Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung
- Bayern -

Vom 8. Oktober 2019
(GVBl. Nr. 19 vom 31.10.2019 S. 608)



Auf Grund des Art. 1 Abs. 2 Satz 1 des Zuständigkeitsgesetzes ( ZustG) vom 7. Mai 2013 (GVBl. S. 246, BayRS 2015-1-V), das zuletzt durch § 1 Abs. 36 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, verordnet die Bayerische Staatsregierung:

§ 1

§ 64 der Zuständigkeitsverordnung ( ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), die zuletzt durch Verordnung vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 543) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Zuständig für die Zustimmung zur Verlegung im Inland nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Gräbergesetzes ist die Regierung von Mittelfranken, wenn die Verlegung das Gebiet mehrerer Kreise betrifft. "(3) Die Regierung von Mittelfranken ist zuständig für den Vollzug von § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 8 Satz 1 des Gräbergesetzes, für die Bewirtschaftung der Rücklage nach § 10 Abs. 6 Satz 2 des Gräbergesetzes sowie für die Auszahlung aus den vom Bund nach § 10 des Gräbergesetzes bereitgestellten Mitteln."

2. Abs. 4 wird aufgehoben.

(4) Zuständig für die Anordnung der Graböffnung nach § 8 Satz 1 des Gräbergesetzes ist die Regierung von Mittelfranken.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. November 2019 in Kraft.

ID: 192039

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion