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Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

BbgEAPG - Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner
- Brandenburg -

Vom 7. Juli 2009
(GVBl. Nr. 12 vom 16.07.2009 S. 262; 10.07.2014 GVBl. I Nr. 36; 17.12.2015 Nr. 38 15; 08.05.2018 Nr. 8 18)


§ 1 Geltungsbereich 15

(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf:

  1. Dienstleistungserbringer nach Artikel 4 Nummer 2 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006 S. 36), sofern sie Dienstleistungen anbieten oder erbringen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen,
  2. Dienstleistungsempfänger nach Artikel 4 Nummer 3 der Richtlinie 2006/123/ EG, die für berufliche oder andere Zwecke eine Dienstleistung in Anspruch nehmen oder in Anspruch nehmen möchten, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt,
  3. alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die als Selbstständige oder abhängig Beschäftigte, einschließlich der Angehörigen der freien Berufe, einen reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie ihre Berufsqualifikationen erworben haben, ausüben wollen, mit Ausnahme von durch einen Hoheitsakt bestellte Ausübende des Notarberufs und alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die ein Berufspraktikum außerhalb ihres Herkunftsmitgliedstaats abgeleistet haben.

Absatz 1 ist auch entsprechend anzuwenden auf Staatsangehörige der Mitgliedstaaten, die eine Berufsqualifikation vorweisen können, die nicht in einem Mitgliedstaat erworben wurde, wenn ihnen die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist, durch eine deutsche Rechtsvorschrift gestattet ist. Eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden auf inländische Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsempfänger und solche aus Drittstaaten, denen die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben.

§ 2 Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners für das Land Brandenburg 15 18

(1) Der Einheitliche Ansprechpartner für das Land Brandenburg nimmt die dem Einheitlichen Ansprechpartner zugewiesenen Aufgaben und Rechte nach den Artikeln 6, 7, 8 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2006/123/EG wahr. Der Einheitliche Ansprechpartner macht auch folgende Informationen in für die Nutzer klarer und umfassender Weise, aus der Ferne und elektronisch leicht erreichbar, wozu ein Querverweis auf Informationen zuständiger Behörden genügen kann, und dem neuesten Stand entsprechend zugänglich:

  1. ein Verzeichnis aller bundesrechtlich und in Brandenburg reglementierter Berufe im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 sowie die Kontaktdaten der für die einzelnen reglementierten Berufe zuständigen Behörden und der Beratungszentren, die den Auftrag haben, die Bevölkerung und die Beratungszentren der anderen Mitgliedstaaten über die Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132) geändert worden ist, zu beraten;
  2. ein Verzeichnis aller Berufe, für die ein Europäischer Berufsausweis verfügbar ist, der Funktionsweise des Ausweises - einschließlich aller für die Berufsangehörigen anfallenden Gebühren - und der für seine Ausstellung zuständigen Behörden
  3. ein Verzeichnis aller Berufe, die die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit berühren und die nicht unter eine automatische Anerkennung fallen, für die inländische Rechts- und Verwaltungsvorschriften deshalb eine Nachprüfung der Berufsqualifikation vor der erstmaligen Erbringung einer Dienstleistung durch zuständige Behörden verlangen, um eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Gesundheit oder Sicherheit des Dienstleistungsempfängers aufgrund einer mangelnden Berufsqualifikation des Dienstleisters zu verhindern;
  4. ein Verzeichnis der reglementierten Ausbildungsgänge und der besonders strukturierten Ausbildungsgänge nach Artikel 11 Buchstabe c Ziffer ii der Richtlinie 2005/36/EG ;
  5. die in den Artikeln 7, 50, 51 und 53

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