umwelt-online: Archivdatei - BayHSchG 2006 - Bayerisches Hochschulgesetz (3)

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Art. 53 Finanzierung 17b

Im Rahmen des staatlichen Haushalts werden Mittel für Zwecke der Studierendenvertretung zur Verfügung gestellt. Die Verwaltung der Hochschule wacht darüber, dass die Haushaltsmittel unter den Organen der Studierendenvertretung entsprechend deren Aufgaben verteilt werden. Das zuständige Organ der Studierendenvertretung stellt vor Beginn des Haushaltsjahres eine Übersicht der voraussichtlichen Ausgaben auf, die rechtzeitig der Hochschulleitung vorzulegen ist. Die Verwaltung der Hochschule prüft, ob die zu leistenden Auszahlungen der Zweckbindung und den Aufgaben entsprechen, und ordnet die Auszahlung an. Im Zweifelsfall sind die Zahlungsanordnungen der Hochschulleitung zur Entscheidung nach Art. 52 Abs. 3 Satz 2 vorzulegen.

Abschnitt IV
Studium, Lehre und Prüfungen

Art. 54 Studienjahr 08 17b

Das Studienjahr wird in Semester eingeteilt. Auf Antrag der Hochschule kann das Staatsministerium eine andere Einteilung festlegen; die für Semester geltenden Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden. Der Beginn des Studienjahres, die Dauer der Semester oder der anderweitig festgelegten Teile des Studienjahres sowie die unterrichtsfreien Zeiten werden durch Rechtsverordnung festgesetzt. Werden Studiengänge außerhalb Bayerns angeboten, werden die nach den Sätzen 2 und 3 erforderlichen Regelungen durch die Hochschule in der Grundordnung getroffen.

Art. 55 Studienziel und Studienreform

(1) Lehre und Studium sollen die Studierenden auf ein berufliches Tätigkeitsfeld vorbereiten und ihnen die dafür erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden dem jeweiligen Studiengang entsprechend so vermitteln, dass sie zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit und zu verantwortungsvollem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt werden; dabei sollen die besonderen Belange von Menschen mit Behinderung berücksichtigt werden.

(2) Die Hochschulen haben die ständige Aufgabe, im Zusammenwirken mit dem Staatsministerium und sonstigen zuständigen Stellen Inhalte und Formen des Studiums im Hinblick auf die Entwicklungen in Wissenschaft und Kunst, die Bedürfnisse der beruflichen Praxis und die notwendigen Veränderungen in der Berufswelt im internationalen Kontext zu überprüfen und weiterzuentwickeln sowie der Entwicklung professioneller Methoden des Lehrens und Lernens besondere Beachtung zu schenken. Dabei ist der Entwicklung und Einführung von Strukturen , und Instrumenten zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Hochschulraums Rechnung zu tragen. Bei der Reform von Lehre und Studium und bei der Bereitstellung des Lehrangebots sollen auch die Möglichkeiten eines Fernstudiums und der Informations- und Kommunikationstechnik genutzt werden.

Art. 56 Studiengänge, sonstige Studien 11

(1) Ein Studiengang ist ein durch Prüfungs- und Studienordnungen geregeltes, auf einen bestimmten Hochschulabschluss gerichtetes Studium, das in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führt. Als berufsqualifizierend im Sinn dieses Gesetzes gilt auch der Abschluss eines Studiengangs, durch den die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird. Soweit bereits das jeweilige Studienziel eine berufs- oder ausbildungsbezogene Tätigkeit erfordert, ist sie mit den übrigen Teilen des Studiums inhaltlich und zeitlich abzustimmen und nach Möglichkeit in den Studiengang einzuordnen.

(2) Sind auf Grund der maßgebenden Prüfungs- und Studienordnung aus einer größeren Zahl zulässiger Fächer für das Studium Fächer auszuwählen, ist jedes dieser Fächer ein Teilstudiengang. Für den Teilstudiengang gelten die Bestimmungen über den Studiengang entsprechend.

(3) Grundständige Studiengänge führen zu einem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss. Für Absolventen und Absolventinnen eines Hochschulstudiums können zur Vermittlung weiterer wissenschaftlicher, künstlerischer oder beruflicher Qualifikationen, insbesondere zur Heranbildung des wissenschaftlichen oder künstlerischen Nachwuchses und zur beruflichen Weiterbildung postgraduale Studiengänge angeboten werden.

(4) Studiengänge können als berufsbegleitende Studiengänge angeboten werden. Sie sind von der Hochschule so zu gestalten, dass sie neben einer Berufstätigkeit absolviert werden können. Dies setzt besondere organisatorische Vorkehrungen voraus, insbesondere eine Konzentration der Präsenzveranstaltungen auf die Abendstunden, auf Wochenenden und auf Blockkurse, sowie Anteile virtueller Lehre.

(5) Duale Studiengänge vertiefen die Praxisanteile eines Studiengangs oder integrieren eine berufliche Ausbildung in Form eines Verbundstudiums.

(6) Zum Erwerb von wissenschaftlichen oder beruflichen Teilqualifikationen können folgende sonstige Studien angeboten werden:

  1. Modulstudien, in denen einzelne Module eines grundständigen oder postgradualen Studiengangs absolviert werden,
  2. Zusatzstudien, in denen parallel zu einem grundständigen oder postgradualen Studiengang weitere Teilqualifikationen erworben werden,
  3. spezielle weiterbildende Studien.

Art. 57 Regelstudienzeiten, Studienstruktur 09 11 20

(1) In den Prüfungsordnungen ist eine Studienzeit vorzusehen, in der ein Hochschulabschluss erworben werden kann oder sonstige Studien (Art. 56 Abs. 6) abgeschlossen werden können (Regelstudienzeit). Die Regelstudienzeit schließt Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit, praktische Studiensemester und Prüfungszeiten ein; nach der Prüfungsordnung für die Ablegung von Wiederholungsprüfungen benötigte Semester werden nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet. Die Regelstudienzeit ist maßgebend für die Gestaltung der Studienordnung, für die Sicherstellung des Lehrangebots, für die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sowie für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten und die Berechnung von Studierendenzahlen bei der Hochschulentwicklungsplanung.

