durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vorgenommen.

(4) Im Verfahren nach Absatz 2 oder 3 können Änderungen nach Art. 11

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