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Regelwerk

BbgBO - Brandenburgische Bauordnung
- Brandenburg -

Vom 17. September 2008
(GVBl. I Nr. 14 vom 16.10.2008 S. 226; 27.05.209 S. 166 09; 07.07.2009 S. 262 09a; 08.07.2009 S. 298 09b Inkrafttreten; 11.03.2010 Nr. 14 10; 13.04.2010 Nr. 17 10a; 29.11.2010 Nr. 39 10; 19.05.2016 S. 1 16 Außerkrafttreten,aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Siehe Fn. *

Archiv

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für alle baulichen Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. Straßen, Wege und Plätze, die als öffentliche Straße gewidmet werden oder sind und unter verantwortlicher Leitung einer Straßenbaubehörde nach den straßenrechtlichen Vorschriften hergestellt werden und ihre Nebenanlagen, mit Ausnahme von Gebäuden,
  2. sonstige Anlagen des öffentlichen Verkehrs und ihre Nebenanlagen, mit Ausnahme von Seilbahnen und Gebäuden,
  3. Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen sowie endgültig stillgelegte bergbauliche Anlagen, die nicht mehr der Bergaufsicht unterliegen, mit Ausnahme von Gebäuden auf der Geländeoberfläche,
  4. Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserbeseitigung oder der Telekommunikation dienen, mit Ausnahme von Masten und Unterstützungen,
  5. Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen, mit Ausnahme von Masten und Unterstützungen,
  6. Kräne mit Ausnahme von Kranbahnen und Unterstützungen,
  7. Parkanlagen und andere Grünflächen, die öffentliche Einrichtungen sind, sowie Friedhöfe, mit Ausnahme von Gebäuden.

§ 2 Begriffe

(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist, oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Zu den baulichen Anlagen zählen auch

  1. Aufschüttungen und Abgrabungen,
  2. Lagerplätze, Abstellplätze und Ausstellungsplätze,
  3. Campingplätze, Wochenendhausplätze, Spielplätze und Sportplätze,
  4. Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrräder,
  5. Gerüste,
  6. Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen,
  7. künstliche Hohlräume unter der Geländeoberfläche,
  8. Seilbahnen.

(2) Gebäude sind selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.

(3) Gebäude geringer Höhe sind Gebäude, bei denen der Fußboden eines oberirdischen Geschosses nicht höher als 7 m über der Geländeoberfläche liegt. Gebäude mittlerer Höhe sind Gebäude, bei denen der Fußboden eines oberirdischen Geschosses höher als 7 m und nicht höher als 22 m über der Geländeoberfläche liegt. Hochhäuser sind Gebäude, bei denen der Fußboden eines oberirdischen Geschosses höher als 22 m über der Geländeoberfläche liegt.

(4) Vollgeschosse sind alle oberirdischen Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt. Geschosse, die ausschließlich der Unterbringung technischer Gebäudeausrüstungen dienen (Installationsgeschosse) sowie Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Bedachung, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, gelten nicht als Vollgeschosse.

(5) Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder nach Lage und Größe dazu geeignet sind.

(6) Geländeoberfläche ist die natürliche Geländeoberfläche, soweit nicht gemäß § 9 Abs. 2 des Baugesetzbuchs oder in der Baugenehmigung eine andere Geländeoberfläche festgesetzt ist.

(7) Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche dienen. Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Ausstellungsräume, Verkaufsräume, Werkräume oder Lagerräume für Kraftfahrzeuge gelten nicht als Stellplätze oder Garagen.

(8) Feuerstätten sind in oder an Gebäuden ortsfest benutzte Anlagen oder Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen.

(9) Bauprodukte sind

  1. Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden,
  2. aus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte bauliche Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden, wie Fertighäuser, Fertiggaragen und Silos.

(10) Bauart ist das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen.

§ 3 Allgemeine Anforderungen

(1) Bauliche Anlagen, andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 sowie ihre Teile sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass

  1. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und Eigentum, nicht gefährdet werden,
  2. sie die allgemeinen Anforderungen ihrem Zweck entsprechend dauerhaft erfüllen und ohne Missstände benutzbar sind und
  3. die natürlichen Lebensgrundlagen geschont werden.

(2) Bauprodukte und Bauarten dürfen nur verwendet werden, wenn die baulichen Anlagen unter Verwendung der Bauprodukte und bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer ihrem Zweck entsprechenden, angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder der Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich sind.

(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann Regeln der Technik durch Bekanntmachung im Amtsblatt für Brandenburg als Technische Baubestimmungen einführen. Bei der Bekanntmachung kann hinsichtlich des Inhalts der Technischen Baubestimmungen auf die Fundstelle verwiesen werden.

(4) Die von der obersten Bauaufsichtsbehörde eingeführten Technischen Baubestimmungen sind zu beachten. Von den Technischen Baubestimmungen kann abgewichen werden, wenn eine andere Lösung in gleicher Weise die allgemeinen Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt; § 14 Abs. 3, § 18 und § 60 Abs. 1 bleiben unberührt.

(5) Für die Beseitigung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 oder ihrer Teile, für ihre Nutzungsänderung und für die Baustelle gelten die Absätze 1, 3 und 4 entsprechend.

(6) Bauprodukte, Bauarten und Prüfverfahren, die den in Vorschriften anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten technischen Anforderungen entsprechen, dürfen verwendet oder angewendet werden, wenn das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht und die Verwendbarkeit nachgewiesen wird.

Teil 2
Das Grundstück und seine Bebauung

§ 4 Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden, Teilung der Grundstücke

(1) Gebäude dürfen nur errichtet werden, wenn

  1. das Grundstück nach Lage, Form, Größe und Beschaffenheit für die beabsichtigte Bebauung geeignet ist,
  2. das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder die Nutzung einer befahrbaren Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche rechtlich gesichert ist; für Wohngebäude geringer Höhe sind nicht befahrbare Wohnwege von nicht mehr als 50 m Länge zulässig,
  3. bis zum Beginn der Benutzung des Gebäudes die Zufahrtswege sowie die Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen benutzbar sind.

(2) Die Errichtung eines Gebäudes auf mehreren Grundstücken ist zulässig, wenn rechtlich gesichert ist, dass keine Verhältnisse eintreten können, die den Vorschriften dieses Gesetzes widersprechen.

(3) Durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, dürfen keine Verhältnisse geschaffen werden, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften, insbesondere den Vorschriften über die Abstandsflächen, den Brandschutz und die Erschließung, zuwiderlaufen. Entspricht die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, nicht den Anforderungen des Satzes 1 oder des § 19 Abs. 2 des Baugesetzbuchs, so darf eine die Teilung vorbereitende Liegenschaftsvermessung nur vorgenommen werden, wenn die erforderliche Abweichung nach § 60 zugelassen oder die erforderliche Befreiung erteilt ist.

§ 5 Zugänge und Zufahrten der Grundstücke

(1) Von öffentlichen Verkehrsflächen ist insbesondere für die Feuerwehr ein geradliniger Zu- oder Durchgang zu rückwärtigen Gebäuden zu schaffen; zu anderen Gebäuden ist er zu schaffen, wenn der zweite Rettungsweg dieser Gebäude über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt.

(2) Zu Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über Gelände liegt, ist in den Fällen des Absatzes 1 anstelle eines Zu- oder Durchgangs eine Zu- oder Durchfahrt zu schaffen.

(3) Bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, sind Zufahrten oder Durchfahrten nach Absatz 2 zu den vor und hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen und Bewegungsflächen herzustellen, wenn sie aus Gründen des Feuerwehreinsatzes erforderlich sind.

(4) Ist für die Personenrettung der Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen erforderlich, so sind die dafür erforderlichen Aufstell- und Bewegungsflächen herzustellen.

(5) Zu- und Durchfahrten, Aufstellflächen und Bewegungsflächen müssen für Feuerwehrfahrzeuge ausreichend befestigt und tragfähig sein; sie sind als solche zu kennzeichnen und ständig frei zu halten; die Kennzeichnung der Zufahrten muss von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar sein. Fahrzeuge dürfen auf den Flächen nach Satz 1 nicht abgestellt werden.

§ 6 Abstandsflächen

(1) Vor den Außenwänden von Gebäuden sind Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Eine Abstandsfläche ist nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften das Gebäude an die Grundstücksgrenze gebaut werden muss oder darf.