(2) Die Regelstudienzeit beträgt bei grundständigen Studiengängen

  1. mit dem Abschluss Bachelor mindestens drei und höchstens vier Jahre,
  2. bei Fachhochschulstudiengängen, soweit sie nicht unter Nr. 1 fallen, höchstens vier Jahre und
  3. im Übrigen höchstens viereinhalb Jahre;

Fachhochschulstudiengänge nach Nrn. 1 und 2 enthalten in der Regel ein oder zwei praktische Studiensemester. Die Regelstudienzeit beträgt bei postgradualen Studiengängen

  1. mit dem Abschluss Master mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre,
  2. bei sonstigen postgradualen Studiengängen in der Regel höchstens zwei Jahre,
  3. bei gesonderten Promotionsstudiengängen in der Regel höchstens bis zu drei Jahre.

Bei gestuften Studiengängen, die zu einem Bachelorabschluss und einem darauf aufbauenden, fachlich fortführenden und vertiefenden oder fächerübergreifend erweiternden Masterabschluss führen, beträgt die Gesamtregelstudienzeit höchstens fünf Jahre. Darüber hinaus gehende Regelstudienzeiten dürfen in besonders begründeten Fällen festgesetzt werden; dies gilt auch für Studiengänge, die in besonderen Studienformen, zum Beispiel in Teilzeit, durchgeführt werden. Die Regelstudienzeit verlängert sich um die Zeit, in der Studierende nach Maßgabe des Art. 47 Abs. 3 Satz 2 immatrikuliert sind. Die Regelstudienzeit beträgt bei Modulstudien in der Regel ein Semester, bei Modulen, die sich nach den für den jeweiligen Studiengang geltenden Regelungen über mehrere Semester erstrecken, entsprechend länger; im Übrigen richtet sie sich nach den Erfordernissen der jeweiligen sonstigen Studien.

(3) Die Hochschulen unterrichten das Staatsministerium über die Einrichtung, wesentliche Änderung oder Aufhebung eines Studien- oder Teilstudiengangs spätestens drei Monate vor Beginn des betreffenden Semesters. Das Staatsministerium kann die Einrichtung, wesentliche Änderung oder Aufhebung eines Studiengangs oder Teilstudiengangs untersagen oder hierfür Maßgaben erteilen, wenn dies insbesondere aus hochschulplanerischen Gründen erforderlich ist. Bei akkreditierungspflichtigen Studiengängen gemäß Art. 10 Abs. 4 ist eine Akkreditierung spätestens innerhalb der Regelstudienzeit gegenüber dem Staatsministerium nachzuweisen.

(4) Spätestens mit Beginn des Wintersemesters 2009/2010 soll die Aufnahme des Studiums in Bachelorstudiengängen für Studienanfänger und Studienanfängerinnen die Regel sein; unberührt von Halbsatz 1 bleiben Studiengänge, die ganz oder teilweise mit einer Staatsprüfung oder einer kirchlichen Prüfung abgeschlossen werden.

Art. 58 Studienordnungen

(1) Soweit dies für die Planung des Studiums erforderlich ist, soll die Hochschule eine Studienordnung durch Satzung aufstellen, die keiner Genehmigung nach Art. 13 Abs. 2 Satz 2 bedarf. Sie regelt auf der Grundlage der Prüfungsordnung Inhalt und Aufbau des Studiums. Die Studienordnung kann die Voraussetzungen für die Teilnahme an einzelnen Unterrichtsveranstaltungen regeln, insbesondere die Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen vom Nachweis ausreichender Kenntnisse oder besonderer Befähigung abhängig machen, und Regelungen über den Erwerb der Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung und dessen Wiederholbarkeit treffen.

(2) Betrifft die Studienordnung einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer Staatsprüfung abgeschlossen wird, bedarf der Beschluss des Senats über die Satzung des Einvernehmens mit dem für die jeweilige Staatsprüfung zuständigen Staatsministerium.

Art. 59 Studienleitende Maßnahmen, begrenzte Fächerwahl

(1) Haben in einem Studiengang einzelne Lehrveranstaltungen eine beschränkte Aufnahmekapazität, kann die Hochschule die Anzahl von Studierenden in einer einzelnen Lehrveranstaltung begrenzen, wenn der Abschluss des Studiums innerhalb der Regelstudienzeit dadurch nicht ausgeschlossen wird. Die Kriterien für die Aufnahme in Lehrveranstaltungen mit begrenzter Aufnahmekapazität legt die Hochschule durch Satzung fest. Die Auswahl soll vorrangig nach dem Studienfortschritt, bei Lehrveranstaltungen gleichen Inhalts an verschiedenen -Orten nach sozialen, insbesondere familiären und wirtschaftlichen Gründen erfolgen.

(2) Der Zugang zu Teilstudiengängen, Studienrichtungen oder Studienschwerpunkten und Fächern, die im Verlauf des Studiums gewählt werden können, darf unter der Voraussetzung der erschöpfenden Nutzung der Ausbildungskapazität begrenzt werden. Das Nähere, insbesondere die Zahl der aufzunehmenden Studierenden, die Auswahlkriterien und das Verfahren, regelt die Hochschule durch Satzung; die Auswahl soll nach Möglichkeit auf Grund von Leistungsnachweisen erfolgen, die im Verlauf des Studiums erbracht worden sind.

Art. 60 Studienberatung

Die Hochschule unterrichtet Studierende sowie Studienbewerber und Studienbewerberinnen über die Studienmöglichkeiten und über Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums; sie unterstützt die Studierenden in ihrem Studium durch ein bedarfsgerechtes Angebot von Einführungsveranstaltungen in den einzelnen Studiengängen und eine studienbegleitende fachliche Beratung während des gesamten Studiums. Sie verschafft sich bis zum Ende des ersten Jahres des Studiums einen Überblick über den bisherigen Studienverlauf, informiert die Studierenden und führt gegebenenfalls eine Studienberatung durch. Die Hochschule wirkt bei der Studienberatung insbesondere mit den für die Berufsberatung und den für die staatlichen Prüfungen zuständigen Stellen sowie den Gymnasien, Berufsoberschulen und Fachoberschulen zusammen.

