Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Hochschulgesetzes
- Bayern -

vom 19. Dezember 2017
(GVBl. Nr. 22 vom 27.12.2017 S. 566)
2210-1-1-K



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Das Bayerische Hochschulgesetz ( BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 245, BayRS 2210-1-1-K), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (GVBl. S. 362) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Art. 10 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Satz 1.

b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

" Rechtsverordnungen nach Art. 4 Abs. 1 bis 5 und Art. 16 Abs. 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags erlässt das Staatsministerium."

2. Art. 42 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

alt neu
Die Studierenden sind zur Angabe folgender von den Hochschulen zu erhebenden personenbezogenen Daten verpflichtet: Name, Vorname, Geburtsname; Geschlecht; Geburtsdatum; Staatsangehörigkeit; Semester- und Heimatwohnsitz; Zeitpunkt, Ort und Art der Hochschulzugangsberechtigung; berufspraktische Tätigkeiten vor Aufnahme des Studiums; Praxissemester und Semester an Studienkollegs; Angaben zu einer gleichzeitig besuchten weiteren Hochschule, zu in vorausgehenden Semestern besuchten Hochschulen und der Hochschule der Ersteinschreibung sowie zu einem Auslandsstudium; Art, Fach, Semester, Monat und Jahr des Prüfungsabschlusses, Prüfungserfolg und Gesamtnote abgelegter Prüfungen; Studienunterbrechungen nach Art und Dauer; Grund, Semester und Jahr bei Beurlaubung und Exmatrikulation. Gaststudierende sind zur Angabe folgender von den Hochschulen zu erhebenden personenbezogenen Daten verpflichtet: Name, Vorname, Geburtsname, Geschlecht, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit. " Die Studierenden sind zur Angabe folgender von den Hochschulen zu erhebenden Daten verpflichtet:
  1. Name, Vorname, Geburtsname,
  2. Geschlecht,
  3. Geburtsdatum,
  4. Staatsangehörigkeit,
  5. Semester- und Heimatwohnsitz,
  6. Zeitpunkt, Ort und Art der Hochschulzugangsberechtigung,
  7. berufspraktische Tätigkeiten vor Aufnahme des Studiums,
  8. Praxissemester und Semester an Studienkollegs,
  9. Angaben zu einer gleichzeitig besuchten weiteren Hochschule, zu in vorausgehenden Semestern besuchten Hochschulen und der Hochschule der Ersteinschreibung sowie zu einem Auslandsstudium,
  10. . Ort der angestrebten Abschlussprüfung,
  11. . Angaben zu den für den Studiengang anerkannten ECTS-Punkten,
  12. Art, Fach, Semester, Monat und Jahr des Prüfungsabschlusses, Prüfungserfolg und Gesamtnote abgelegter Prüfungen,
  13. Studienunterbrechungen nach Art und Dauer,
  14. Grund, Semester und Jahr bei Beurlaubungen und Exmatrikulation.

Gaststudierende sind nur zur Angabe der Daten nach Satz 2 Nr. 1 bis 4 verpflichtet."

b) Satz 4 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. für die Zulassung und Voranmeldung nach dem Gesetz über die Hochschulzulassung in Bayern (Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz - BayHZG) vom 9. Mai 2007 (GVBl S. 320, BayRS 2210-8-2-WFK) und der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung - HZV) vom 18. Juni 2007 (GVBl S. 401, BayRS 2210-8-2-1-1-WFK) in der jeweils geltenden Fassung sowie nach sonstigen Rechtsvorschriften und "2. für die Zulassung und Voranmeldung nach dem Bayerischen Hochschulzulassungsgesetz, der Hochschulzulassungsverordnung sowie nach sonstigen Rechtsvorschriften und".

3. Dem Art. 64 wird folgender Abs. 3 angefügt:

"(3) Doktorandinnen und Doktoranden sind zur Angabe folgender von den Hochschulen zu erhebenden Daten verpflichtet:

  1. Daten nach Art. 42 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 4, 6 und 12,
  2. Angaben zur Ersteinschreibung,
  3. Angaben zur Promotion.

Art. 42 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend."

4. In Art. 80 Abs. 1 wird nach dem Wort "gelten" die Angabe "Art. 10 Abs. 4," eingefügt.

§ 2

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

ID 172196

ENDE

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