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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung
- Bayern -
Vom 25. November 2025
(GVBl. Nr. 22 vom 28.11.2025 S. 579)
Auf Grund des Art. 1 Abs. 2 Satz 1 des Zuständigkeitsgesetzes ( ZustG) vom 7. Mai 2013 (GVBl. S. 246, BayRS 2015-1-V), das zuletzt durch § 1 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, verordnet die Bayerische Staatsregierung:
Die Zuständigkeitsverordnung ( ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), die zuletzt durch § 4 der Verordnung vom 20. Mai 2025 (GVBl. S. 158) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 51e Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 1 wird die Angabe "die §§ 22 und 26" durch die Angabe "die Entgegennahme der Anzeige nach § 22" ersetzt.
b) In Nr. 4 wird vor der Angabe " § 107" die Angabe "die §§ 25 und 26," eingefügt.
2. § 51f Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 4. für § 63 Abs. 3 Satz 3 StrlSchV für Röntgeneinrichtungen und Störstrahler, außer Röntgenhybridgeräte, das Gewerbeaufsichtsamt der Regierung von Unterfranken, | "4. für § 63 Abs. 3 Satz 3 und § 65 Abs. 2 StrlSchV
a) für Röntgeneinrichtungen und Störstrahler, außer Röntgenhybridgeräte, das Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung von Unterfranken, b) im Übrigen das Landesamt für Umwelt," |
b) In Nr. 5 Satzteil vor Buchst. a wird die Angabe " § 65 StrlSchV" durch die Angabe " § 65 Abs. 1 und 3 StrlSchV" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
ID 252841
| ENDE |
(Stand: 18.12.2025)
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