Art. 61 Prüfungen, Prüfungsordnungen 07 07a  08 11 17b Inkrafttreten 20 21

(1) Das Studium wird in der Regel durch eine Hochschulprüfung, eine staatliche oder eine kirchliche Prüfung abgeschlossen. In Studiengängen nach Art. 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Nr. 1 finden die Prüfungen studienbegleitend statt (Modulprüfungen), in den sonstigen Studiengängen soll dies angestrebt werden. In Studiengängen nach Art. 57 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 findet eine Vor- oder Zwischenprüfung statt, die spätestens bis zum Ende des vierten Semesters durchzuführen ist; der Übergang in das Hauptstudium setzt in der Regel die erfolgreiche Ablegung einer Vor- oder Zwischenprüfung voraus. Soweit Studiengänge mit einer staatlichen Prüfung abschließen, können die diese regelnden Prüfungsordnungen staatliche Vor- und Zwischenprüfungen oder entsprechende Hochschulprüfungen vorsehen. Im Studiengang Rechtswissenschaft wird eine Zwischenprüfung als Hochschulprüfung durchgeführt.

(2) Hochschulprüfungen werden auf Grund von Prüfungsordnungen abgenommen, die von den Hochschulen durch Satzung erlassen werden und der Genehmigung durch den Präsidenten oder die Präsidentin bedürfen. Bei Studiengängen, die ganz oder teilweise mit einer Staatsprüfung abschließen, ist das Einvernehmen mit dem für die betreffende Staatsprüfung zuständigen Staatsministerium erforderlich. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Prüfungsordnung

  1. gegen eine Rechtsvorschrift verstößt,
  2. eine mit Art. 57 Abs. 2 unvereinbare Regelstudienzeit vorsieht,
  3. einer Empfehlung oder Vereinbarung der Länder in der Bundesrepublik Deutschland nicht entspricht, mit der die Einheitlichkeit oder die Gleichwertigkeit der Ausbildung oder der Abschlüsse und die Möglichkeit des Hochschulwechsels gewährleistet werden, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen trifft,
  4. keine Schutzbestimmungen entsprechend den §§ 3, 4, 6 und 8 MuSchG sowie entsprechend den Fristen Gesetzes zum Elterngeld- und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) vom 5. Dezember 2006 (BGBl I S. 2748) in der jeweils geltenden Fassung Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes - BEEG über die Elternzeit enthält bzw. deren Inanspruchnahme nicht ermöglicht oder
  5. die besonderen Belange behinderter Studierender zur Wahrung ihrer Chancengleichheit nicht berücksichtigt.

(3) Die Prüfungsordnung regelt die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren. Sie muss insbesondere regeln

  1. den Zweck der Prüfung, die Gegenstände der Prüfung und die Anforderungen in der Prüfung,
  2. die Prüfungsorgane,
  3. die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung, für den Erwerb der Zulassungsvoraussetzungen und deren Wiederholbarkeit,
  4. das Verfahren zur Anrechnung von Kompetenzen nach Maßgabe des Art. 63 auf die nach der Prüfungsordnung nachzuweisenden Kompetenzen, für außerhalb des Hochschulbereichs erworbene Kompetenzen auch den Umfang der anrechenbaren Kompetenzen,
  5. die Regeltermine für die Vor-, Zwischen- und Abschlussprüfung sowie studienbegleitende Prüfungen oder die Fristen für die Meldung zu diesen Prüfungen,
  6. die Regelstudienzeit und den Umfang der erforderlichen Lehrveranstaltungen,
  7. die Bekanntmachung der Prüfung und die Benachrichtigung der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen,
  8. die Form und das Verfahren der Prüfung; die Prüfungsordnung kann in geeigneten Studiengängen vorsehen, dass Prüfungen in einer Fremdsprache abgenommen werden,
  9. die Bearbeitungszeiten für die Anfertigung schriftlicher Prüfungsarbeiten sowie die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften,
  10. die Grundsätze für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Ermittlung des Prüfungsgesamtergebnisses; schriftliche Prüfungsleistungen, die als nicht bestanden bewertet werden sollen, sind von zwei Prüfenden zu bewerten, mündliche Prüfungen sind mindestens von einem Prüfenden und einem sachkundigen Beisitzer durchzuführen,
  11. die Wiederholung der Prüfung, wobei durch studienorganisatorische Maßnahmen sicherzustellen ist, dass die Wiederholung in der Regel innerhalb einer Frist von sechs Monaten möglich ist; bei sonstigen Studien im Sinn von Art. 56 Abs. 6 Nr. 1 kann die Prüfung einmal wiederholt werden,
  12. den nach bestandener Prüfung zu verleihenden akademischen Grad.

(4) Studien- und Prüfungsleistungen sollen auf der Grundlage eines international kompatiblen Leistungspunktsystems bewertet werden, das die Anrechnung erbrachter Leistungen auf gleiche oder verwandte Studiengänge derselben oder anderer Hochschulen erleichtert.

(5) Zur Abschlussprüfung als Diplommusiklehrer oder Diplommusiklehrerin und Diplommusiker oder Diplommusikerin an Hochschulen für Musik werden auch Personen zugelassen, die ihr Studium an einer -bayerischen Fachakademie für Musik (Konservatorium) durchgeführt haben. Die Gleichwertigkeit der Ausbildung wird durch Kooperationsverträge zwischen den Hochschulen für Musik und den Trägern der Fachakademien für Musik (Konservatorien) sichergestellt.