(2) Die Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen. Die Abstandsflächen dürfen auch auf öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen oder öffentlichen Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte. Eine geringfügige Erstreckung von Abstandsflächen auf das Nachbargrundstück mit einer Breite von nicht mehr als 4 m und einer Tiefe von nicht mehr als 1 m, höchstens jedoch einer Fläche von insgesamt nicht mehr als 2 m2, ist zulässig. Abweichend von Satz 1 dürfen sich Abstandsflächen ganz oder teilweise auf ein Nachbargrundstück erstrecken, wenn rechtlich gesichert ist, dass sie nicht überbaut werden und sich nicht mit anderen Abstandsflächen überdecken.

(3) Die Abstandsflächen dürfen sich nicht überdecken; dies gilt nicht für

  1. Außenwände, die in einem Winkel von mehr als 75° zueinander stehen,
  2. Außenwände zu einem fremder Sicht entzogenen Gartenhof bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen und
  3. Gebäude und andere bauliche Anlagen, die in den Abstandsflächen zulässig sind oder gestattet werden,
  4. die geringfügige Erstreckung von Abstandsflächen auf das Nachbargrundstück nach Absatz 2 Satz 3.

(4) Die Tiefe der Abstandsflächen bemisst sich nach der Wandhöhe von der Geländeoberfläche bis zum oberen Abschluss der Wand. Die Schnittlinie der Außenfläche der Wand mit der Dachhaut gilt als oberer Abschluss der Wand. Bei gegenüber der Außenwand vor- oder zurücktretenden Bauteilen gilt die Höhe des oberen Abschlusses des Bauteils über der Geländeoberfläche als Wandhöhe. Bei gestaffelten Wänden, bei Dächern oder Dachaufbauten sowie bei vor die Außenwand vortretenden Bauteilen oder Vorbauten ist die Wandhöhe für den jeweiligen Wandabschnitt, Dachaufbau, Vorbau oder das jeweilige Bauteil gesondert zu ermitteln. Das sich ergebende Maß ist H.

(5) Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,5 H, mindestens 3 m. Vor Außenwänden ohne Fenster für Aufenthaltsräume beträgt die Tiefe der Abstandsflächen 0,4 H, mindestens 3 m. In Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten, die nicht der Erholung dienen, beträgt die Tiefe der Abstandsflächen 0,25 H, mindestens 3 m. Bestimmt eine örtliche Bauvorschrift nach § 81 eine geringere oder größere Tiefe der Abstandsflächen, so gilt diese Tiefe.

(6) Vor den Außenwänden von Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei oberirdischen Geschossen und nicht mehr als 9 m Gebäudehöhe genügt als Tiefe der Abstandsfläche 3 m. Absatz 2 Satz 3 ist nicht anzuwenden.

(7) Bei der Bemessung der Abstandsflächen werden folgende untergeordnete Bauteile nicht berücksichtigt:

  1. Pfeiler, Gesimse, Dachüberstände und andere Bauteile, die nicht mehr als 1 m vor die Außenwand vortreten,
  2. Stufen, Podeste und Überdachungen vor Hauseingängen,
    die nicht mehr als 1,5 m vor die Außenwand vortreten,
  3. untergeordnete Vorbauten, wie
  1. Wintergärten mit nicht mehr als 5 m Breite, wenn sie über nicht mehr als zwei Geschosse reichen und nicht mehr als 3 m vortreten,
  2. Balkone mit nicht mehr als 5 m Breite, wenn sie nicht mehr als 2 m vortreten,
  3. andere Vorbauten mit nicht mehr als 3 m Breite, wenn sie über nicht mehr als zwei Geschosse reichen und nicht mehr als 1 m vortreten,
  1. an bestehenden Gebäuden nachträglich angebrachte Außenwandverkleidungen, die dem Wärmeschutz dienen.

Vorbauten sind untergeordnet, wenn ihre Gesamtbreite ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand nicht überschreitet. Bauteile und Vorbauten müssen von den Nachbargrenzen oder von den Abstandsflächen anderer Gebäude mindestens 2 m entfernt bleiben.

(8) Die Tiefe der Abstandsfläche wird von dem lotrecht unter dem oberen Abschluss der Wand, des Wandabschnitts, des Daches, des Dachaufbaus, des Vorbaus oder des jeweiligen Bauteils liegenden Fußpunkt im rechten Winkel zum Verlauf der Wand und in horizontaler Richtung gemessen.

(9) Für bauliche Anlagen, andere Anlagen und Einrichtungen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gelten die Absätze 1 bis 8 entsprechend. Stützmauern und geschlossene Einfriedungen mit nicht mehr als 2 m Höhe sind ohne Abstandsflächen unmittelbar an der Grundstücksgrenze zulässig.

(10) Garagen und Nebengebäude ohne Aufenthaltsräume und mit nicht mehr als 3 m Gebäudehöhe dürfen ohne Abstandsflächen auch unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichtet werden (Grenzbebauung). Die entlang der Grundstücksgrenzen errichteten Außenwände dürfen insgesamt eine Länge von 15 m und entlang einer Grundstücksgrenze eine Länge von 9 m nicht überschreiten. Die Einbeziehung der Grenzbebauung unter das Dach eines Hauptgebäudes ist nicht zulässig. Feuerstätten sind in der Grenzbebauung unzulässig.

(11) Die Bebauung nach den Absätzen 9 und 10 ist in der Abstandsfläche eines Gebäudes auf dem gleichen Grundstück ohne eigene Abstandsfläche zu diesem Gebäude zulässig, wenn die Belichtung von Aufenthaltsräumen nicht beeinträchtigt wird.

(12) Die sich bei Änderung rechtmäßig errichteter Gebäude ergebenden Abstandsflächen sind unbeachtlich, soweit die für den Gebäudebestand ermittelten Abstandsflächen nicht überschritten werden oder Gebäudeteile für sich genommen die Abstandsflächen einhalten. Satz 1 gilt entsprechend für die Nutzungsänderung rechtmäßig errichteter Gebäude, ausgenommen Garagen und Nebengebäude nach Absatz 10 Satz 1, wenn die geänderte bauliche Nutzung nach Art und Maß zulässig ist. Vor Erlöschen des Bestandschutzes rechtmäßig errichteter Gebäudebestand gilt hinsichtlich der Anwendung der Sätze 1 und 2 weiter als rechtmäßig errichtet.

§ 7 Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze

(1) Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind

  1. wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und
  2. zu begrünen oder zu bepflanzen,

soweit dem nicht die Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung der Flächen entgegenstehen. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit Bebauungspläne oder andere Satzungen Festsetzungen zu den nicht überbauten Flächen treffen.

(2) Bei der Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen können die Bauaufsichtsbehörden verlangen, dass die Geländeoberfläche des Grundstücks erhalten oder in ihrer Höhenlage verändert wird, um eine Störung des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes zu vermeiden oder zu beseitigen oder um die Geländeoberfläche der Höhe der Verkehrsflächen oder der Nachbargrundstücke anzugleichen.

(3) Kinderspielplätze sind so anzuordnen und auszustatten, dass die Kinder nicht gefährdet werden. Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als vier Wohnungen müssen die durch die Gemeinde in einer örtlichen Bauvorschrift nach § 81 festgesetzten Kinderspielplätze hergestellt werden.

Teil 3
Bauliche Anlagen, andere Anlagen und Einrichtungen

Abschnitt 1
Gestaltung

§ 8 Gestaltung

(1) Bauliche Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Baukunst durchzubilden und so zu gestalten, dass sie nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe nicht verunstaltet wirken.

(2) Bauliche Anlagert sind mit ihrer Umgebung derart in Einklang zu bringen, dass sie das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht stören.

§ 9 Werbeanlagen

(1) Werbeanlagen sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Plakatanschläge oder für Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.

(2) Werbeanlagen dürfen weder bauliche Anlagen noch das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild verunstalten oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährden. Die störende Häufung von Werbeanlagen ist unzulässig. Werbeanlagen müssen so angebracht und betrieben werden, dass sie das Wohnen nicht stören. Die besonderen Belange behinderter Menschen sind angemessen zu berücksichtigen.

(3) Auf vorübergehend angebrachte oder wechselnde Werbemittel

  1. an dafür genehmigten Säulen, Tafeln und Flächen,
  2. an Verkaufsstellen für Zeitungen und Zeitschriften,
  3. in Fenstern und Schaukästen

ist Absatz 2 nicht anzuwenden.

Abschnitt 2
Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung

§ 10 Baustelle

(1) Baustellen sind so einzurichten, dass bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen ordnungsgemäß errichtet, geändert oder abgebrochen und instand gehalten werden können und keine Gefahren oder vermeidbaren Belästigungen entstehen.

