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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Einführung des Bayerischen Sportgesetzes sowie zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften
- Bayern -

Vom 23. Dezember 2025
(GVBl. Nr. 24 vom 30.12.2025 S. 627)


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
BaySportG - Bayerisches Sportgesetz

Art. 1 Ziel

Ziel dieses Gesetzes ist die nachhaltige Etablierung einer aktiven, sporttreibenden, gesunden und leistungsbereiten Gesellschaft. Über die verschiedenen Lebensphasen hinweg sollen alle Menschen in Bayern von früher Kindheit an bis ins fortgeschrittene Alter für Bewegung und Sport gewonnen und begeistert werden. Dies soll Bewegungsarmut entgegenwirken, zu einer gesunden Lebensführung anregen und den sozialen Zusammenhalt stärken. Zugleich wird die Grundlage für zukünftige bayerische spitzensportliche Erfolge geschaffen.

Art. 2 Organisierter Sport

(1) Der Freistaat Bayern erkennt die Autonomie der gemeinnützigen zivilgesellschaftlichen Strukturen im Breiten- und Nachwuchsleistungssport mit den an ihrer Spitze stehenden Dachorganisationen in ihrer Bedeutung für die Entwicklung und Funktionsfähigkeit des Sportsystems an. Er unterstützt den organisierten Sport, fördert ihn und arbeitet vertrauensvoll mit ihm zusammen.

(2) Mit der gesellschaftlichen Bedeutung von Bewegung und Sport in den Bereichen Kinder-, Jugend-, Nachwuchsleistungs- und Spitzensport sowie Breitensport geht eine Verantwortung des organisierten Sports, insbesondere in den Bereichen Diskriminierungsfreiheit und Teilhabe, Integrität, Schutz vor Gewalt und ökologische, ökonomische und soziale Nachhaltigkeit, einher.

Art. 3 Kinder- und Jugendsport

(1) Die ganzheitliche Entwicklung von Kindern und Jugendlichen und die Bewegungserziehung im organisierten Sport, in der Kindertagesbetreuung sowie im Schulsport werden vom Freistaat Bayern im besonderen Maße unterstützt. Der sich aus Art. 57 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung ( GO) ergebende Auftrag der Gemeinden, den Kinder- und Jugendsport zu fördern, bleibt unberührt.

(2) Durch die Förderung des organisierten Kinder- und Jugendsports sollen Kinder und Jugendliche für Bewegung und Sport begeistert und im Sport entsprechend ihren Talenten zielgerichtet unterstützt werden.

(3) Durch gezielte altersgerechte und entwicklungsangemessene Bewegungsangebote in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege wird die motorische Entwicklung gefördert und frühzeitig ein positives Verhältnis zu körperlicher Aktivität aufgebaut. Pädagogisches Personal in der Kindertagesbetreuung wird in der Aus- und Fortbildung über die Bedeutung von Bewegung und Sport informiert und geschult.

(4) Mittels regelmäßiger und umfassender Bewegungs- und Sportförderung an den Schulen einschließlich entsprechender Ganztagsangebote ist Kindern und Jugendlichen die Freude an Bewegung und Sport durch altersspezifische und entwicklungsangemessene Bewegungsinhalte zu vermitteln. Der Freistaat Bayern trägt der bedeutenden Rolle von Bewegung und Sport im Kindes- und Jugendalter auch in der Lehreraus- und -fortbildung Rechnung.

(5) Bayernweit arbeiten Schulen sowie Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und der organisierte Sport bedarfsgerecht zusammen und vernetzen sich regional.

(6) An den Hochschulen bilden Forschung und Lehre in der Sportwissenschaft und angrenzenden Disziplinen eine Grundlage der Ausbildung für die Sport- und Bewegungserziehung sowie -förderung.

Art. 4 Nachwuchsleistungs- und Spitzensport

(1) Durch die auf die Spitzensportstrukturen ausgerichtete Förderung des Leistungssports auf Landesebene soll Athletinnen und Athleten zu zukünftigen spitzensportlichen Erfolgen verholfen werden. Hierzu zählen insbesondere Erfolge bei Olympischen und Paralympischen Spielen, Welt- und Europameisterschaften und vergleichbaren Wettkämpfen von herausgehobener Bedeutung.

(2) Der Freistaat Bayern fördert den nachhaltigen, erfolgsorientierten und langfristigen Leistungsaufbau sowie die flächendeckende systematische Talentfindung, -entwicklung und -bindung durch den organisierten Sport. Er unterstützt die Vereinbarkeit von Bildung und Beruf mit der leistungssportlichen Entwicklung in seiner Zuständigkeit für die Schulen und Hochschulen sowie als Dienstherr und Arbeitgeber.

Art. 5 Breitensport

(1) Breitensport ist die Sportausübung für jedermann als Freizeitbeschäftigung. Er umfasst den organisierten und nicht organisierten Sport einschließlich des Gesundheitssports.

(2) Der Freistaat Bayern unterstützt Bewegungs- und Sportangebote des organisierten Sports, die der Gesunderhaltung der Bevölkerung auch im weiteren Lebensverlauf dienen und die individuelle Lebensqualität verbessern. Der Auftrag der Gemeinden nach Art. 57 Abs. 1 Satz 1 GO, den Breitensport zu fördern, bleibt unberührt.

Art. 6 Inklusion im Sport

(1) Die Teilhabe von Menschen mit Behinderung im Sport ist weiter auszubauen. Der Freistaat Bayern erkennt die Vorbildfunktion des Sports für die Inklusion an.

(2) Der Freistaat Bayern setzt sich durch die Schaffung wirksamer Anreize für die weitere Öffnung des organisierten Sports sowie die Teilhabe und Chancengleichheit von Menschen mit Behinderung sowie deren Gesundheit ein und arbeitet vertrauensvoll mit dem organisierten Behindertensport zusammen.

(3) Durch Sportwettkämpfe von herausgehobener Bedeutung, barrierefreie Sportinfrastruktur und inklusive Sportangebote, die Menschen mit und ohne Behinderung zusammenbringen, wird die inklusive Wirkung des Sports in Bayern gestärkt.

Art. 7 Integration und gesellschaftliche Teilhabe

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(Stand: 30.12.2025)

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