(6) Die Studierenden können von den Regelterminen und Meldefristen nach Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 nach Maßgabe der Prüfungsordnung abweichen. Für die Vor- und Zwischenprüfung darf die Prüfungsordnung eine Verschiebung um ein Semester, für die Abschlussprüfung um höchstens vier Semester zulassen; für die Abschlussprüfung in Studiengängen nach Art. 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 darf die Verschiebung höchstens zwei Semester betragen; die Fristen können nach Maßgabe der Prüfungsordnung um die für die Wiederholung von Prüfungen benötigten Semester verlängert werden. Überschreiten Studierende aus von ihnen zu vertretenden Gründen die in der Prüfungsordnung festgelegten Fristen für die Meldung zur Prüfung oder für die Ablegung der Prüfung oder legen sie eine Prüfung, zu der sie sich gemeldet haben, aus von ihnen zu vertretenden Gründen nicht ab, gelten die nicht fristgerecht abgelegten Prüfungsteile als abgelegt und nicht bestanden. Überschreiten Studierende einer Hochschule für Musik aus von ihnen zu vertretenden Gründen die Fristen nach Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 oder legen sie eine Prüfung, zu der sie sich gemeldet haben, aus von ihnen zu vertretenden Gründen nicht ab, gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden.

(7) Für geeignete Studiengänge ist in der Prüfungsordnung vorzusehen, dass eine erstmals nicht bestandene Abschlussprüfung als nicht abgelegt gilt, wenn sie nach ununterbrochenem Fachstudium spätestens zum Regeltermin vollständig abgelegt wurde (freier Prüfungsversuch). Nach der Prüfungsordnung anerkannte Studienzeiten bei Hochschul-, Studiengangs- oder Fachwechsel werden auf das Fachstudium angerechnet; Semester, in denen Studierende beurlaubt waren (Art. 48 Abs. 2 Satz 1), bleiben unberücksichtigt. Im Rahmen des freien Prüfungsversuchs bestandene Fachprüfungen werden angerechnet, wenn die Meldung zur erneuten Ablegung der Prüfung innerhalb einer von der Prüfungsordnung festzulegenden Frist unverzüglich erfolgt. Die Fachprüfungen können zur Notenverbesserung einmal wiederholt werden, wobei das jeweils bessere Ergebnis zählt. Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Vor-, Zwischen- und Teilprüfungen sowie für Modulprüfungen; sie gelten nicht für die Abschlussarbeit.

(8) Für Fachhochschulstudiengänge kann nach Anhörung der betroffenen Hochschulen eine Rahmenprüfungsordnung als allgemeine Prüfungsordnung durch Rechtsverordnung erlassen werden; diese kann insbesondere von Abs. 6 Satz 3 abweichende Regelungen treffen; Entsprechendes gilt für Regelungen über den Beginn der Prüfungszeit an Fachhochschulen. Die betroffenen Hochschulen erlassen die zur Rahmenprüfungsordnung erforderlichen Prüfungsordnungen.

(9) Fachhochschulen, an denen Bachelorstudiengänge Übersetzen und Dolmetschen bestehen, können im Einvernehmen mit dem Staatsministerium in anderen als den in diesen Studiengängen angebotenen Fremdsprachen Hochschulprüfungen (Externenprüfungen) für nicht immatrikulierte Personen durchführen. Diese Personen müssen über die Qualifikation für ein Studium an einer Fachhochschule in Bayern verfügen und die staatliche Prüfung für Übersetzer bzw. für Übersetzer und Dolmetscher in der betreffenden Fremdsprache in Bayern abgelegt haben. Voraussetzung ist eine ausreichend breite Vertretung des jeweiligen Fachs einschließlich der erforderlichen fachlichen Prüfungskompetenz durch das hauptberuflich tätige wissenschaftliche Personal an dieser Hochschule oder an einer mit dieser kooperierenden Hochschule.

(Gültig bis 31.12.2024 siehe =>)
(10) Zur Erprobung neuer oder effizienterer Prüfungsmodelle kann das Staatsministerium durch Rechtsverordnung vorsehen, dass Prüfungen, die ihrer Natur nach dafür geeignet sind, in elektronischer Form und ohne die Verpflichtung durchgeführt werden können, persönlich in einem vorgegebenen Prüfungsraum anwesend sein zu müssen. In der Rechtsverordnung sind insbesondere Bestimmungen zu treffen

  1. zur Sicherung des Datenschutzes,
  2. zur Sicherung persönlicher Leistungserbringung durch den zu Prüfenden während der gesamten Prüfungsdauer,
  3. zur eindeutigen Authentifizierung des zu Prüfenden,
  4. zur Verhinderung von Täuschungshandlungen,
  5. zum Umgang mit technischen Problemen.

Im Übrigen bleiben Art. 12 Abs. 3 Nr. 6 und Art. 61 Abs. 3 Nr. 8 unberührt. Das Staatsministerium evaluiert diese Bestimmung sowie die darauf aufbauenden Prüfungsregelungen spätestens zum Jahresende 2024 und berichtet hierzu dem Landtag. Die Sätze 1 und 2 sowie die auf dieser Grundlage erlassene Rechtsverordnung gelten entsprechend für Prüfungen oder Verfahren mit Prüfungscharakter im Rahmen des Art. 43 Abs. 5 Satz 2, des Art. 44 Abs. 1, 2 und 4 und des Art. 45 Abs. 2 Satz 1 sowie mündliche Prüfungen nach Art. 64 Abs. 1 Satz 1.

Art. 62 Prüfer und Prüferinnen

(1) Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind nach Maßgabe der Hochschulprüfungsordnung nur

  1. Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen (Art. 2 Abs. 3 Satz 1 BayHSchPG) sowie entpflichtete Professoren und Professorinnen,
  2. nach näheren Vorschriften des Staatsministeriums im Ruhestand befindliche Professoren und Professorinnen, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen,
  3. nach näheren Vorschriften des Staatsministeriums bei Abnahme der Diplommusiklehrerprüfung und Diplommusikerprüfung an den Hochschulen für Musik auch Lehrkräfte der Fachakademien für Musik

befugt.

(2) Das prüfungsberechtigte wissenschaftliche Personal für Theologie, Religionspädagogik oder Didaktik des Religionsunterrichts an einer Universität, an der eine theologische Fakultät des selben Bekenntnisses nicht vorhanden ist, wirkt bei Hochschulprüfungen (einschließlich Habilitationen), die zu theologischen akademischen Graden oder zur Feststellung einer entsprechenden Lehrbefähigung führen, in der theologischen Fakultät des selben Bekenntnisses der nächstgelegenen Universität mit, an der eine solche Fakultät vorhanden ist.

