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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Bayerischen Gaststättenverordnung und des Kostenverzeichnisses
- Bayern -
Vom 13. Mai 2025
(GVBl. Nr. 10 vom 30.05.2025 S. 139)
Auf Grund
verordnet die Bayerische Staatsregierung, und
verordnet das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat:
§ 1
Änderung der Bayerischen Gaststättenverordnung
Die Bayerische Gaststättenverordnung ( BayGastV) vom 23. Februar 2016 (GVBl. S. 39, BayRS 7130-1-L), die zuletzt durch § 1 Abs. 318 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 3 wird nach der Angabe "Gewerbeordnung" die Angabe "( GewO)" eingefügt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "ist schriftlich einzureichen" durch die Angabe "bedarf der Textform" ersetzt.
b) In Abs. 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe "Schriftform" durch die Angabe "Textform" ersetzt.
c) Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:
"(3) § 6a GewO findet auf Gestattungen nach § 12 GastG für den Ausschank alkoholischer Getränke im Rahmen von Veranstaltungen mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist zwei Wochen beträgt, wenn folgende Unterlagen beigebracht wurden:
Eine Glaubhaftmachung der Zuverlässigkeit nach Satz 1 Nr. 4 Buchst. d kann, sofern kein Gestattungsbescheid vorliegt, auch durch die konkrete Angabe von Ort, Zeitraum und Umfang des behördlich nicht beanstandeten Ausschanks alkoholischer Getränke erfolgen."
d) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4.
3. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe", Außerkrafttreten" gestrichen.
b) In Abs. 1 wird die Angabe "(1)" gestrichen.
c) Abs. 2
(2) § 3a Anzeigepflicht für Reisegewerbekarteninhaber
Wer aus besonderem Anlass ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe betreiben will, nach § 55 der Gewerbeordnung im Besitz einer entsprechenden Reisegewerbekarte ist, beides mindestens vier Wochen vor Beginn des Betriebs bei der zuständigen Gemeinde anzeigt und dabei
angibt, bedarf keiner Erlaubnis nach § 2 GastG. Die Gemeinde kann den Betrieb unter den in § 4 Abs. 1 GastG genannten Voraussetzungen untersagen oder Auflagen entsprechend § 5 GastG erteilen. Wird gegen die Untersagung oder gegen eine Auflage verstoßen, entfällt die Erlaubnisfreiheit nach Satz 1.
tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2021 außer Kraft.
wird aufgehoben.
§ 2
Änderung des Kostenverzeichnisses
Die Anlage Tarif-Nr. 5.III.7/7 des Kostenverzeichnisses (KVz) vom 12. Oktober 2001 (GVBl. S. 766, BayRS 2013-1-2-F), das zuletzt durch § 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2023 (GVBl. S. 246) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
| Tarif-Nr. | Gegenstand | Gebühr Euro | |
| Lfd. Nr. | Tarif-Stelle | ||
| "7 | Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz: | ||
| 7.1 | Durch Eintritt der Genehmigungsfiktion nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BayGastV | kostenfrei | |
| 7.2 | Sonst | 30 bis 2.000 Euro". | |
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2025 in Kraft.
ID: 251212
| ENDE |
(Stand: 30.05.2025)
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