(2) Bei Bauarbeiten, durch die unbeteiligte Personen gefährdet werden können, ist die Gefahrenzone abzugrenzen oder durch Warnzeichen zu kennzeichnen. Soweit erforderlich, sind Baustellen mit einem Bauzaun abzugrenzen, mit Schutzvorrichtungen gegen herabfallende Gegenstände zu versehen und zu beleuchten.

(3) Für die Dauer der Ausführung genehmigungspflichtiger Bauvorhaben hat der Bauherr an der Baustelle ein Schild, das die Bezeichnung des Bauvorhabens, Art und Maß der Nutzung und die Namen und Anschriften der am Bau Beteiligten (§ § 47 bis 50) enthalten muss, dauerhaft und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus lesbar anzubringen.

§ 11 Standsicherheit, Schutz gegen schädliche Einflüsse

(1) Jede bauliche Anlage und andere Anlage und Einrichtung muss unter Berücksichtigung der Tragfähigkeit und Setzungsempfindlichkeit des Baugrundes und der Grundwasserverhältnisse standsicher sein. Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und anderer Anlagen und Einrichtungen sowie die Tragfähigkeit des Baugrundes des Nachbargrundstücks dürfen nicht gefährdet werden.

(2) Die Verwendung gemeinsamer Bauteile für mehrere bauliche Anlagen ist zulässig, wenn rechtlich gesichert ist, dass die gemeinsamen Bauteile bei der Beseitigung einer der baulichen Anlagen bestehen bleiben können.

(3) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche oder tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einwirkungen keine Gefahren oder unzumutbare Belästigungen entstehen.

§ 12 Brandschutz

(1) Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie eine Entrauchung von Räumen und wirksame Löscharbeiten möglich sind.

(2) Baustoffe werden nach den Anforderungen an das Brandverhalten unterschieden in

  1. normalentflammbar,
  2. schwerentflammbar,
  3. nichtbrennbar.

Baustoffe, die nicht mindestens normalentflammbar sind (leichtentflammbare Baustoffe), dürfen nur in einem Verbund mit anderen Baustoffen verwendet werden, der den Anforderungen nach Satz 1 entspricht.

(3) Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Blitzschlag leicht eintreten oder zu schweren Folgen führen kann, sind mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen.

§ 13 Wärme-, Schall- und Erschütterungsschutz

(1) Gebäude müssen einen ihrer Nutzung, ihrem Standort und den klimatischen Verhältnissen entsprechenden Wärmeschutz haben.

(2) Gebäude müssen einen ihrer Nutzung und dem Standort entsprechenden ausreichenden Schallschutz haben. Wenn die Lage oder Nutzung von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen es erfordert, können Lärmschutzmauern oder ähnliche Anlagen verlangt werden.

(3) Erschütterungen, Schwingungen oder Geräusche, die von ortsfesten Anlagen oder Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf Grundstücken ausgehen, sind so zu dämmen, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

Abschnitt 3
Bauprodukte und Bauarten

§ 14 Bauprodukte

(1) Bauprodukte dürfen für die Errichtung, Änderung, Instandsetzung und Instandhaltung baulicher Anlagen nur verwendet werden, wenn sie für den Verwendungszweck

  1. von den nach Absatz 2 bekannt gemachten technischen Regeln nicht oder nicht wesentlich abweichen (geregelte Bauprodukte) oder nach Absatz 3 zulässig sind und wenn sie aufgrund des Übereinstimmungsnachweises nach § 19 das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) tragen oder
  2. nach den Vorschriften
    1. des Bauproduktengesetzes,
    2. zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (Bauproduktenrichtlinie) vom 21. Dezember 1988 (ABl. EG Nr. L 40 S. 12) durch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union und andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
    3. zur Umsetzung sonstiger Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften, soweit diese die wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 des Bauproduktengesetzes berücksichtigen in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, insbesondere das Zeichen der Europäischen Union (CE-Zeichen) tragen und dieses Zeichen die nach Absatz 7 Nr. 1 festgelegten Klassen- und Leistungsstufen ausweist. Sonstige Bauprodukte, die von allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht abweichen, dürfen auch verwendet werden, wenn diese Regeln nicht nach Absatz 2 bekannt gemacht sind. Sonstige Bauprodukte, die von allgemein anerkannten Regeln der Technik abweichen, bedürfen keines Nachweises ihrer Verwendbarkeit nach Absatz 3; § 60 Abs. 1 bleibt unberührt.

(2) Das Deutsche Institut für Bautechnik macht im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde für Bauprodukte, für die nicht nur die Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 maßgebend sind, in der Bauregelliste A die technischen Regeln bekannt, die zur Erfüllung der in diesem Gesetz und in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes an bauliche Anlagen gestellten Anforderungen erforderlich sind.

(3) Bauprodukte, für die technische Regeln in der Bauregelliste A nach Absatz 2 bekannt gemacht worden sind und die von diesen wesentlich abweichen oder für die es Technische Baubestimmungen nach § 3 Abs. 3 oder allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt (nicht geregelte Bauprodukte), bedürfen

  1. einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung ( § 15),
  2. eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses ( § 16) oder
  3. einer Zustimmung im Einzelfall ( § 17).

Ausgenommen sind Bauprodukte, die für die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes nur eine untergeordnete Bedeutung haben und die das Deutsche Institut für Bautechnik im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde in einer Liste C öffentlich bekannt gemacht hat.

(4) Das für die Bauaufsicht zuständige Mitglied der Landesregierung kann durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass für bestimmte Bauprodukte, auch soweit sie Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen, hinsichtlich dieser Anforderungen bestimmte Nachweise der Verwendbarkeit oder bestimmte Übereinstimmungsnachweise nach Maßgabe der § § 14 bis 17 und der § § 18 bis 22 zu führen sind, wenn die anderen Rechtsvorschriften diese Nachweise verlangen oder zulassen.

(5) Bei Bauprodukten nach Absatz 1 Nr. 1, deren Herstellung in außergewöhnlichem Maß von der Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder von einer Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen abhängt, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder durch Rechtsverordnung des für die Bauaufsicht zuständigen Mitglieds der Landesregierung vorgeschrieben werden, dass der Hersteller über solche Fachkräfte und Vorrichtungen verfügt und dies einer Prüfstelle nach § 22 nachzuweisen hat. In der Rechtsverordnung können Mindestanforderungen an die Ausbildung, die durch Prüfung nachzuweisende Befähigung und die Ausbildungsstätten einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen gestellt werden.

(6) Für Bauprodukte, die wegen ihrer besonderen Eigenschaften oder ihres besonderen Verwendungszweckes einer außergewöhnlichen Sorgfalt bei Einbau, Transport, Instandhaltung oder Reinigung bedürfen, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder durch Rechtsverordnung des für die Bauaufsicht zuständigen Mitglieds der Landesregierung die Überwachung dieser Tätigkeiten durch eine Überwachungsstelle nach § 22 vorgeschrieben werden.

(7) Das Deutsche Institut für Bautechnik kann im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde in der Bauregelliste B

  1. festlegen, welche der Klassen- und Leistungsstufen, die in Normen, Leitlinien oder europäischen technischen Zulassungen nach dem. Bauproduktengesetz oder in anderen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften enthalten sind, Bauprodukte nach Absatz 1 Nr. 2 erfüllen müssen und
  2. bekannt machen, inwieweit andere Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften die wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 des Bauproduktengesetzes nicht berücksichtigen.

§ 15 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung

(1) Das Deutsche Institut für Bautechnik erteilt eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für nicht geregelte Bauprodukte, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen ist.

(2) Die zur Begründung des Antrags erforderlichen Unterlagen sind beizufügen. Soweit erforderlich, sind Probestücke vom Antragsteller zur Verfügung zu stellen oder durch Sachverständige, die das Deutsche Institut für Bautechnik bestimmen kann, zu entnehmen oder Probeausführungen unter Aufsicht der Sachverständigen herzustellen. § 63 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Das Deutsche Institut für Bautechnik kann für die Durchführung der Prüfung die sachverständige Stelle und für Probeausführungen die Ausführungsstelle und Ausführungszeit vorschreiben.

(4) Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird widerruflich und für eine bestimmte Frist erteilt, die in der Regel fünf Jahre beträgt. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen erteilt werden. Sie kann auf schriftlichen Antrag in der Regel um fünf Jahre verlängert werden, wenn der Antrag vor Ablauf der Geltungsdauer beim Deutschen Institut für Bautechnik eingegangen ist.

(5) Die Zulassung wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt.