Art. 63 Anrechnung von Kompetenzen 11 12a

(1) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die in Studiengängen an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland, durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Fernstudieneinheit im Rahmen eines Studiengangs an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder in Studiengängen an ausländischen Hochschulen erbracht worden sind, sind anlässlich der Fortsetzung des Studiums, der Ablegung von Prüfungen, der Aufnahme eines weiteren Studiums oder der Zulassung zur Promotion anzurechnen, außer es bestehen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse).Gleiches gilt für Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Bayern im Rahmen von sonstigen Studien nach Art. 56 Abs. 6 Nrn. 1 und 2, in speziellen Studienangeboten nach Art. 47 Abs. 3 Satz 1 oder an der Virtuellen Hochschule Bayern erbracht worden sind.

(2) Kompetenzen, die im Rahmen sonstiger weiterbildender Studien nach Art. 56 Abs. 6 Nr. 3 oder außerhalb des Hochschulbereichs erworben wurden, können angerechnet werden, wenn sie gleichwertig sind. Außerhalb des Hochschulbereichs erworbene Kompetenzen dürfen höchstens die Hälfte der nachzuweisenden Kompetenzen ersetzen.

(3) Wird die Anrechnung versagt, kann die betroffene Person eine Überprüfung der Entscheidung durch die Hochschulleitung beantragen, soweit die Anrechnung nicht einen Studiengang betrifft, der mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen wird; die Hochschulleitung gibt der für die Entscheidung über die Anrechnung zuständigen Stelle eine Empfehlung für die weitere Behandlung des Antrags. § 5a Abs. 1 Satz 2 und § 112 des Deutschen Richtergesetzes bleiben unberührt.

Art. 64 Promotion 07 11 17a

(1) Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit und beruht auf einer selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung. Sie setzt in der Regel ein mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossenes Studium

  1. in einem Studiengang im Sinn von Art. 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 an einer Universität,
  2. in einem Studiengang Musikpädagogik (Lehramtsstudiengänge Musik) oder Musikwissenschaft im Sinn von Art. 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 an einer Hochschule für Musik,
  3. in einem Studiengang Kunstpädagogik (Lehramtsstudiengänge Kunst) im Sinn von Art. 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 an einer Akademie der Bildenden Künste,
  4. in einem Studiengang Medienwissenschaften im Sinn von Art. 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 an einer Hochschule für Fernsehen und Film,
  5. in einem Masterstudiengang im Sinn von Art. 57 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 an einer Universität oder Fachhochschule,
  6. in einem Masterstudiengang Musikpädagogik (Lehramtsstudiengänge Musik) oder Musikwissenschaft im Sinn von Art. 57 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 an einer Hochschule für Musik,
  7. in einem Masterstudiengang Kunstpädagogik (Lehramtsstudiengänge Kunst) im Sinn von Art. 57 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 an einer Akademie der Bildenden Künste oder
  8. in einem Masterstudiengang Medienwissenschaften im Sinn von Art. 57 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 an einer Hochschule für Fernsehen und Film

voraus.

Die Universitäten und Kunsthochschulen regeln in der Promotionsordnung, unter welchen Voraussetzungen Absolventen und Absolventinnen einschlägiger sonstiger universitärer Studiengänge, sonstiger Fachhochschulstudiengänge, sonstiger Studiengänge in Musikpädagogik (Lehramtsstudiengänge Musik) und Musikwissenschaft an einer Hochschule für Musik, sonstiger Studiengänge in Kunstpädagogik (Lehramtsstudiengänge Kunst) an einer Akademie der Bildenden Künste und sonstiger Studiengänge in Medienwissenschaften an einer Hochschule für Fernsehen und Film zugelassen werden; dabei sollen zu erbringende zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen grundsätzlich höchstens ein Jahr erfordern. Die Universitäten sehen in der Promotionsordnung vor, dass Professoren und Professorinnen von Fachhochschulen und Kunsthochschulen als Betreuende und Prüfende bestellt werden können (kooperative Promotion). Für die vom Senat der Hochschule als Satzung zu beschließende Promotionsordnung gelten Art. 61 Abs. 2 Sätze 1 und 3, Abs. 3 Sätze 1 und 2 Nrn. 1 bis 3 sowie 8 bis 12 entsprechend. In den Promotionsordnungen kann vorgesehen werden, dass die Hochschule eine Versicherung an Eides statt über die Eigenständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistungen verlangen und abnehmen kann.

(2) Die Universitäten sollen auch hochschulübergreifend zur Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses gesonderte Promotionsstudiengänge und Graduiertenkollegs einrichten, deren Ausbildungsziel die Qualifikation für Wissenschaft und Forschung ist; die Regelungen über Studiengänge finden auf Promotionsstudiengänge entsprechend Anwendung.

(3) Doktorandinnen und Doktoranden sind zur Angabe folgender von den Hochschulen zu erhebenden Daten verpflichtet:

  1. Daten nach Art. 42 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 4, 6 und 12,
  2. Angaben zur Ersteinschreibung,
  3. Angaben zur Promotion.

Art. 42 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.

Art. 65 Lehrbefähigung, Lehrbefugnis 08 11 17b

(1) Die Habilitation dient der förmlichen Feststellung der wissenschaftlichen und pädagogischen Eignung zum Professor oder zur Professorin in einem bestimmten Fachgebiet an Universitäten (Lehrbefähigung); die Lehrbefähigung können Universitäten feststellen. Mit der Feststellung der Lehrbefähigung erlangt die habilitierte Person den akademischen Grad eines habilitierten Doktors ("Dr. habil."). Ziel des Habilitationsverfahrens ist es, besonders qualifizierten Nachwuchswissenschaftlern und Nachwuchswissenschaftlerinnen die Möglichkeit zu geben, selbstständig Aufgaben in Forschung und Lehre wahrzunehmen, und sie unter wissenschaftlicher Begleitung durch ein Fachmentorat, dem drei Professoren oder Professorinnen oder Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen im Sinn des Art. 2 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BayHSchPG angehören, möglichst innerhalb von vier Jahren für die Berufung auf eine Professur zu qualifizieren.

