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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Bayerischen Gaststättenverordnung und des Kostenverzeichnisses
- Bayern -

Vom 13. Mai 2025
(GVBl. Nr. 10 vom 30.05.2025 S. 139)


Auf Grund

verordnet die Bayerische Staatsregierung, und

verordnet das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat:

§ 1
Änderung der Bayerischen Gaststättenverordnung

Die Bayerische Gaststättenverordnung ( BayGastV) vom 23. Februar 2016 (GVBl. S. 39, BayRS 7130-1-L), die zuletzt durch § 1 Abs. 318 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3 wird nach der Angabe "Gewerbeordnung" die Angabe "( GewO)" eingefügt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "ist schriftlich einzureichen" durch die Angabe "bedarf der Textform" ersetzt.

b) In Abs. 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe "Schriftform" durch die Angabe "Textform" ersetzt.

c) Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

"(3) § 6a GewO findet auf Gestattungen nach § 12 GastG für den Ausschank alkoholischer Getränke im Rahmen von Veranstaltungen mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist zwei Wochen beträgt, wenn folgende Unterlagen beigebracht wurden:

  1. Angabe des Namens und des Vornamens mit ladungsfähiger Anschrift,
  2. Angabe des Orts und Zeitraums der Ausübung des Gaststättengewerbes,
  3. Angabe der zur Verabreichung vorgesehenen Speisen und Getränke sowie
  4. zur Glaubhaftmachung der Zuverlässigkeit:
    1. eine gültige Reisegewerbekarte,
    2. eine gültige Gaststättenerlaubnis,
    3. eine sonstige gültige und von der Zuverlässigkeit abhängige gewerberechtliche Erlaubnis,
    4. eine Gestattung für einen erfolgten gleichartigen Ausschank alkoholischer Getränke unter der Versicherung, dass dieser ohne behördliche Beanstandung durchgeführt wurde oder
    5. ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 GewO, jeweils nicht älter als ein Jahr.

Eine Glaubhaftmachung der Zuverlässigkeit nach Satz 1 Nr. 4 Buchst. d kann, sofern kein Gestattungsbescheid vorliegt, auch durch die konkrete Angabe von Ort, Zeitraum und Umfang des behördlich nicht beanstandeten Ausschanks alkoholischer Getränke erfolgen."

d) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4.

3. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe", Außerkrafttreten" gestrichen.

b) In Abs. 1 wird die Angabe "(1)" gestrichen.

c) Abs. 2

(2) § 3a Anzeigepflicht für Reisegewerbekarteninhaber

Wer aus besonderem Anlass ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe betreiben will, nach § 55 der Gewerbeordnung im Besitz einer entsprechenden Reisegewerbekarte ist, beides mindestens vier Wochen vor Beginn des Betriebs bei der zuständigen Gemeinde anzeigt und dabei

  1. Namen mit ladungsfähiger Anschrift,
  2. Ort und Zeitraum der Ausübung des Gaststättengewerbes,
  3. die zur Verabreichung vorgesehenen Speisen und Getränke und
  4. die voraussichtlich zu erwartende Besucherzahl

angibt, bedarf keiner Erlaubnis nach § 2 GastG. Die Gemeinde kann den Betrieb unter den in § 4 Abs. 1 GastG genannten Voraussetzungen untersagen oder Auflagen entsprechend § 5 GastG erteilen. Wird gegen die Untersagung oder gegen eine Auflage verstoßen, entfällt die Erlaubnisfreiheit nach Satz 1.

tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2021 außer Kraft.

wird aufgehoben.

§ 2
Änderung des Kostenverzeichnisses

Die Anlage Tarif-Nr. 5.III.7/7 des Kostenverzeichnisses (KVz) vom 12. Oktober 2001 (GVBl. S. 766, BayRS 2013-1-2-F), das zuletzt durch § 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2023 (GVBl. S. 246) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr Euro
Lfd. Nr. Tarif-Stelle
"7 Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz:
7.1 Durch Eintritt der Genehmigungsfiktion nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BayGastV kostenfrei
7.2 Sonst 30 bis 2.000 Euro".

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2025 in Kraft.

ID: 251212


ENDE

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