Regelwerk, Allgemeines, Wirtschaft

BayGastV - Bayerische Gaststättenverordnung
Bayerische Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes

- Bayern -

Vom 23. Februar 2016
(GVBl. Nr. 3 vom 15.03.2016 S. 39; 04.10.2016 S. 306 16; 26.03.2019 S. 98 19; 13.05.2025 S. 139 25)
Gl.-Nr.: 7130-1-W



Archiv: 1986

Auf Grund

verordnet die Bayerische Staatsregierung:

Abschnitt 1
Allgemeine Zuständigkeit und Verfahren

§ 1 Vollzugszuständigkeit 25

(1) Für den Vollzug gaststättenrechtlicher Vorschriften sind vorbehaltlich anderweitiger Regelung die Kreisverwaltungsbehörden zuständig. Soweit einer kreisangehörigen Gemeinde durch Rechtsverordnung nach Art. 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Bayerischen Bauordnung die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde übertragen wurden, tritt an die Stelle der Kreisverwaltungsbehörde die jeweilige kreisangehörige Gemeinde.

(2) Die Gemeinden sind abweichend von Abs. 1 zuständig für die Ausführung von § 12 des Gaststättengesetzes (GastG).

(3) Soweit die Zuständigkeit der Gemeinden eröffnet ist, sind diese auch zuständige Behörde im Sinn des § 15 Abs. 2 der Gewerbeordnung ( GewO).

(4) Zur Auskunft und Nachschau nach § 22 GastG ist hinsichtlich der Sperrzeit unbeschadet der Zuständigkeit anderer Stellen auch die Polizei zuständig.

§ 2 Verfahren 25

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis, einer Stellvertretungserlaubnis, einer vorläufigen Erlaubnis, einer vorläufigen Stellvertretungserlaubnis oder einer Gestattung im Sinn der §§ 2, 9, 11 und 12 GastG bedarf der Textform. Antragsteller haben die Unterlagen beizubringen, die für die Bearbeitung und Beurteilung des Antrags von Bedeutung sein können.

(2) Die Entscheidung über einen Antrag im Sinn des Abs. 1 bedarf der Textform. Die Entscheidung über die Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit nach § 8 soll in Textform ergehen.

(3) § 6a GewO findet auf Gestattungen nach § 12 GastG für den Ausschank alkoholischer Getränke im Rahmen von Veranstaltungen mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist zwei Wochen beträgt, wenn folgende Unterlagen beigebracht wurden:

  1. Angabe des Namens und des Vornamens mit ladungsfähiger Anschrift,
  2. Angabe des Orts und Zeitraums der Ausübung des Gaststättengewerbes,
  3. Angabe der zur Verabreichung vorgesehenen Speisen und Getränke sowie
  4. zur Glaubhaftmachung der Zuverlässigkeit:
    1. eine gültige Reisegewerbekarte,
    2. eine gültige Gaststättenerlaubnis,
    3. eine sonstige gültige und von der Zuverlässigkeit abhängige gewerberechtliche Erlaubnis,
    4. eine Gestattung für einen erfolgten gleichartigen Ausschank alkoholischer Getränke unter der Versicherung, dass dieser ohne behördliche Beanstandung durchgeführt wurde oder
    5. ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 GewO, jeweils nicht älter als ein Jahr.

Eine Glaubhaftmachung der Zuverlässigkeit nach Satz 1 Nr. 4 Buchst. d kann, sofern kein Gestattungsbescheid vorliegt, auch durch die konkrete Angabe von Ort, Zeitraum und Umfang des behördlich nicht beanstandeten Ausschanks alkoholischer Getränke erfolgen.

(4) Verfahren nach dem Gaststättengesetz und nach § 5 können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.

§ 3 Anzeigepflichten

(1) Soweit dies zur Aufrechterhaltung der Sittlichkeit oder zum Schutz der Gäste erforderlich ist, können die Gewerbetreibenden verpflichtet werden, über die in ihrem Betrieb beschäftigten Personen innerhalb einer Woche nach Beginn der Beschäftigung Anzeige zu erstatten. In der Anzeige sind für die beschäftigten Personen anzugeben:

  1. Vorname und Familienname,
  2. Geburtsname, sofern dieser vom Familiennamen abweicht,
  3. Geburtsdatum und Geburtsort,
  4. Geburtsname der Mutter,
  5. Staatsangehörigkeit,
  6. letzter Aufenthaltsort und vorhergehende Beschäftigungsstelle,
  7. Beginn der Beschäftigung.

(2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 kann die Beschäftigung von Personen für einzelne Betriebe von einer Erlaubnis abhängig gemacht werden.

§ 3a (aufgehoben) 16 25

Abschnitt 2
Straußwirtschaften und altrechtlich erlaubnisfreier Ausschank

§ 4 Erlaubnisfreiheit

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