(2) Der Erwerb der Lehrbefähigung setzt die Annahme als Habilitand oder Habilitandin durch die Fakultät voraus. Auf Antrag können Personen angenommen werden, die pädagogische Eignung und eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit besitzen, die in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird. Die Annahme ist zu versagen, wenn dem Bewerber oder der Bewerberin ein akademischer Grad entzogen wurde. Der mit der Annnahme beginnende Status als Habilitand oder Habilitandin ist in der Regel auf vier Jahre zuzüglich der Dauer des Begutachtungsverfahrens im Sinn des Abs. 6 begrenzt. Das Fachmentorat soll die Dauer dieses Status bei Vorliegen besonderer Gründe, insbesondere bei Inanspruchnahme von Elternzeit oder eines Beschäftigungsverbots nach der(Verordnung über den Mutterschutz von Beamtinnen Bayerischen Mutterschutzverordnung sowie bei Personen, die nicht Mitglieder der Hochschule sind, verlängern.

(3) Im Habilitationsverfahren werden

  1. die pädagogische Eignung auf Grund wissenschaftsgeleiteter Qualifizierung und selbstständig erbrachter Leistungen in der akademischen Lehre und
  2. die Befähigung zu selbstständiger Forschung auf Grund einer Habilitationsschrift oder einer Mehrzahl von Fachpublikationen mit dem einer Habilitationsschrift entsprechenden wissenschaftlichen Gewicht

festgestellt.

(4) Das Fachmentorat vereinbart mit dem Habilitanden oder der Habilitandin Art und Umfang der für den Erwerb der Lehrbefähigung notwendigen Leistungen in Forschung und Lehre. Es unterstützt die Sicherstellung einer drittmittelfähigen Grundausstattung durch die Hochschule, soweit sie für die beabsichtigte Arbeit erforderlich ist, und begleitet den Fortgang der Qualifizierung in Forschung und Lehre.

(5) Spätestens nach zwei Jahren führt das Fachmentorat eine Zwischenevaluierung durch. Stellt es fest, dass die vereinbarten Leistungen voraussichtlich nicht erbracht werden, kann der Fakultätsrat die Bestellung des Fachmentorats aufheben. Mit der Aufhebung des Fachmentorats ist das Habilitationsverfahren beendet.

(6) Bei Fortführung des Habilitationsverfahrens nach der Zwischenevaluation findet nach Erbringung der für die Feststellung der Lehrbefähigung vereinbarten Leistungen im Sinn des Abs. 3 eine wissenschaftliche Begutachtung durch das Fachmentorat statt, das auch externe Gutachten einholen soll. Das Fachmentorat schlägt dem Fakultätsrat die Feststellung der Lehrbefähigung vor, wenn die vereinbarten Leistungen erbracht werden. Der Dekan oder die Dekanin führt innerhalb von vier Monaten einen Beschluss über den Vorschlag des Fachmentorats herbei; kommt ein Beschluss innerhalb dieser Frist nicht zustande, gilt die Lehrbefähigung als festgestellt. Stellt das Fachmentorat fest, dass die für die Feststellung der Lehrbefähigung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht innerhalb der Frist des Abs. 2 Satz 4 erbracht wurden und voraussichtlich auch nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist erbracht werden können, hebt der Fakultätsrat die Bestellung des Fachmentorats auf; das Habilitationsverfahren ist damit beendet.

(7) Nähere Regelungen, insbesondere über den Nachweis der pädagogischen Eignung, die besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit sowie etwaiger weiterer Voraussetzungen für die Annahme als Habilitand oder Habilitandin, das Verfahren der Bestellung und die Aufgaben des interdisziplinär besetzten Fachmentorats, das Vorschlagsrecht des Habilitanden oder der Habilitandin für die Besetzung des Fachmentorats, die Zwischenevaluierung und die wissenschaftliche Begutachtung, trifft die als Satzung zu beschließende Habilitationsordnung. Art. 64 Abs. 1 Sätze 5 und 6 gelten entsprechend. Habilitationsordnungen für das Fach Katholische Theologie können vorsehen, dass die Annahme die Vorlage eines Zeugnisses des zuständigen Bischofs voraussetzt, dass gegen eine Feststellung der Lehrbefähigung für das Fach Katholische Theologie keine Erinnerung zu erheben ist. Über den erfolgreichen Abschluss des Habilitationsverfahrens ist eine Urkunde auszustellen.

(8) Soweit der Fakultätsrat im Rahmen des Habilitationsverfahrens entscheidet, haben alle Professoren und Professorinnen der Fakultät das Recht, nach Maßgabe näherer Regelungen in der Grundordnung stimmberechtigt mitzuwirken.

(9) Habilitanden und Habilitandinnen, die als wissenschaftliche Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen Mitglieder der Hochschule sind, überträgt der Dekan oder die Dekanin im Einvernehmen mit dem Fachmentorat die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre. Soweit sie nicht Mitglieder der Hochschule sind, trägt das Fachmentorat im Benehmen mit der Fakultät dafür Sorge, dass der Habilitand oder die Habilitandin sich in der akademischen Lehre qualifiziert und ausreichend Gelegenheit zur Lehre erhält.

(10) Auf Grund der Feststellung der Lehrbefähigung erteilt die Universität auf Antrag der habilitierten Person die Lehrbefugnis in dem Fachgebiet der Lehrbefähigung; dies gilt nicht, wenn die habilitierte Person Universitätsprofessor oder Universitätsprofessorin des Fachgebiets der Lehrbefähigung ist. Die Lehrbefugnis soll im Einvernehmen mit der zuständigen Fakultät Personen erteilt werden, die sich an der betreffenden Hochschule als Juniorprofessor oder Juniorprofessorin bewährt haben; auf Antrag der zuständigen Fakultät kann die Lehrbefugnis auch erhalten, wer die entsprechende Lehrbefähigung oder Lehrbefugnis an einer anderen Universität oder an einer dieser gleichstehenden Hochschule des In- oder Auslandes besitzt. Mit der Erteilung der Lehrbefugnis ist das Recht zur Führung der Bezeichnung "Privatdozent" oder "Privatdozentin" verbunden. Der Widerruf der Lehrbefugnis bestimmt sich nach Art. 30 BayHSchPG.