(6) Das Deutsche Institut für Bautechnik macht die von ihm erteilten allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen nach Gegenstand und wesentlichem Inhalt öffentlich bekannt.

(7) Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen nach dem Recht anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Land Brandenburg

§ 16 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis

(1) Bauprodukte,

  1. deren Verwendung nicht der Erfüllung erheblicher Anforderungen an die Sicherheit baulicher Anlagen dient oder
  2. die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden,

bedürfen anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses. Das Deutsche Institut für Bautechnik macht dies mit der Angabe der maßgebenden technischen Regeln und, soweit es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt, mit der Bezeichnung der Bauprodukte im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde in der Bauregelliste A bekannt.

(2) Ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis wird von einer Prüfstelle nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 für nicht geregelte Bauprodukte nach Absatz 1 erteilt, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen ist. § 15 Abs. 2 bis 7 gilt entsprechend.

§ 17 Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall 10

(1) Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen im Einzelfall

  1. Bauprodukte, die ausschließlich nach dem Bauproduktengesetz in Verkehr gebracht werden und gehandelt werden dürfen, dessen Anforderungen jedoch nicht erfüllen,
  2. Bauprodukte, die nach sonstigen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union oder auf der Grundlage von unmittelbar geltendem Recht der Europäischen Union in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, hinsichtlich der nicht berücksichtigten wesentlichen Anforderungen im Sinne des § 14 Absatz 7 Nummer 2,
  3. nicht geregelte Bauprodukte verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Absatz 2 nachgewiesen ist.

Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 nicht zu erwarten sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall erklären, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.

2) Die Zustimmung für Bauprodukte nach Absatz 1, die in nach dem Brandenburgischen Denkmalschutzgesetz denkmalgeschützten baulichen Anlagen verwendet werden sollen, erteilen die unteren Bauaufsichtsbehörden.

§ 18 Bauarten

(1) Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt (nicht geregelte Bauarten), dürfen bei der Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen nur angewendet werden, wenn für sie

  1. eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder
  2. eine Zustimmung im Einzelfall

erteilt worden ist. § 14 Abs. 5 und 6 sowie die § § 15 bis 17 gelten entsprechend. Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 nicht zu erwarten sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall oder für genau begrenzte Fälle allgemein festlegen, dass eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder eine Zustimmung im Einzelfall nicht erforderlich ist.

(2) Das für die Bauaufsicht zuständige Mitglied der Landesregierung kann durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass für bestimmte Bauarten, auch soweit sie Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen, Absatz 1 ganz oder teilweise anwendbar ist, wenn die anderen Rechtsvorschriften dies verlangen oder zulassen.

§ 19 Übereinstimmungsnachweis

(1) Bauprodukte bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den technischen Regeln nach § 14 Abs. 2, den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen im Einzelfall; als Übereinstimmung gilt auch eine Abweichung, die nicht wesentlich ist.

(2) Die Bestätigung der Übereinstimmung erfolgt durch

  1. Übereinstimmungserklärung des Herstellers ( § 20) oder
  2. Übereinstimmungszertifikat ( § 21).

In der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder in der Bauregelliste A kann die Bestätigung durch Übereinstimmungszertifikat vorgeschrieben werden, wenn dies zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Herstellung erforderlich ist. Bauprodukte, die nicht in Serie hergestellt werden, bedürfen nur der Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach § 20 Abs. 1, sofern nichts anderes bestimmt ist. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die Verwendung von Bauprodukten ohne das erforderliche Übereinstimmungszertifikat gestatten, wenn nachgewiesen ist, dass diese Bauprodukte den technischen Regeln, Zulassungen, Prüfzeugnissen oder Zustimmungen nach Absatz 1 entsprechen.

(3) Für Bauarten gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Übereinstimmungserklärung und die Erklärung, dass ein Übereinstimmungszertifikat erteilt ist, hat der Hersteller durch Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) unter Hinweis auf den Verwendungszweck abzugeben.

(5) Das Ü-Zeichen ist auf dem Bauprodukt, wenn dies Schwierigkeiten bereitet, auf seiner Verpackung, einem Beipackzettel, dem Lieferschein oder auf einer Anlage zum Lieferschein anzubringen.

(6) Ü-Zeichen aus anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland, aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten auch im Land Brandenburg.

§ 20 Übereinstimmungserklärung des Herstellers

(1) Der Hersteller darf eine Übereinstimmungserklärung nur abgeben, wenn er durch werkseigene Produktionskontrolle sichergestellt hat, dass das von ihm hergestellte Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.

(2) In den technischen Regeln nach § 14 Abs. 2, in der Bauregelliste A, in den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, in den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder in den Zustimmungen im Einzelfall kann eine Prüfung der Bauprodukte durch eine Prüfstelle vor Abgabe der Übereinstimmungserklärung vorgeschrieben werden, wenn dies zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Herstellung erforderlich ist. In diesen Fällen hat die Prüfstelle das Bauprodukt daraufhin zu überprüfen, ob es den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.

§ 21 Übereinstimmungszertifikat

(1) Ein Übereinstimmungszertifikat ist von einer Zertifizierungsstelle nach § 22 zu erteilen, wenn das Bauprodukt

  1. den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht und
  2. einer werkseigenen Produktionskontrolle sowie einer Fremdüberwachung nach Maßgabe des Absatzes 2 unterliegt.

(2) Die Fremdüberwachung ist von Überwachungsstellers nach § 22 durchzuführen. Die Fremdüberwachung hat regelmäßig zu überprüfen, ob das Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dein allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.

§ 22 Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen 09a

(1) Das Deutsche Institut für Bautechnik kann im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde eine natürliche oder juristische Person als

  1. Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse ( § 16 Abs. 2),
  2. Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung ( § 20 Abs. 2),
  3. Zertifizierungsstelle ( § 21 Abs. 1),
  4. Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung ( § 21 Abs. 2),
  5. Überwachungsstelle für die Überwachung nach § 14 Abs. 6 oder
  6. Prüfstelle für die Überprüfung nach § 14 Abs. 5

anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren Leistungen die Gewähr dafür bieten, dass diese Aufgaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechend wahrgenommen werden und wenn sie über die erforderlichen Vorrichtungen verfügen. Satz 1 ist entsprechend auf Behörden anzuwenden, wenn sie ausreichend mit geeigneten Fachkräften besetzt und mit den erforderlichen Vorrichtungen ausgestattet sind.

(2) Die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen anderer Länder gilt auch im Land Brandenburg. Prüf-, Zertifizierungs-. und Überwachungsergebnisse von Stellen, die nach Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt worden sind, stehen den Ergebnissen der in Absatz 1 genannten Stellen gleich. Dies gilt auch für Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsergebnisse von Stellen anderer Staaten, wenn sie in einem Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie entsprechenden Verfahren anerkannt worden sind.

(3) Das Deutsche Institut für Bautechnik erkennt auf Antrag eine Person, Stelle, Überwachungsgemeinschaft oder Behörde als Stelle nach Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie an, wenn in dem in Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie vorgesehenen Verfahren nachgewiesen ist., dass die natürliche oder juristische Person oder Behörde die Voraussetzungen erfüllt, nach den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu prüfen, zu zertifizieren oder zu überwachen. Dies gilt auch für die Anerkennung von natürliche oder juristischen Personen oder Behörden, die nach den Vorschriften eines anderen Staates zu prüfen, zu zertifizieren oder zu überwachen beabsichtigen, wenn der erforderliche Nachweis in einem Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie entsprechenden Verfahren geführt wird.

(4) Das Deutsche Institut für Bautechnik ist für die Überwachung der Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen zuständig.

Abschnitt 4
Anforderungen an Bauteile

§ 23 Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Bauteilen

(1) Einer Brandbeanspruchung von einer oder mehreren Seiten müssen

  1. feuerhemmende Bauteile 30 Minuten,
  2. hochfeuerhemmende Bauteile 60 Minuten,
  3. feuerbeständige Bauteile 90 Minuten lang standhalten.

(2) Hochfeuerhemmende Bauteile, deren tragende oder aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen bestehen, müssen allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen haben.

(3) Tragende oder aussteifende Bauteile, die feuerbeständig sein müssen, müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(4) Raumabschließende Bauteile, die feuerbeständig sein müssen, müssen eine in der raumabschließenden Ebene des Bauteils durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen haben.

§ 24 Tragende oder aussteifende Bauteile

(1) Tragende oder aussteifende Bauteile, wie Wände, Stützen oder Decken, müssen bei Brandbeanspruchung ohne Verlust der Tragfähigkeit ausreichend lang standsicher sein.

