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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Einführung des Einheitlichen Ansprechpartners für das Land Brandenburg und zur Änderung weiterer Vorschriften *

Vom 7. Juli 2009
(GVBl. Nr. 12 vom 16.07.2009 S. 262)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
BbgEAPG - Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg

( wie eingefügt)

Artikel 2
VwVfGBbg - Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg

( wie eingefügt)

Artikel 3
Änderung der Kampfmittelverordnung für das Land Brandenburg

Die Kampfmittelverordnung für das Land Brandenburg vom 23. November 1998 (GVBl. II S. 633) wird wie folgt geändert:

1. § 4 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

alt neu
 Zugelassene Unternehmen, die Sondierungen nach Kampfmitteln oder das Freilegen und Bergen von Kampfmitteln vornehmen, haben dies neben dem zuständigen Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik/Bergamt in jedem Einzelfall mindestens zwei Wochen vor Arbeitsbeginn der örtlichen Ordnungsbehörde und dem Staatlichen Munitionsbergungsdienst des Landes Brandenburg schriftlich anzuzeigen. "Gewerblichen Unternehmen sind Maßnahmen der Kampfmittelsuche gestattet. Sie haben unbeschadet sonstiger Anzeigepflichten in jedem Einzelfall den Beginn mindestens zwei Wochen vorher und das Ende unverzüglich der örtlichen Ordnungsbehörde schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die örtliche Ordnungsbehörde setzt den Kampfmittelbeseitigungsdienst beim Zentraldienst der Polizei hierüber unverzüglich in Kenntnis. Verwaltungsverfahren nach Satz 2 können über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg abgewickelt werden. Das Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 262) sowie § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes finden Anwendung."

2. In § 5 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter "und den Staatlichen Munitionsbergungsdienst des Landes Brandenburg" gestrichen.

Artikel 4
Markscheidergesetz - Gesetz über die Anerkennung als Markscheider im Land Brandenburg

( wie eingefügt)

 

Artikel 5
Änderung des Brandenburgischen Gaststättengesetzes

Das Brandenburgische Gaststättengesetz vom 2. Oktober 2008 (GVBl. I S. 218) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 Satz 3 werden vor dem Wort "unverzüglich" die Wörter "im Falle des § 3 Absatz 1" eingefügt.

2. § 2 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (6) Die zuständige Behörde hat die Daten der Anzeigen nach den Absätzen 1 bis 3 unverzüglich an die untere Bauaufsichtsbehörde, die Lebensmittelüberwachungsbehörde sowie den Umweltbereich der kreisfreien Städte, amtsfreien Gemeinden und Ämter zu übermitteln. Im Falle des Absatzes 2 hat die Übermittlung zusätzlich an die Finanzbehörde und die für den Arbeitsschutz zuständige Behörde zu erfolgen. "(6) Die zuständige Behörde hat die Daten der Anzeigen nach den Absätzen 1 bis 3 unverzüglich an die untere Bauaufsichtsbehörde sowie die Lebensmittelüberwachungsbehörde zu übermitteln. Im Falle des Absatzes 2 hat die Übermittlung zusätzlich an die Finanzbehörde und den Umweltbereich der kreisfreien Städte, amtsfreien Gemeinden und Ämter zu erfolgen."

3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

" § 3a Verfahren über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg

Verwaltungsverfahren gemäß dem § 2 Absatz 1 bis 3 und § 3 Absatz 1 können über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg abgewickelt werden. Das Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 262) sowie § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes finden Anwendung."

4. In der Anlage zu § 2 Absatz 2 Hinweis Satz 4 werden die Wörter "sowie die für den Arbeitsschutz zuständige Behörde" gestrichen.

Artikel 6
Änderung der Brandenburgischen Bauordnung

Die Brandenburgische Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2008 (GVBl. I S. 226), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Mai 2009 (GVBl. I S. 166, 174) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft" durch die Wörter "natürliche oder juristische Person" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

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