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BayStVollzG - Bayerisches Strafvollzugsgesetz
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der Jugendstrafe
- Bayern -
Vom 10. Dezember 2007
(GVBl. Nr. 28 vom 14.12.2007 S. 866; 10.06.2008 S. 315 08; 27.07.2009 09; 20.12.2011 S. 689 11; 22.05.2013 S. 275 13; 22.07.2014 S. 286 14; 13.12.2016 S. 335 16; 26.06.2018 S. 438 18; 24.07.2018 S. 574 18a; 24.06.2019 S. 318 19; 08.07.2020 S. 330 20; 21.10.2022 S. 642 22; 23.12.2022 S. 718 22a; 23.06.2025 S. 178 25)
Gl.-Nr.: 312-2-1-J
Teil 1
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Freiheitsstrafe, der Jugendstrafe und des Strafarrests in Justizvollzugsanstalten.
Teil 2
Vollzug der Freiheitsstrafe
Abschnitt 1
Grundsätze
Art. 2 Aufgaben des Vollzugs 25
Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten. Er hat das Ziel der Resozialisierung und soll die Gefangenen befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Behandlungsauftrag).
Art. 3 Behandlung im Vollzug 25
Die Behandlung umfasst alle Maßnahmen, die geeignet sind, auf eine künftige deliktfreie Lebensführung hinzuwirken. Zu den Maßnahmen gehören insbesondere schulische und berufliche Bildung, psychologische und sozialpädagogische Maßnahmen, Arbeit und arbeitstherapeutische Beschäftigung, seelsorgerische Betreuung und Freizeitgestaltung. Die Maßnahmen stehen grundsätzlich gleichrangig nebeneinander. Die konkrete Gewichtung im Einzelfall wie auch Art und Umfang der Behandlung orientieren sich an den für die Tat ursächlichen Defiziten und den Befähigungen der einzelnen Gefangenen sowie am aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand. Die Behandlung dient der Verhütung weiterer Straftaten, der Wiedereingliederung der Gefangenen in die Gesellschaft und dem Opferschutz.
Art. 4 Schutz der Allgemeinheit
Der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten wird durch eine sichere Unterbringung und sorgfältige Beaufsichtigung der Gefangenen, eine gründliche Prüfung vollzugsöffnender Maßnahmen sowie geeignete Behandlungsmaßnahmen gewährleistet.
Art. 5 Gestaltung des Vollzugs
(1) Das Leben im Vollzug soll den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit als möglich angeglichen werden.
(2) Schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs ist entgegenzuwirken.
(3) Der Vollzug ist darauf auszurichten, dass er den Gefangenen hilft, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern.
Art. 5a Opferbezogene Vollzugsgestaltung 18 25
(1) Die Belange der Opfer sind bei der Gestaltung des Vollzugs, insbesondere bei vollzugsöffnenden Maßnahmen sowie bei der Eingliederung und Entlassung der Gefangenen, zu berücksichtigen. Dem Schutzinteresse gefährdeter Dritter ist Rechnung zu tragen.
(2) Die Einsicht der Gefangenen in ihre Verantwortung für die Tat, insbesondere für die beim Opfer verschuldeten Tatfolgen, soll geweckt werden. Die Gefangenen sind anzuhalten, den durch die Straftat verursachten Schaden wiedergutzumachen, und hierbei beratend zu unterstützen. Die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs ist in geeigneten Fällen anzustreben.
Art. 6 Stellung der Gefangenen
(1) Die Gefangenen sollen an der Gestaltung ihrer Behandlung und an der Erfüllung des Behandlungsauftrags mitwirken. Ihre Bereitschaft hierzu ist zu wecken und zu fördern.
(2) Die Gefangenen unterliegen den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit. Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen ihnen nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt unerlässlich sind.
Abschnitt 2
Planung des Vollzugs
Art. 7 Aufnahmeverfahren
(1) Beim Aufnahmeverfahren ist das Persönlichkeitsrecht der Gefangenen in besonderem Maße zu wahren.
(2) Die Gefangenen werden über ihre Rechte und Pflichten unterrichtet. Mit den Gefangenen wird ein Zugangsgespräch geführt.
(3) Nach der Aufnahme werden die Gefangenen alsbald ärztlich untersucht.
Art. 8 Behandlungsuntersuchung 18
(1) Nach dem Aufnahmeverfahren wird damit begonnen, die Persönlichkeit und die Lebensverhältnisse der Gefangenen zu erforschen. Hiervon kann abgesehen werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Vollzugsdauer nicht geboten erscheint.
(2) Die Behandlungsuntersuchung erstreckt sich auf die Umstände, deren Kenntnis für eine planvolle Behandlung der Gefangenen im Vollzug und für die Eingliederung nach ihrer Entlassung notwendig ist. Es ist zu prüfen, ob eine Verlegung in eine sozialtherapeutische Einrichtung nach Art. 11 Abs. 1 oder 2 oder andere therapeutische Maßnahmen angezeigt sind.
(Stand: 09.07.2025)
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