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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften
- Bayern -
Vom 23. Juni 2025
(GVBl. Nr. 12 vom 30.06.2025 S. 178)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 Änderung des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes
Das Bayerische Strafvollzugsgesetz ( BayStVollzG) vom 10. Dezember 2007 (GVBl. S. 866, BayRS 312-2-1-J), das zuletzt durch § 10 des Gesetzes vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 718) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Art. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Er" die Wörter "hat das Ziel der Resozialisierung und" eingefügt.
2. Art. 3 Satz 2 bis 4 wird durch die folgenden Sätze 2 bis 5 ersetzt:
| alt | neu |
| Sie dient der Verhütung weiterer Straftaten und dem Opferschutz. Die Behandlung beinhaltet insbesondere schulische und berufliche Bildung, Arbeit, psychologische und sozialpädagogische Maßnahmen, seelsorgerische Betreuung und Freizeitgestaltung. Art und Umfang der Behandlung orientieren sich an den für die Tat ursächlichen Defiziten der Gefangenen. | "Zu den Maßnahmen gehören insbesondere schulische und berufliche Bildung, psychologische und sozialpädagogische Maßnahmen, Arbeit und arbeitstherapeutische Beschäftigung, seelsorgerische Betreuung und Freizeitgestaltung. Die Maßnahmen stehen grundsätzlich gleichrangig nebeneinander. Die konkrete Gewichtung im Einzelfall wie auch Art und Umfang der Behandlung orientieren sich an den für die Tat ursächlichen Defiziten und den Befähigungen der einzelnen Gefangenen sowie am aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand. Die Behandlung dient der Verhütung weiterer Straftaten, der Wiedereingliederung der Gefangenen in die Gesellschaft und dem Opferschutz." |
3. In Art. 5a Abs. 2 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter", und hierbei beratend zu unterstützen." ersetzt
4. Art. 9 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Satz 2 und 3 wird durch folgenden Satz 2 ersetzt:
| alt | neu |
| Er enthält insbesondere Angaben über vollzugliche, pädagogische und sozialpädagogische sowie therapeutische Maßnahmen. Das Nähere regelt das Staatsministerium der Justiz durch Verwaltungsvorschrift. | "Im Vollzugsplan sind die zur Erreichung des Vollzugsziels geeigneten und erforderlichen Maßnahmen zu benennen und Perspektiven für die künftige Entwicklung der Gefangenen aufzuzeigen." |
b) Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:
"(2) Der Vollzugsplan enthält insbesondere Angaben über
c) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3 und wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (2) Der Vollzugsplan ist jeweils nach Ablauf eines Jahres an die Entwicklung der Gefangenen und die weiteren Ergebnisse der Persönlichkeitserforschung anzupassen. | "(3) Der Vollzugsplan und seine Umsetzung sind regelmäßig, mindestens aber alle zwölf Monate zu überprüfen und an die Entwicklung der Gefangenen und die weiteren Ergebnisse der Persönlichkeitserforschung anzupassen sowie mit weiteren für die Behandlung bedeutsamen Erkenntnissen in Einklang zu halten. Bei einer Vollzugsdauer bis zu einem Jahr ist die Frist zur Überprüfung und Anpassung des Vollzugsplans angemessen zu verkürzen. Zur Vorbereitung der Aufstellung und Fortschreibung des Vollzugsplans werden Konferenzen mit den an der Vollzugsgestaltung maßgeblich Beteiligten durchgeführt." |
d) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4.
e) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5 und wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (4) Die Planung der Behandlung wird mit den Gefangenen erörtert. | "(5) Die Planung der Behandlung und die Erstellung des Vollzugsplans wird mit den Gefangenen erörtert. Ein Abdruck des Vollzugsplans ist ihnen auszuhändigen." |
5. Art. 25 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Sondereinkauf aus einem durch die Anstalt vermittelten Angebot von Nahrungs- und Genussmitteln ist zugelassen zu Weihnachten, Ostern und einem von den Gefangenen zu wählenden weiteren Zeitpunkt. |
(Stand: 09.07.2025)
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