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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Delegationsverordnung und der Zuständigkeitsverordnung
- Bayern -

Vom 20. Januar 2026
(GVBl. Nr. 2 vom 30.01.2026 S. 39)


Auf Grund

verordnet die Bayerische Staatsregierung:

§ 1
Änderung der Delegationsverordnung

§ 1 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2025 (GVBl. S. 729) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Nr. 9 wird die Angabe ", " angefügt.

2. Nach Nr. 9 wird folgende Nr. 10 eingefügt:

"10. § 13a Satz 1 des Namensänderungsgesetzes (NamÄndG) und § 2 Abs. 3 Satz 1 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen".

§ 2
Änderung der Zuständigkeitsverordnung

§ 6 der Zuständigkeitsverordnung ( ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), die zuletzt durch Verordnung vom 30. Dezember 2025 (GVBl. 2026 S. 15) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 6 Namensänderungsrecht

Zuständig sind abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1, §§ 6, 8, 9 und 11 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen und von Art. I § 2 Abs. 1 und 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen

  1. die Regierungen nach
    1. § 6 Satz 2 des Gesetzes,
    2. § 8 des Gesetzes,
    3. § 9 des Gesetzes hinsichtlich der Namensfeststellung,
  2. die Kreisverwaltungsbehörden
    1. nach § 6 Satz 1 des Gesetzes,
    2. nach Art. I § 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung hinsichtlich der Namensänderung,
  3. die Gemeinden nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes, auch soweit auf diese Bestimmung in § 8 Abs. 1 Satz 2 und § 11 Halbsatz 1 des Gesetzes verwiesen wird.
" § 6 Namensänderungsrecht

Zuständige Behörden im Sinn des Namensänderungsgesetzes (NamÄndG) und abweichend von der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen sind die Kreisverwaltungsbehörden."

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2026 in Kraft.

ID 260256

ENDE

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