(2) Tragende oder aussteifende Bauteile müssen feuerbeständig, in Gebäuden geringer Höhe mindestens feuerhemmend sein. Im Keller von Gebäuden geringer Höhe mit mehr als zwei Nutzungseinheiten müssen tragende oder aussteifende Bauteile feuerbeständig sein. Satz 1 gilt nicht für

  1. Hohlräume im Dach zwischen der obersten Decke und der Bedachung, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind,
  2. Balkone, soweit diese nicht Teil des Rettungsweges sind,
  3. Nebengebäude ohne Aufenthaltsräume, Wintergärten und oberirdische Garagen, mit nicht mehr als einem Geschoss und nicht mehr als 50 m2 Grundfläche,
  4. freistehende Wohngebäude mit nicht mehr als zwei oberirdischen Geschossen und nicht mehr als zwei Wohnungen,
  5. freistehende landwirtschaftliche Betriebsgebäude.

(3) Tragende oder aussteifende Bauteile im Dachraum von Gebäuden mittlerer Höhe müssen mindestens hochfeuerhemmend sein, wenn im Dachraum Aufenthaltsräume liegen; im obersten Geschoss genügen feuerhemmende Bauteile.

§ 25 Raumabschließende Bauteile

(1) Raumabschließende Bauteile, wie Decken oder Trennwände, müssen bei Brandbeanspruchung ausreichend lang widerstandsfähig gegen strahlende Wärme sowie die Ausbreitung von Feuer und Brandgasen sein.

(2) Raumabschließende Bauteile müssen feuerbeständig, in Gebäuden geringer Höhe mindestens feuerhemmend sein. Im Keller von Gebäuden geringer Höhe mit mehr als zwei Nutzungseinheiten müssen die raumabschließenden Bauteile feuerbeständig sein. Bauteile zum Abschluss von Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr müssen feuerbeständig sein. In oberirdischen Geschossen müssen die Trennwände notwendiger Flure mindestens feuerhemmend sein.

(3) Raumabschließende Bauteile im Dachraum von Gebäuden mittlerer Höhe müssen mindestens hochfeuerhemmend sein, wenn im Dachraum Aufenthaltsräume liegen; im obersten Geschoss genügen feuerhemmende Bauteile.

(4) Raumabschließende Decken sind erforderlich zwischen Geschossen.

(5) Raumabschließende Trennwände sind innerhalb von Geschossen erforderlich

  1. zwischen Nutzungseinheiten sowie zwischen Nutzungseinheiten und anders genutzten Räumen,
  2. zum Abschluss von notwendigen Fluren,
  3. zum Abschluss von Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr,
  4. zwischen Aufenthaltsräumen und anders genutzten Räumen im Kellergeschoss,
  5. zum Abschluss von offenen Gängen, die als Rettungswege genutzt werden.

(6) Raumabschließende Bauteile sind bis an andere raumabschließende Bauteile, die Außenwand oder bis unter die Dachhaut zu führen. Der Anschluss der raumabschließenden Bauteile an andere Bauteile muss den Anforderungen des Absatzes 1 genügen.

(7) In raumabschließenden Bauteilen sind Öffnungen zulässig, wenn sie nach Zahl und Größe auf das für die Nutzung erforderliche Maß beschränkt sind. Die Öffnungen sind mit Abschlüssen, wie Klappen, Türen oder Tore, zu versehen. Dies gilt nicht für raumabschließende Bauteile innerhalb von Wohnungen.

(8) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht für die in § 24 Abs. 2 Satz 3 genannten baulichen Anlagen oder Teile baulicher Anlagen.

§ 26 Brandwände

(1) Brandwände sind raumabschließende Bauteile zum Abschluss von Gebäuden oder Gebäudeabschnitten. Brandwände müssen durchgehend und in allen Geschossen übereinander angeordnet sein. Brandwände müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung feuerbeständig sein.

(2) Brandwände sind herzustellen

  1. als Grenzwand (§ § 16 bis 19 des Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetzes) zum Abschluss von Gebäuden an der Grenze zu Nachbargrundstücken; bei Wohngebäuden geringer Höhe ist die Errichtung als Nachbarwand (§ § 9 bis 15 des Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetzes) zulässig,
  2. als äußere Brandwand zum Abschluss von Gebäuden, die in einem Abstand von nicht mehr als 2,50 m von der Grenze zu Nachbargrundstücken errichtet werden, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden rechtlich gesichert ist,
  3. als äußere Brandwand zwischen aneinandergereihten Gebäuden auf demselben Grundstück,
  4. als innere Brandwand zur Unterteilung ausgedehnter Gebäude in Abständen von höchstens 40 m,
  5. als innere Brandwand zwischen Wohnungen und anderen Nutzungseinheiten in Gebäuden, wenn von den anderen Nutzungseinheiten besondere Brandgefahren ausgehen.

Satz 1 Nr. 1, 2 und 3 gilt nicht für Nebengebäude ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 75 m3 umbauten Raum.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 dürfen innere Brandwände geschossweise versetzt angeordnet werden, wenn

  1. die in Verbindung mit diesen Wänden stehenden Decken sowie die diese Wände und Decken unterstützenden Bauteile feuerbeständig sind und aus nichtbrennbaren Bauteilen bestehen und
  2. die Decken und Außenwände im Bereich des Versatzes in allen Geschossen feuerbeständig sind und keine Öffnungen haben.

(4) Müssen auf einem Grundstück Gebäude oder Gebäudeteile, die in einem Winkel von bis zu 120° zusammenstoßen, durch eine Brandwand getrennt werden, so muss der Abstand dieser Wand von der inneren Ecke mindestens 5 m betragen oder mindestens eine Außenwand auf 5 m Länge als öffnungslose feuerbeständige Wand aus nichtbrennbaren Baustoffen ausgebildet sein.

(5) Brandwände sind 0,30 m über die Bedachung zu führen oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 0,50 m auskragenden feuerbeständigen Platte aus nichtbrennbaren Baustoffen abzuschließen. Bei Gebäuden geringer Höhe sind Brandwände mindestens bis unter die Dachhaut zu führen. Verbleibende Hohlräume sind vollständig mit nichtbrennbaren Baustoffen auszufüllen.

(6) Bauteile mit brennbaren Baustoffen dürfen über Brandwände nicht hinweggeführt werden. Bauteile, Leitungen und Leitungsschlitze dürfen in Brandwände nur so weit eingreifen, dass deren Feuerwiderstandsfähigkeit nicht beeinträchtigt wird.

(7) Öffnungen in Brandwänden sind unzulässig. In inneren Brandwänden sind Öffnungen zulässig, wenn sie nach Zahl und Größe auf das für die Nutzung erforderliche Maß beschränkt sind. Die Öffnungen sind mit feuerbeständigen, dicht- und selbstschließenden Abschlüssen zu versehen.

(8) In inneren Brandwänden sind feuerbeständige Verglasungen zulässig, wenn die Funktion der Brandwand dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(9) Abweichend von Absatz 2 sind für Wohngebäude geringer Höhe anstelle von Brandwänden feuerbeständige oder hochfeuerhemmende Wände aus nichtbrennbaren Baustoffen zulässig. Abweichend von Absatz 2 sind für Wohngebäude geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Geschossen hochfeuerhemmende Wände zulässig. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für als Nachbarwand errichtete äußere Brandwände.

§ 27 Außenwände

(1) Außenwände und Außenwandteile, wie Wandbekleidungen, Brüstungen und Schürzen, sind so auszubilden, dass eine Brandausbreitung über diese Bauteile ausreichend: lang begrenzt ist.

(2) Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände müssen feuerhemmend sein. Sie sind ohne Feuerwiderstandsdauer zulässig, wenn sie aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Brennbare Fensterprofile und Dichtungsstoffe oder brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren geschlossenen Profilen sind zulässig.

(3) Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen sind aus schwerentflammbaren Baustoffen herzustellen; Unterkonstruktionen aus normalentflammbaren Baustoffen können gestattet werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen.

(4) Bei Gebäuden geringer Höhe sind Außenwandbekleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen aus normalentflammbaren Baustoffen zulässig, wenn durch geeignete Maßnahmen eine Brandausbreitung auf angrenzende Gebäude verhindert wird.

(5) Bei Außenwandkonstruktionen, die eine Brandausbreitung über diese Bauteile begünstigen können, wie Doppelfassaden oder hinterlüftete Außenwandbekleidungen, sind gegen die Brandausbreitung besondere Vorkehrungen zu treffen.

