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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Delegationsverordnung und der Zuständigkeitsverordnung
- Bayern -
Vom 20. Januar 2026
(GVBl. Nr. 2 vom 30.01.2026 S. 39)
Auf Grund
verordnet die Bayerische Staatsregierung:
§ 1
Änderung der Delegationsverordnung
§ 1 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2025 (GVBl. S. 729) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Nr. 9 wird die Angabe ", " angefügt.
2. Nach Nr. 9 wird folgende Nr. 10 eingefügt:
"10. § 13a Satz 1 des Namensänderungsgesetzes (NamÄndG) und § 2 Abs. 3 Satz 1 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen".
§ 2
Änderung der Zuständigkeitsverordnung
§ 6 der Zuständigkeitsverordnung ( ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), die zuletzt durch Verordnung vom 30. Dezember 2025 (GVBl. 2026 S. 15) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 6 Namensänderungsrecht
Zuständig sind abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1, §§ 6, 8, 9 und 11 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen und von Art. I § 2 Abs. 1 und 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
|
" § 6 Namensänderungsrecht
Zuständige Behörden im Sinn des Namensänderungsgesetzes (NamÄndG) und abweichend von der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen sind die Kreisverwaltungsbehörden." |
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2026 in Kraft.
ID 260256
| ENDE |
(Stand: 16.02.2026)
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