Regelwerk

BbgGastG - Brandenburgisches Gaststättengesetz
- Brandenburg -

Vom 2. Oktober 2008
(GVBl. I Nr. 13 vom 06.10.2008 S. 218; 07.07.2009 S. 262 09;05.03.2024 Nr. 9 24)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Gaststättengewerbe und Anwendungsbereich

(1) Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig zum Verzehr an Ort und Stelle

  1. Getränke ausschenkt oder
  2. zubereitete Speisen verabreicht,

wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

(2) Auf das Gaststättengewerbe finden die Vorschriften der Gewerbeordnung soweit Anwendung, als nicht in diesem Gesetz besondere Bestimmungen getroffen worden sind.

(3) Auf Kantinen für Betriebsangehörige sowie auf Betreuungseinrichtungen der Bundeswehr, der Bundespolizei, des Zolls oder der in Gemeinschaftsunterkünften untergebrachten Polizei finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung. Gleiches gilt für Luftfahrzeuge, Personenwagen von Eisenbahnunternehmen und anderen Schienenbahnen, Schiffe und Reisebusse, in denen anlässlich der Beförderung von Personen gastgewerbliche Leistungen erbracht werden, mit Ausnahme von § 6 Abs. 2, § 7 Nr. 2 und § 10 Abs. 1 Nr. 7 und 10.

§ 2 Anzeigepflicht und Anzeigefrist 09 24

(1) Wer im stehenden Gewerbe ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat die Gewerbeanmeldung oder die Gewerbeummeldung der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde mindestens vier Wochen vor Beginn des Betriebes (Posteingang) entsprechend § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung anzuzeigen. In dieser Anzeige ist auch anzugeben,

  1. um welche Betriebsart es sich handelt und
  2. ob beabsichtigt ist, alkoholische Getränke anzubieten.

Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Bescheinigung der Anzeige eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich im Falle des § 3 Absatz 1 der Behörde mitzuteilen.

(2) Wer anlassbezogen vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies unter Verwendung des Vordrucks nach dem Muster der Anlage zu diesem Gesetz (Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes - Gagev) zwei Wochen vor Beginn des Betriebes (Posteingang) der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Behörde bescheinigt den Empfang der Anzeige. Dies gilt nicht für den Gaststättenbetrieb nach § 3 Abs. 1 und im Reisegewerbe im Sinne von § 55 der Gewerbeordnung.

(3) Der zuständigen Behörde sind Änderungen der Angaben nach Absatz 1 Satz 2 entsprechend § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung und nach Absatz 2 unter Verwendung des Vordrucks unverzüglich anzuzeigen.

(4) Die zuständige Behörde kann im begründeten Einzelfall von der Einhaltung der Frist nach den Absätzen 1 und 2 absehen.

(5) Die zuständige Behörde kann den Betrieb untersagen, wenn die Anzeigen nach den Absätzen 1 und 2 nicht, nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erstattet werden.

(6) Die zuständige Behörde hat die Daten der Anzeigen nach den Absätzen 1 bis 3 unverzüglich an die untere Bauaufsichtsbehörde sowie die Lebensmittelüberwachungsbehörde zu übermitteln. Im Falle des Absatzes 2 hat die Übermittlung zusätzlich an die Finanzbehörde und den Umweltbereich der kreisfreien Städte, amtsfreien Gemeinden und Ämter zu erfolgen.

(7) Der Betrieb eines Gaststättengewerbes im Reisegewerbe richtet sich nach Titel III der Gewerbeordnung. § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b der Gewerbeordnung findet keine Anwendung. Länderspezifische Regelungen werden anerkannt. § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 3 Überwachung

(1) Wenn der Ausschank alkoholischer Getränke im stehenden Gewerbe beabsichtigt ist, hat die zuständige Behörde nach der gemäß § 2 Abs. 1 erstatteten Gewerbeanzeige unverzüglich die Zuverlässigkeit der Anzeigenden zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind zeitgleich mit der Gewerbeanzeige folgende Unterlagen vorzulegen:

  1. ein Nachweis über das beantragte Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes,
  2. ein Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde nach § 150 Abs. 5 der Gewerbeordnung und
  3. eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung.

Die Behörde kann von der Vorlage im Einzelfall absehen. § 35 der Gewerbeordnung findet für die Untersagung auch vor Beginn des Betriebes eines Gaststättengewerbes entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann den Ausschank nach Absatz 1 befristet untersagen, wenn die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorgelegt werden oder die beantragten Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 nicht rechtzeitig vor Beginn des Ausschanks vorliegen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung sind insbesondere diejenigen, die dem Trunke ergeben sind oder befürchten lassen, dass sie Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausnutzen oder dem Alkoholmissbrauch, verbotenem Glücksspiel oder der Hehlerei Vorschub leisten werden.

(4) Absatz 1 gilt nicht für den Ausschank von alkoholischen Getränken

  1. als unentgeltliche Kostproben,
  2. als unentgeltliche Nebenleistungen oder
  3. an Hausgäste in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb.

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