(11) Bei der Erteilung der Lehrbefugnis in den theologischen Fakultäten und in den Fächern Theologie, Religionspädagogik und Didaktik des Religionsunterrichts der Universitäten sind die Bestimmungen des Art. 3 . § 2 des Konkordats mit dem Heiligen Stuhl sowie des Art. 2 Abs. II und Art. 5 Abs. III bis V des Vertrags mit der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern zu beachten.

Abschnitt V
Akademische Grade

Art. 66 Verleihung akademischer Grade 11

(1) Auf Grund einer Hochschulprüfung, mit der ein erster berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleiht die Hochschule in Studiengängen nach Art. 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 einen Bachelorgrad, in Studiengängen nach Art. 57 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 einen Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung; der Diplomgrad erhält bei Absolventen und Absolventinnen von Fachhochschulstudiengängen den Zusatz "(FH)", bei Absolventen und Absolventinnen universitärer Studiengänge den Zusatz "Univ.". In anderen als Fachhochschulstudiengängen können die Hochschulen als ersten berufsqualifizierenden Abschluss auch einen Magistergrad verleihen. Auf Grund einer Hochschulprüfung, mit der ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleiht die Hochschule einen Mastergrad. Die Hochschulen können anstelle der Bezeichnung "Bachelor" die Bezeichnung "Bakkalaureus" oder "Bakkalaurea" und anstelle der Bezeichnung "Master" die Bezeichnung ,Magister" oder "Magistea" vorsehen. Die Hochschule kann den Diplomgrad auch auf Grund einer staatlichen Prüfung oder einer kirchlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, verleihen. Von der Hochschule können auf Grund einer Vereinbarung mit einer Hochschule, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegt, für den berufsqualifizierenden Abschluss eines Studiums andere als die in den Sätzen 1 bis 4 genannten Grade verliehen werden. Ein Grad nach Satz 6 kann auch zusätzlich zu einem der in den Sätzen 1 bis 4 genannten Grade verliehen werden. Das Nähere regelt die Hochschule in einer Satzung, die in den Fällen der Sätze 6 und 7 insoweit des Einvernehmens mit dem Staatsministerium und bei Abschlüssen, die in staatlich geregelten Studiengängen erworben wurden, des Einvernehmens mit dem für die betreffende Staatsprüfung zuständigen Staatsministerium bedarf. Durch Satzung der Hochschule, die insoweit des Einvernehmens mit dem Staatsministerium bedarf, kann festgelegt werden, welche weiteren akademischen Grade verliehen werden.

(2) Die Universitäten verleihen neben den in Abs. 1 genannten Graden den Doktorgrad. Für Abschlüsse in Studiengängen nach Art. 64 Abs. 2 kann auch der Grad "Doctor of Philosophy (Ph.D.)" verliehen werden. Die Hochschulen für Musik verleihen in Kooperation mit einer Universität den Doktorgrad in den Bereichen Musikpädagogik (Lehramtsstudiengänge Musik) und Musikwissenschaft. Die Akademien der Bildenden Künste verleihen in Kooperation mit einer Universität den Doktorgrad im Bereich Kunstpädagogik (Lehramtstudiengänge Kunst). Die Hochschule für Fernsehen und Film verleiht in Kooperation mit einer Universität den Doktorgrad im Bereich der Medienwissenschaften

(3) Die Universitäten, an denen bei Hochschulprüfungen prüfungsberechtigtes wissenschaftliches Personal einer anderen Universität gemäß Art. 62 Abs. 2 mitwirkt, haben den Mitgliedern dieser Universität und Personen, die ihr Studium dort erfolgreich abgeschlossen haben, den Erwerb eines theologischen akademischen Grades zu ermöglichen. In den Hochschulprüfungsordnungen für die betroffenen theologischen Fakultäten sind entsprechende Regelungen vorzusehen.

(4) Den Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade fügen die Hochschulen eine englischsprachige Übersetzung und eine ergänzende Beschreibung (diploma supplement) bei, die insbesondere die wesentlichen, dem Abschluss zugrunde liegenden Studieninhalte, den Studienverlauf, die mit dem Abschluss erworbene Qualifikation sowie die verleihende Hochschule enthalten muss.

Art. 67 Führung akademischer Grade deutscher Hochschulen 11

Die von deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen verliehenen akademischen Grade dürfen nur gemäß der Verleihungsurkunde oder in der sonst festgelegten Form geführt werden; wird der Doktorgrad in abgekürzter Form geführt, so muss die Fachrichtung nicht angegeben werden. Entsprechendes gilt für ehrenhalber verliehene akademische Grade. Inhaber eines von einer bayerischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule nach Art. 66 Abs. 2 Satz 2 verliehenen Grades "Doctor of Philosophy (Ph.D.)" können diesen alternativ auch in der abgekürzten Form "Dr." führen.

Art. 68 Führung ausländischer Grade, Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen, Strafvorschrift 07 08

(1) Ein ausländischer akademischer Grad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule oder anderen Stelle, die zur Verleihung dieses Grades berechtigt ist, auf Grund eines tatsächlich absolvierten und ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studiums verliehen worden ist, kann in der Form, in der er verliehen wurde, unter Angabe der verleihenden Institution genehmigungsfrei geführt werden; Entsprechendes gilt für die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich übliche Abkürzung. Soweit erforderlich, kann die verliehene Führungsform in die lateinische Schrift übertragen und eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. Eine Umwandlung in entsprechende deutsche Grade findet nicht statt; Art. 105 bleibt unberührt.

(2) Ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Hochschule oder anderen Stelle verliehen wurde, kann nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden. Ausgeschlossen von der Führung sind ausländische Ehrengrade, wenn die ausländische Institution kein Recht zur Vergabe des entsprechenden Grades im Sinn des Abs. 1 besitzt. Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 sowie Sätze 2 und 3 Halbsatz 1 gelten entsprechend.