§ 28 Dächer

(1) Dächer müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass andere Gebäude nicht durch Feuer, Flugfeuer oder strahlende Wärme gefährdet werden.

(2) Bedachungen müssen gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sein (harte Bedachung).

(3) Gebäude geringer Höhe, die keine harte Bedachung haben, sind zulässig, wenn sie einen Abstand einhalten von

  1. 5 m zu Nebengebäuden ohne Feuerstätten,
  2. 10 m zur Grundstücksgrenze; dies gilt nicht zu öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen und öffentlichen Wasserflächen,
  3. 15 m zu Gebäuden mit harter Bedachung,
  4. 20 m zu Gebäuden ohne harte Bedachung.

Für Gebäude geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen genügt abweichend von Satz 1 Nr. 2 ein Abstand von 5 m und abweichend von Satz 1 Nr. 3 und 4 ein Abstand von 10 m.

(4) Lichtdurchlässige Bedachungen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Für Lichtkuppeln, Eingangsüberdachungen und Vordächer von Wohngebäuden genügen schwerentflammbare Baustoffe, die nicht brennend abtropfen können. Für das Tragwerk lichtdurchlässiger Bedachungen sind brennbare Dichtungsstoffe und brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren Profilen zulässig.

(5) Lichtdurchlässige Bedachungen und begrünte Bedachungen sind zulässig, wenn Vorkehrungen gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer oder strahlende Wärme getroffen werden oder eine solche Brandbeanspruchung nicht zu befürchten ist.

(6) Lichtdurchlässige Bedachungen, Dachgauben, Dachaufbauten oder Öffnungen in der Dachhaut müssen von Brandwänden mindestens 1,25 m entfernt sein. Dies gilt nicht, wenn eine Brandübertragung durch die Anordnung der Brandwände oder andere bauliche Maßnahmen verhindert wird.

(7) Dächer von traufseitig aneinandergebauten Gebäuden müssen als raumabschließende Bauteile für eine Brandbeanspruchung von innen nach außen einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile feuerhemmend sein. Öffnungen in diesen Dachflächen müssen waagerecht gemessen mindestens 2 m von der Brandwand oder der Wand, die anstelle der Brandwand zulässig ist, entfernt sein.

(8) Die Dächer von Anbauten, die an Wände mit Öffnungen oder an Wände, die nicht mindestens feuerhemmend sind, anschließen, sind innerhalb eines Abstandes von 5 m zu diesen Wänden mindestens feuerhemmend herzustellen.

(9) Soweit geneigte Dächer an Verkehrsflächen angrenzen, müssen sie Vorrichtungen zum Schutz gegen das Herabfallen von Schnee und Eis haben. Für die vom Dach aus vorzunehmenden Arbeiten sind sicher benutzbare Vorrichtungen anzubringen.

Abschnitt 5
Rettungswege, Treppen und Öffnungen

§ 29 Erster und zweiter Rettungsweg

(1) Rettungswege müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass im Brandfall ihre Benutzung ausreichend lange möglich ist. Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum, wie Wohnungen, Praxen oder selbstständige Betriebsstätten, müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein. Beide Rettungswege dürfen innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen. Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum) oder wenn die Nutzungseinheit zu ebener Erde liegt und die Flucht ins Freie sicher möglich ist.

(2) Für Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, muss der erste Rettungsweg über mindestens eine notwendige Treppe führen. Der zweite Rettungsweg muss eine weitere notwendige Treppe oder eine Außentreppe sein.

(3) Bei Gebäuden geringer Höhe darf der zweite Rettungsweg eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein. Bei Gebäuden mittlerer Höhe darf der zweite Rettungsweg eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte, wie Hubrettungsfahrzeuge, verfügt. Bei Gebäuden oder Nutzungseinheiten, die für eine größere Zahl von Personen bestimmt sind, sind die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden.

(4) Flure und offene Gänge, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen oder Nutzungseinheiten zu notwendigen Treppenräumen oder zu Ausgängen ins Freie führen (notwendige Flure) müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass im Brandfall ihre Benutzung als Rettungsweg ausreichend lange möglich ist. Als notwendige Flure gelten nicht

  1. Flure innerhalb von Wohnungen,
  2. Flure innerhalb von Nutzungseinheiten, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen und deren Grundfläche in einem Geschoss nicht mehr als 400 m2 beträgt.

(5) Notwendige Flure von mehr als 30 m Länge sind durch nichtabschließbare selbstschließende Rauchschutzabschlüsse in Rauchabschnitte zu unterteilen. Die Rauchschutzabschlüsse sind bis unter die Rohdecke zu führen; sie dürfen bis unter die Unterdecke geführt werden, wenn diese feuerhemmend ist. Notwendige Flure mit nur einer Fluchtrichtung für beide Rettungswege oder zu einem Sicherheitstreppenraum dürfen nicht länger als 15 m sein.

(6) Die Breite der baulichen Rettungswege ist nach der größtmöglichen Personenzahl zu bemessen. Die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss mindestens 1,00 m betragen. In Wohnungen genügt eine lichte Breite von 0,80 m. Für Treppen mit geringer Benutzung genügt eine lichte Breite von 0,60 m. Bei Gebäuden, die für eine größere Zahl von Personen oder für die Öffentlichkeit bestimmt sind, muss die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen je 200 darauf angewiesener Personen mindestens 1,20 m betragen. Staffelungen sind in Schritten von 0,60 m zulässig.

(7) In baulichen Rettungswegen müssen

  1. Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken, Oberflächen von nicht bekleideten Wänden und Decken sowie Einbauten aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,
  2. raumabschließende Bauteile aus brennbaren Baustoffen eine ausreichend dicke Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen haben,
  3. Bodenbeläge, ausgenommen Gleitschutzprofile, aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen.

Satz 1 gilt nicht für Wohngebäude geringer Höhe.

§ 30 Treppen

(1) Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und der benutzbare Dachraum eines Gebäudes müssen über mindestens eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe). Statt notwendiger Treppen sind Rampen mit flacher Neigung zulässig.

(2) Einschiebbare Treppen und Rolltreppen sind als notwendige Treppen unzulässig. Zu einem Dachraum oder Kellerraum ohne Aufenthaltsräume sind einschiebbare Treppen und einschiebbare Leitern zulässig, wenn sie sicher begehbar sind und die Einstiegsöffnungen gegen unbefugtes Öffnen gesichert sind.

(3) Jede notwendige Treppe muss in einem eigenen Treppenraum (notwendiger Treppenraum) liegen. Für die Verbindung von Geschossen innerhalb von Wohnungen oder Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 400 m2 Grundfläche sind notwendige Treppen ohne eigenen Treppenraum zulässig, wenn in jedem Geschoss ein anderer Rettungsweg erreicht werden kann. Notwendige Treppen sind als Außentreppe zulässig, wenn ihre Benutzung im Brandfall nicht gefährdet werden kann.

(4) Notwendige Treppen sind in einem Zuge zu allen angeschlossenen Geschossen zu führen; sie müssen mit den Treppen zum Dachraum unmittelbar verbunden sein. Dies gilt nicht für Gebäude geringer Höhe.

(5) Notwendige Treppen müssen feuerbeständig, in Gebäuden geringer Höhe mindestens feuerhemmend oder aus nichtbrennbaren Baustoffen sein. Für notwendige Treppen in notwendigen Treppenräumen oder als Außentreppen genügen Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen. Satz 1 gilt nicht innerhalb von Wohnungen oder Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 400 m2 Grundfläche in nicht mehr als zwei Geschossen.

(6) Treppen müssen mindestens einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Soweit es die Verkehrssicherheit erfordert, müssen Treppen Handläufe auf beiden Seiten oder Zwischenhandläufe haben.

(7) Zwischen einer Treppe und einer Tür muss ein Treppenabsatz liegen, dessen Tiefe mindestens der Breite der Tür entspricht; dies gilt nicht für Treppen in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, die zu einem Dachraum oder Kellerraum ohne Aufenthaltsräume führen. Bei Treppen, auf die eine größere Zahl von Personen angewiesen ist, müssen die Treppenabsätze so tief sein, dass die Türen nicht in den Personenstrom hinein aufschlagen.

§ 31 Notwendige Treppenräume und Ausgänge

(1) Notwendige Treppenräume müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass irn Brandfall die Benutzung der notwendigen Treppe als Rettungsweg ausreichend lange möglich ist.

