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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Anpassung land- und forstwirtschaftlicher Vorschriften
- Bayern -

Vom 12. Juni 2018
(GVBl. Nr. 11 vom 19.06.2018 S. 387)



§ 1
Änderung der Zuständigkeitsverordnung

Die Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), die zuletzt durch Verordnung vom 14. Februar 2018 (GVBl. S. 68) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Teil 7 wird die Überschrift "Abschnitt 1 Ausführung europäischer Vorschriften" gestrichen.

2. § 58 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 58 Weinbau und Weinwirtschaft

Für den Vollzug von Verordnungen der Europäischen Union betreffend den Weinbau und die Weinwirtschaft ist die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau zuständig.

" § 58 Weinbau und Weinwirtschaft

Für den Vollzug

  1. von Verordnungen der Europäischen Union betreffend den Weinbau und die Weinwirtschaft sowie
  2. des Weingesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Vorschriften

ist die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau zuständig. § 29 Abs. 1 und § 30 der Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften bleiben unberührt."

3. In Teil 7 wird die Überschrift "Abschnitt 2 Weitere Vorschriften" gestrichen.

§ 2
Änderung der Verwaltungsreform-Teilzeitverordnung

(nicht dargestellt)

§ 3
Änderung des Bayerischen Weinabsatzförderungsgesetzes

(nicht dargestellt)

§ 4
Änderung des Gesetzes zur Förderung der Erwachsenenbildung

(nicht dargestellt)

§ 5
Änderung des Gesetzes über Zuständigkeiten und den Vollzug von Rechtsvorschriften im Bereich der Land- und Forstwirtschaft

(nicht dargestellt)

§ 6
Änderung der Verordnung über die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft

(nicht dargestellt)

§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 30. Juni 2018 treten außer Kraft:

  1. das Ausführungsgesetz zum Marktstrukturgesetz (AGMarkt StrG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 787-2-L) veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Art. 13 des Gesetzes vom 28. März 2000 (GVBl. S. 136) geändert worden ist,
  2. die Verordnung zur Ausführung des Marktstrukturrechts (AVMarkt StrR) vom 23. März 1999 (GVBl. S. 92, BayRS 787-4-L), die durch § 4 der Verordnung vom 16. Juni 2005 (GVBl. S. 220) geändert worden ist,
  3. die Agrarstatistikverordnung (AgrStatV) vom 10. August 1990 (GVBl. S. 302, BayRS 290-6-L), die durch § 2 Nr. 47 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GVBl. S. 82) geändert worden ist.
ID 181031 ENDE

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