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Änderungstext

BayDSG - Bayerisches Datenschutzgesetz
- Bayern -

Vom 15. Mai 2018
(GVBl. Nr. 8 vom 22.05.2018 S. 230)



BayDSG - Bayerisches Datenschutzgesetz

wie einfügt

Art. 39b Änderung weiterer Rechtsvorschriften

( 1) Das Bayerische Verfassungsschutzgesetz ( BayVSG) vom 12. Juli 2016 (GVBl. S. 145, BayRS 12-1 -I) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2. Art. 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter "erheben, verarbeiten und nutzen" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.

b) In Satz 4 werden die Wörter "und nutzen" gestrichen.

3. In Art. 7 Abs. 1 werden die Wörter "Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.

4. In Art. 11 Abs. 3 Nr. 2 wird die Angabe " § 100c" durch die Angabe " § 100b" ersetzt.

5. Art. 16 wird wie folgt geändert:

a) Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

"(2) Das Landesamt darf das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) bezeichneten Daten abzurufen."

b) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.

6. In Art. 17 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 wird jeweils nach der Angabe "Art. 16" die Angabe "Abs. 1" eingefügt.

7. In Art. 19 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe " § 100c" durch die Angabe " § 100b" ersetzt.

8. In Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 wird jeweils nach der Angabe "und 16" die Angabe "Abs. 1" eingefügt.

9. Art. 21 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
Art. 21 Löschung und Sperrung personenbezogener Daten "Art. 21 Löschung, Verarbeitungseinschränkung und Berichtigung".

b) In Abs. 2 Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter "Personenbezogene Daten sind zu sperren," durch die Wörter "Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist einzuschränken," ersetzt.

c) Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

"(3) Unrichtige personenbezogene Daten sind zu berichtigen. Wird bei personenbezogenen Daten in Akten festgestellt, dass sie unrichtig sind, oder wird ihre Richtigkeit vom Betroffenen bestritten, so ist dies in der Akte zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten. Erweisen sich personenbezogene Daten nach ihrer Übermittlung als unvollständig oder unrichtig, so sind sie unverzüglich gegenüber dem Empfänger zu berichtigen, es sei denn, dass die Berichtigung sich als unmöglich erweist oder mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist."

d) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4.

e) Es wird folgender Abs. 5 angefügt:

"(5) Unterlagen, die dem Hauptstaatsarchiv zur Übernahme anzubieten sind, dürfen erst gelöscht werden, nachdem die Unterlagen dem Archiv angeboten und von diesem nicht als archivwürdig übernommen worden sind oder über die Übernahme nicht fristgerecht entschieden worden ist."

10. Dem Art. 22 Abs. 1 wird folgender Satz 5 angefügt:

"Das Landesamt führt ein Verzeichnis der geltenden Errichtungsanordnungen."

11. In Art. 25 Abs. 2 Satz 1 Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter "der Abgabenordnung" durch die Angabe "AO" ersetzt.

12. In Art. 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe " § 100c" durch die Angabe " § 100b" ersetzt.

13. Art. 28 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Art. 28 Anwendbarkeit des Bayerischen Datenschutzgesetzes

Bei der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben finden die Art. 6, 10, 12 Abs. 1 bis 7, Art. 15 Abs. 5 bis 8, Art. 16 bis 23 und 26 bis 28 des Bayerischen Datenschutzgesetzes keine Anwendung.

"Art. 28 Anwendbarkeit des allgemeinen Datenschutzrechts

(1) Bei der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben finden die §§ 2, 5 bis 7, 42, 46, 51 Abs. 1 bis 4, §§ 52 bis 54, 62, 64, 83 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechende Anwendung.

(2) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz mindestens alle zwei Jahre; die Vorschriften in Teil 2 Kapitel 5 Abschnitt 1 des Bayerischen Datenschutzgesetzes finden entsprechende Anwendung."

14. Art. 29a

Art. 29a Änderung weiterer Vorschriften

(1) Das Ausführungsgesetz Art. 10-Gesetz (AGG 10) vom 11. Dezember 1984 (GVBl. S. 522, BayRS 12-2-I), das zuletzt durch § 1 Nr. 16 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Art. 4 wird aufgehoben.

2. Art. 5 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung gestrichen.

b) Abs. 2 wird aufgehoben.

(2) Das Bayerische Sicherheitsüberprüfungsgesetz (BaySÜG) vom 27. Dezember 1996 (GVBl. S. 509, BayRS 12-3-I), das zuletzt durch § 1 Nr. 17 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

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