(2) Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes sowie eines Kellergeschosses muss mindestens ein notwendiger Treppenraum oder ein Ausgang ins Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein. Sind mehrere notwendige Treppenräume erforderlich, so sind sie so zu verteilen, dass sie möglichst entgegengesetzt liegen und die Rettungswege möglichst kurz sind.

(3) Übereinanderliegende Kellergeschosse und Kellergeschosse mit Aufenthaltsräumen müssen jeweils mindestens zwei Ausgänge zu notwendigen Treppenräumen oder ins Freie haben.

(4) Notwendige Treppenräume müssen durchgehend sein, an einer Außenwand liegen und einen Ausgang unmittelbar ins Freie haben. Innenliegende notwendige Treppenräume sind zulässig, wenn ihre Nutzung ausreichend lang nicht durch Raucheintritt gefährdet werden kann. Führt der Ausgang eines notwendigen Treppenraumes nicht unmittelbar ins Freie, so muss zwischen dem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie ein Flur als Sicherheitsschleuse angeordnet sein. Weitere Öffnungen der Sicherheitsschleuse dürfen nur zu notwendigen Fluren führen.

(5) In Geschossen mit mehreren Nutzungseinheiten von jeweils mehr als 200 m2 Grundfläche oder mit mehr als vier Nutzungseinheiten müssen notwendige Flure angeordnet sein; dies gilt nicht für Wohngebäude geringer Höhe.

(6) Die Wände von notwendigen Treppenräumen und Sicherheitsschleusen müssen in der Bauart von Brandwänden, bei Gebäuden geringer Höhe in der Bauart der tragenden und raumabschließenden Bauteile hergestellt sein. Dies gilt nicht für Außenwände aus nichtbrennbaren Baustoffen, wenn die Benutzung der notwendigen Treppe im Brandfall nicht gefährdet werden kann.

(7) Reichen die Treppenraumwände nicht bis unter das Dach, so muss der obere Abschluss aus raumabschließenden Bauteilen bestehen.

(8) Für Öffnungen in den Wänden notwendiger Treppenräume zu notwendigen Fluren genügen selbstschließende Rauchschutzabschlüsse, zu Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 200 m2 Grundfläche genügen vollwandige und dichtschließende Abschlüsse.

(9) Notwendige Treppenräume müssen beleuchtet werden können. Innenliegende notwendige Treppenräume in Gebäuden mittlerer Höhe müssen eine Sicherheitsbeleuchtung haben.

(10) Notwendige Treppenräume müssen in jedem oberirdischen Geschoss unmittelbar ins Freie führende Fenster mit einem freien Querschnitt von 0,50 m2 haben, die geöffnet werden können. In Gebäuden, deren Fußboden eines Aufenthaltsraumes mehr als 13 m über der Geländeoberfläche liegt, sowie bei innenliegenden notwendigen Treppenräumen, muss an der obersten Stelle eines notwendigen Treppenraumes eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 1 m2 vorhanden sein. Der Abschluss der Öffnung muss vom Erdgeschoss und vom obersten Treppenabsatz aus geöffnet werden können.

(11) Die Absätze 1 bis 10 gelten nicht für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen.

§ 32 Abschlüsse von Öffnungen, Fenster und Kellerlichtschächte

(1) In raumabschließenden Bauteilen, die feuerhemmend sein müssen, müssen Öffnungen dicht- und selbstschließende Abschlüsse, wie Türen, Tore oder Klappen, haben; für Öffnungen in den Trennwänden notwendiger Flure genügen dichtschließende Abschlüsse. In raumabschließenden Bauteilen, die hochfeuerhemmend sein müssen, müssen Öffnungen feuerhemmende, dicht- und selbstschließende Feuerschutzabschlüsse haben. In raumabschließenden Bauteilen, die feuerbeständig sein müssen, müssen Öffnungen hochfeuerhemmende, dicht- und selbstschließende Feuerschutzabschlüsse haben. § 26 Abs. 7, § 29 Abs. 5 und § 31 Abs. 8 bleiben unberührt.

(2) Feuerschutz- und Rauchschutzabschlüsse im Zuge notwendiger Flure und von Öffnungen in den Wänden notwendiger Treppenräume dürfen lichtdurchlässige Seitenteile und Oberlichte in der Feuerwiderstandsdauer der Abschlüsse haben, wenn die Öffnung insgesamt nicht breiter als 2,50 m ist.

(3) Abschlüsse, die selbstschließend sein müssen, dürfen offengehalten werden, wenn sie Einrichtungen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Abschlüsse bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können.

(4) Glastüren und andere Glasflächen, die bis zum Fußboden allgemein zugänglicher Verkehrsflächen herabreichen, sind so zu kennzeichnen, dass sie leicht erkannt werden können. Für größere Glasflächen können Schutzmaßnahmen zur Sicherung des Verkehrs verlangt werden.

(5) Öffnungen und Fenster, die als Rettungswege dienen, müssen im Lichten mindestens 0,90 m x 1,20 m groß und nicht höher als 1,10 m über der Fußbodenoberkante angeordnet sein. Liegen diese Öffnungen in Dachschrägen oder Dachaufbauten, so darf ihre Unterkante oder ein davor liegender Austritt von der Traufkante nur so weit entfernt sein, dass Personen sich bemerkbar machen und von der Feuerwehr gerettet werden können.

(6) Keller müssen Kellerlichtschächte oder andere Öffnungen zur Rauchableitung haben. Gemeinsame Kellerlichtschächte oder Öffnungen zur Rauchableitung für übereinanderliegende Kellergeschosse sind unzulässig.

§ 33 Umwehrungen und Abdeckungen

(1) In, an und auf baulichen Anlagen sind Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an mehr als 1 m tiefer liegende Flächen angrenzen, so zu umwehren, dass Personen nicht abstürzen können. Dies gilt nicht, wenn die Umwehrung dem Zweck der Flächen widerspricht.

(2) In Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind, sind Licht- und Betriebsschächte sowie nicht begehbare Oberlichte und Glasabdeckungen zu umwehren oder verkehrssicher abzudecken. Abdeckungen an und in öffentlichen Verkehrsflächen müssen gegen unbefugtes Abheben gesichert sein.

(3) Die Höhe von Umwehrungen muss mindestens 0,90 m, ab einer Absturzhöhe von 12 m mindestens 1,10 m betragen. Eine geringere Höhe ist zulässig, wenn aufgrund anderer technischer Einrichtungen oder der Tiefe der Brüstung keine Absturzgefahr besteht.

Abschnitt 6
Technische Gebäudeausrüstungen

§ 34 Aufzüge

(1) Aufzüge im Innern von Gebäuden müssen eigene Fahrschächte haben, die eine Übertragung von Feuer und Rauch in andere Geschosse ausreichend lang verhindern. In einem Aufzugsschacht dürfen bis zu drei Aufzüge liegen.

(2) Die Fahrschachtwände müssen die Anforderungen an tragende und raumabschließende Bauteile erfüllen. Fahrschachttüren und andere Öffnungen in feuerbeständigen Schachtwänden sind so herzustellen, dass Feuer und Rauch nicht in den Fahrschacht oder in andere Geschosse übertragen werden.

(3) Der Fahrschacht muss zu lüften und mit Rauchabzugsvorrichtungen versehen sein. Die Rauchabzugsöffnungen in Fahrschächten müssen eine Größe von mindestens 5 Prozent der Grundfläche des Fahrschachtes, mindestens jedoch von 0,20 m2 haben.

(4) Aufzüge ohne Fahrschächte sind zulässig

  1. innerhalb notwendiger Treppenräume, ausgenommen in Hochhäusern,
  2. innerhalb von Hallen,
  3. innerhalb von Wohnungen,
  4. außerhalb von Gebäuden.

Der Fahrbereich der Aufzüge ohne eigene Fahrschächte muss so umkleidet sein, dass Personen nicht gefährdet werden können.

(5) In Gebäuden, in denen der Fußboden eines Aufenthaltsraumes mehr als 13 m über der Geländeoberfläche liegt, müssen Aufzüge in ausreichender Zahl eingebaut werden. Dabei sind Aufenthaltsräume im obersten Geschoss nicht zu berücksichtigen, die eine Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumen im darunter liegenden Geschoss bilden. Satz 1 gilt nicht, wenn das Dach bestehender Gebäude nachträglich ausgebaut wird. Einer der Aufzüge muss zur Aufnahme von Krankentragen und Rollstühlen geeignet sein.

