Regelwerk Allgemein

DLRLVerwV - DLRL-Verwaltungszusammenarbeitsverordnung
Verordnung zur europäischen Verwaltungszusammenarbeit im Rahmen der Richtlinie 2006/123/EG und in anderen Fällen

Vom 9. Februar 2011
(GVBl. II Nr. 11 vom 15.02.2011 S. 1; 17.12.2015 Nr. 38 15)


Siehe Fn. 1

Auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 262) verordnet die Landesregierung:

§ 1 Binnenmarktinformationssystem 15

(1) Das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) ist gemäß der Entscheidung 2009/739/EG der Kommission vom 2. Oktober 2009 zur Festlegung der praktischen Regelungen für den Informationsaustausch auf elektronischem Wege zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Kapitel VI der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 263 vom 07.10.2009 S. 32) das gemeinsame elektronische System der Europäischen Kommission und der Mitgliedstaaten zur Erfüllung der in Kapitel VI der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36) festgelegten Bestimmungen zur Verwaltungszusammenarbeit, welche Folgendes vorsehen:

  1. Ersuchen um Informationen und um Durchführung von Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen sowie deren Beantwortung gemäß Kapitel VI der Richtlinie 2006/123/EG ,
  2. Vorwarnungen gemäß Artikel 29 Absatz 3 und Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie 2006/123/EG ,
  3. Ersuchen und Mitteilungen im Einzelfall gemäß dem Verfahren nach Artikel 35 Absatz 2, 3 und 6 der Richtlinie 2006/123/EG .

(2) Das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) kann auch für die Amtshilfe nach den § § 4 bis 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg genutzt werden, wenn es sich um Amtshandlungen im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 handelt. Dies gilt auch für Amtshandlungen in Bezug auf inländische Dienstleistungserbringer und Dienstleistungserbringerinnen. § 4 findet in diesen Fällen keine Anwendung.

(3) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden auf die Verwaltungszusammenarbeit mit Drittstaaten, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt hat.

§ 2 Zuständige Behörden

(1) Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist jede Stelle, die öffentliche Aufgaben wahrnimmt, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG fallen.

(2) Die europäische Verwaltungszusammenarbeit erfolgt unmittelbar zwischen den zuständigen Behörden, sofern nicht die § § 3 bis 5 Abweichendes regeln. Aufsichtsrechtliche Regelungen bleiben unberührt.

§ 3 Aufgaben der IMI-Koordination 15

(1) Die Aufgaben des IMI-Koordinators ergeben sich aus Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission ("IMI-Verordnung") (ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/67/EU (ABl. Nr. L 159 vom 28.05.2014 S. 11) geändert worden ist, und sind insbesondere:

  1. die Registrierung und bei Selbstregistrierung die Identitätsbestätigung der zuständigen Behörden;
  2. die Funktion als Hauptanlaufstelle für IMI-Akteure des Landes in Fragen, die das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) betreffen, einschließlich der Bereitstellung oder Vermittlung von Informationen zu Aspekten, die den Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit der IMI-Verordnung betreffen;
  3. die Funktion als Ansprechpartner der Kommission oder des nationalen IMI-Koordinators in Fragen, die das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) betreffen, einschließlich der Bereitstellung von Informationen zu Aspekten, die den Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit der IMI-Verordnung betreffen;
  4. das Bereitstellen von Wissen, Schulungen und Unterstützung für IMI-Akteure des Landes;
  5. die Gewährleistung des effizienten Funktionierens des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI), soweit es dem Einfluss des IMI-Koordinators unterliegt, einschließlich der rechtzeitigen und angemessenen Beantwortung von Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit durch IMI-Akteure des Landes Brandenburg.

IMI-Akteure des Landes Brandenburg sind alle Stellen im Land Brandenburg, die als IMI-Akteure nicht einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland, dem Bund oder der Europäischen Union oder einem anderen Mitgliedstaat zuzurechnen sind.

(2) In weiteren Fällen der europäischen Verwaltungszusammenarbeit, die in anderen Rechtsakten der Europäischen Union als der Richtlinie 2006/123

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