(3) Für staatliche und kirchliche Grade gilt Abs. 1, für ausländische Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen gelten die Abs. 1, 2 und 4 entsprechend; letzteres gilt auch für Titel, die inländischen akademischen Graden gleich lauten oder ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(4) Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich und Vereinbarungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland gehen den Regelungen in den Abs. 1 bis 3 vor. Soweit letztere gegenüber den von der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Abkommen im Einzelfall günstigere Regelungen enthalten, sind diese anzuwenden.

(5) Eine von den Abs. 1 bis 4 abweichende Führung ausländischer Grade, Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen ist unzulässig. Entgeltlich erworbene ausländische Grade, Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen dürfen nicht geführt werden.

(6) Wer einen ausländischen Grad, Hochschultitel oder eine Hochschultätigkeitsbezeichnung führt, hat auf Verlangen der zuständigen Behörde die Berechtigung hierzu urkundlich nachzuweisen.

(7) Wer sich erbietet, gegen Vergütung den Erwerb eines ausländischen akademischen Grades, eines ausländischen Hochschultitels oder einer ausländischen Hochschultätigkeitsbezeichnung zu vermitteln, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Art. 69 Entziehung

Der von einer bayerischen Hochschule verliehene akademische Grad kann unbeschadet des Art. 48 BayVwVfG entzogen werden, wenn sich der Inhaber oder die Inhaberin durch ein späteres Verhalten der Führung des Grades als unwürdig erwiesen hat. Über die Entziehung entscheidet diejenige Hochschule, die den Grad verliehen hat.

Art. 70 Zuständige Behörde

Das Staatsministerium ist in den Fällen der Art. 68 Abs. 6 die zuständige Behörde; durch Rechtsverordnung kann die Zuständigkeit auf nachgeordnete Behörden übertragen werden.

Abschnitt VI
Beiträge und Gebühren

Art. 71 Studienbeiträge und Gebühren 07b 08 09 11 13a 14

(1) Das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und das Studium in einem konsekutiven Studiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, ist studienbeitragsfrei. Dies gilt auch wenn die Immatrikulation zum Zweck einer Promotion erfolgt. Abweichend von Satz 1 werden Gebühren und Entgelte nach Maßgabe der folgenden Absätze erhoben.

(2) Für das Studium von Gaststudierenden und die Teilnahme von Studierenden an speziellen Angeboten des weiterbildenden Studiums erheben die Hochschulen Gebühren; von Teilnehmern und Teilnehmerinnen an einem weiterbildenden Studium, die nicht Studierende oder Gaststudierende sind, sowie von Studierenden, die ausschließlich an Studienangeboten an einem ausländischen Standort außerhalb der Europäischen Union teilnehmen, wird ein privatrechtliches Entgelt erhoben. Die Hochschulen können für das Studium in einem berufsbegleitenden Studiengang nach Art. 56 Abs. 4 abweichend von Abs. 1 Gebühren erheben. Die Höhe der Gebühren ist nach dem Aufwand der Hochschule und nach der Bedeutung der Leistung für die Studierenden oder Gaststudierenden zu bemessen. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung bestimmt, in der auch festzulegen ist, dass in Fällen besonderer Härte von der Erhebung einer Gebühr ganz oder teilweise abgesehen werden kann.

(3) Zur Bereitstellung sozialverträglicher Gebührendarlehen für berufsbegleitende Studiengänge und zur Sicherung bestehender Studienbeitragsdarlehen und Gebührendarlehen für berufsbegleitende Studiengänge besteht ein Sicherungsfonds als Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, der von der Lfa Förderbank Bayern verwaltet wird. Das Staatsministerium kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat mit geeigneten Dritten Kooperationsverträge über die Bereitstellung von Darlehen und die Inanspruchnahme des Sicherungsfonds schließen. Die Hochschulen unterstützen die Bereitstellung sozialverträglicher Gebührendarlehen für berufsbegleitende Studiengänge. Sie sind verpflichtet, einen festzusetzenden Vomhundertsatz ihrer Einnahmen aus der Erhebung der Gebühren in einem berufsbegleitenden Studiengang an den Sicherungsfonds abzuführen; eine ausreichende Ausstattung des Sicherungsfonds muss gewährleistet bleiben. Das Nähere, insbesondere die Höhe des Vomhundertsatzes nach Satz 4, die Inanspruchnahme des Sicherungsfonds, die Darlehensberechtigung, die Mindestdarlehenshöhe, die Darlehensbedingungen und die Rückzahlungsmodalitäten, wird durch Rechtsverordnung geregelt.

(3) Für Hochschulprüfungen und staatliche Prüfungen werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Hochschulen sind nicht verpflichtet, alle nach Studien- und Prüfungsordnungen erforderlichen sachlichen Ausbildungsmittel unentgeltlich zur Verfügung zu stellen; für Exkursionen gilt dies entsprechend. Etwaige Entgelte nach Satz 2 werden privatrechtlich erhoben.

(4) Die Hochschulen können für die besonderen Aufwendungen im Ausland bei der Auswahl ausländischer Studienbewerber und Studienbewerberinnen Gebühren von bis zu 50 Euro erheben; dies gilt nicht für Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie andere Staatsangehörige, die auf Grund völkerrechtlicher Abkommen Deutschen gleichgestellt sind. Die Hochschulen können ferner für die Eignungsprüfungen in künstlerischen Studiengängen nach Art. 44 Abs. 2 Satz 1 Gebühren von bis zu 50 Euro erheben. Das Nähere, insbesondere die Höhe und Fälligkeit der Gebühr sowie die Rückerstattung der Gebühr bei Immatrikulation an der Hochschule wird durch Satzungen der Hochschulen bestimmt, in denen auch festzulegen ist, in welchen Ausnahmefällen von der Erhebung einer Gebühr nach den Sätzen 1 und 2 abgesehen werden kann. Das Aufkommen an den nach den Sätzen 1 und 2 erhobenen Gebühren steht den Hochschulen zu.

Art. 72 (aufgehoben)

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