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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung
- Bayern -

Vom 25. September 2018
(GVBl. Nr. 19 vom 16.10.2018 S. 744)



Auf Grund des Art. 1 Abs. 2 Satz 1 des Zuständigkeitsgesetzes (ZustG) vom 7. Mai 2013 (GVBl. S. 246, BayRS 2015-1-V), das zuletzt durch Gesetz vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 263) geändert worden ist, verordnet die Bayerische Staatsregierung:

§ 1

Die Zuständigkeitsverordnung ( ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), die zuletzt durch § 5 des Gesetzes vom 24. Juli 2018 (GVBl. S. 613) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die § § 52 und 53

§ 52 Regelzuständigkeit

(1) Für den Vollzug von Verordnungen der Europäischen Union in den Bereichen Landwirtschaft, Ernährung und Forsten sind die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Zuständigkeiten nach §§ 52 bis 61 erstrecken sich auch auf den damit zusammenhängenden Vollzug

  1. ergänzender Rechtsvorschriften des Bundes oder des Freistaates Bayern,
  2. besonderer Kontroll- oder Sanktionsmaßnahmen, insbesondere im Zusammenhang mit der Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen,
  3. weiterer Maßnahmen, insbesondere die Gewährung von Beihilfen.

§ 53 Milch und Milcherzeugnisse

Für die Durchführung von Verordnungen der Europäischen Union über das Quotensystem für Milch und Milcherzeugnisse sind zuständig

  1. das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für die Verwaltung der zu Gunsten des Freistaates Bayern eingezogenen Anlieferungsquoten,
  2. die Landesanstalt für Landwirtschaft für den Betrieb der Übertragungsstelle nach § 16 Abs. 3 der Milchquotenverordnung. Die Übertragungsstelle erfüllt ihre Mitwirkungs-, Duldungs- und Aufzeichnungspflichten gegenüber dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, soweit nichts anderes bestimmt ist.

werden aufgehoben.

2. § 55 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 55 Bienenzucht

Für den Vollzug von Verordnungen der Europäischen Union über Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse ist die Landesanstalt für Landwirtschaft zuständig.

" § 55 Holzhandels-Sicherungs-Gesetz

Für den Vollzug des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes sind die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zuständig, soweit durch Bundesrecht nichts anderes bestimmt ist."

3. § 56 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "Fischerei und" gestrichen.

b) Nr. 1

1. Verbesserung der Strukturen sowie der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen im Bereich der Fischerei und der Aquakultur und

wird aufgehoben.

c) Die Nummerierung "2." wird gestrichen.

4. Die § § 59 bis 61 werden wie folgt gefasst:

alt neu
§ 59 Schulobst und -gemüse; Schulmilch

Für den Vollzug von Verordnungen der Europäischen Union im Rahmen des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft ist für Fördermaßnahmen im Rahmen des EU-Schulobst- und -gemüseprogramms und der EU-Schulmilchbeihilfe die Landesanstalt für Landwirtschaft zuständig.

" § 59 Ernährungssicherstellung und -vorsorge

Für den Vollzug des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes (ESVG) und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 60 Entwicklung des ländlichen Raums

(1) Für die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben einschließlich des Garten- und Weinbaus im Rahmen der Durchführung der Verordnungen der Europäischen Union zur Entwicklung des ländlichen Raums sind die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Fachzentrum Einzelbetriebliche Investitionsförderung zuständig. Abweichend von Satz 1 ist für die Abwicklung von Fördermaßnahmen, die bis einschließlich 31. Dezember 2005 bewilligt wurden, die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zuständig

(2) Für die Durchführung von Verordnungen der Europäischen Union zur Entwicklung der ländlichen Gebiete im Rahmen des Förderprogramms Leader sind die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Fachzentrum Diversifizierung und Strukturentwicklung zuständig.

(3) Für

  1. den Vollzug von Verordnungen der Europäischen Union im Rahmen der Europäischen Territorialen Zusammenarbeit, soweit es sich um die nationale Kofinanzierung von Projekten mit Bezug zur Landwirtschaft, Ländlichen Entwicklung oder Forstwirtschaft handelt, und

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