§ 35 Leitungen, Schächte und Kanäle für technische Gebäudeausrüstungen

(1) Leitungen sowie Schächte und Kanäle für technische Gebäudeausrüstungen dürfen durch raumabschließende Bauteile nur hindurchgeführt werden, wenn eine Übertragung von Feuer und Rauch nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind. In notwendigen Treppenräumen, Sicherheitsschleusen und in notwendigen Fluren sind Leitungen zulässig, wenn eine Benutzung als Rettungsweg im Brandfall ausreichend lang möglich ist.

(2) Leitungen sowie Schächte und Kanäle für technische Gebäudeausrüstungen sind so zu errichten, dass Gerüche, Staub und Schall nicht in unzumutbarer Weise in andere Räume übertragen werden.

(3) Leitungen, Schächte und Kanäle von raumlufttechnischen Anlagen (Lüftungsleitungen) müssen betriebs- und brandsicher sein und dürfen den ordnungsgemäßen Betrieb von Feuerungsanlagen nicht beeinträchtigen. Lüftungsleitungen, die durch raumabschließende Bauteile hindurchgeführt werden, müssen einschließlich ihrer Verkleidungen und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(4) Absatz 1 gilt nicht für Leitungen, Schächte und Kanäle technischer Gebäudeausrüstungen in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen und innerhalb von Wohnungen oder Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 400 m2 Grundfläche in nicht mehr als zwei Geschossen.

§ 36 Feuerungsanlagen, Anlagen zur Wärmeerzeugung und Brennstoffversorgungsanlagen

(1) Feuerstätten und Abgasanlagen (Feuerungsanlagen) sowie Behälter und Rohrleitungen für brennbare Gase und Flüssigkeiten müssen betriebs- und brandsicher sein.

(2) Die Abgase von Feuerstätten sind durch Abgasanlagen über Dach und so ins Freie abzuleiten, dass keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen entstehen. Die Weiterleitung von Schall in fremde Räume muss ausreichend gedämmt sein. Abgasanlagen müssen leicht und sicher zu reinigen sein.

(3) Feuerstätten sowie Behälter für brennbare Gase und Flüssigkeiten dürfen in Räumen nur aufgestellt werden, wenn nach Lage, Größe, baulicher Beschaffenheit und Nutzung der Räume keine Gefahren entstehen.

(4) Behälter für brennbare Gase und Flüssigkeiten sind so aufzustellen und feste Brennstoffe sind so zu lagern, dass keine Gefahren oder unzumutbare Belästigungen entstehen.

(5) Für die Aufstellung ortsfester Verbrennungsmotoren, Blockheizkraftanlagen, Brennstoffzellen oder anderer Anlagen zur Wärmeerzeugung sowie für die Ableitung der bei der Wärmeerzeugung entstehenden Gase gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

(6) Feuerungsanlagen und ortsfeste Anlagen zur Wärmeerzeugung durch Verbrennung dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn der Bezirksschornsteinfegermeister schriftlich bescheinigt hat, dass sie den Anforderungen der Absätze 1 bis 5 und der für sie geltenden Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes entsprechen.

§ 37 Wasserversorgungsanlagen

(1) Wasserversorgungsanlagen müssen betriebssicher und so angeordnet und beschaffen sein, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

(2) Zur Brandbekämpfung muss eine ausreichende Wassermenge zur Verfügung stehen.

§ 38 Kleinkläranlagen, Gruben und Sickeranlagen

(1) Die Einleitung der Abwässer in Kleinkläranlagen ist zulässig, wenn die einwandfreie Abwasserbeseitigung innerhalb und außerhalb des Grundstücks dauernd gesichert ist.

(2) Die Einleitung der Abwässer in abflusslose Sammelgruben ist zulässig, wenn die Gemeinde oder die sonst abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft die regelmäßige Entleerung der Sammelgrube und die einwandfreie und schadlose Abwasserbehandlung in einer Abwasserbehandlungsanlage gewährleistet. Satz 1 gilt nicht für Jauche- oder Güllegruben landwirtschaftlicher Betriebe.

(3) Kleinkläranlagen und Sammelgruben müssen wasserdicht und ausreichend groß sein. Sie müssen eine dichte und sichere Abdeckung sowie Reinigungs- und Entleerungsöffnungen haben. Diese Öffnungen dürfen nur vom Freien aus zugänglich sein. Die Anlagen sind so zu entlüften, dass Gesundheitsschäden oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Die Zuleitungen zu Abwasserbeseitigungsanlagen müssen geschlossen, dicht und, soweit erforderlich, zum Reinigen eingerichtet sein.

(4) Kleinkläranlagen, Sammelgruben, Sickeranlagen und Dungstätten dürfen nicht unter Aufenthaltsräumen angelegt werden und müssen von Öffnungen zu Aufenthaltsräumen mindestens 5 m und von den Grundstücksgrenzen mindestens 2 m entfernt sein. Satz 1 gilt nicht für biologische Hauskläranlagen mit Bauartzulassung.

§ 39 Wertstoff- und Abfallbehälter, Abfallschächte

Für bewegliche Wertstoff- und Abfallbehälter ist eine befestigte Fläche auf dem Grundstück vorzusehen. Innerhalb von Gebäuden dürfen Wertstoff- und Abfallbehälter nur in gut belüfteten Räumen aufgestellt werden, deren raumabschließende Bauteile feuerbeständig sind. Abfallschächte sind unzulässig.

Abschnitt 7
Aufenthaltsräume und Wohnungen

§ 40 Aufenthaltsräume

(1) Aufenthaltsräume müssen eine für ihre Benutzung ausreichende Grundfläche und eine lichte Höhe von mindestens 2,40 m haben. Aufenthaltsräume im Dachraum müssen diese lichte Höhe über mindestens die Hälfte ihrer Grundfläche haben; Raumteile mit einer lichten Höhe unter 1,50 m bleiben dabei außer Betracht. Bei nachträglichem Ausbau von Dachräumen genügt eine lichte Höhe von 2,30 m.

(2) Aufenthaltsräume müssen ausreichend mit Tageslicht beleuchtet und belüftet werden können. Das Rohbaumaß der Belichtungsöffnungen muss mindestens ein Achtel der Grundfläche des Raumes einschließlich der Grundfläche verglaster Vorbauten oder Loggien betragen; die Grundfläche von Vorbauten, die die Beleuchtung des Raumes mit Tageslicht beeinträchtigen, ist mit einzubeziehen.

(3) Aufenthaltsräume, deren Nutzung eine Beleuchtung mit Tageslicht verbietet, sind ohne Belichtungsöffnungen zulässig. Aufenthaltsräume ohne Belichtungsöffnungen müssen durch technische Einrichtungen ausreichend beleuchtet und belüftet werden können.

§ 41 Wohnungen

(1) Jede Wohnung muss von anderen Wohnungen und fremden Räumen baulich abgeschlossen sein und einen eigenen, abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenraum, einem Flur oder einem anderen Vorraum haben. Wohnungen in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen brauchen nicht abgeschlossen zu sein. Wohnungen in Gebäuden, die nicht nur zum Wohnen dienen, müssen einen besonderen Zugang haben; gemeinsame Zugänge können gestattet werden, wenn Gefahren oder unzumutbare Belästigungen für die Benutzer der Wohnungen nicht entstehen.

(2) Jede Wohnung muss eine für ihre Bestimmung ausreichende Größe und eine entsprechende Zahl besonnter Aufenthaltsräume haben. Es dürfen nicht alle Aufenthaltsräume nach Norden liegen.

(3) Einzelne Aufenthaltsräume sind in Kellergeschossen zulässig, wenn

  1. der Fußboden der Aufenthaltsräume nicht mehr als 1,50 m unter der Geländeoberfläche liegt und
  2. die Geländeoberfläche, die sich an die Außenwände mit notwendigen Fenstern anschließt, in einer Entfernung von 2 m und in Breite der Aufenthaltsräume vor den notwendigen Fenstern nicht mehr als 0,50 m über dem Fußboden der Aufenthaltsräume liegt.

(4) Innerhalb jeder Wohnung müssen ein Bad und eine Toilette mit Wasserspülung sowie die technischen Voraussetzungen für den Einbau einer Küche vorhanden sein. Fensterlose Räume sind zulässig, wenn sie eine Lüftungsanlage haben.

(5) Wohngebäude müssen über einen leicht erreichbaren und gut zugänglichen Abstellraum für Kinderwagen, Rollstühle und Fahrräder sowie über leicht erreichbare und witterungsgeschützte Abstellplätze für Fahrräder verfügen. Dies gilt nicht für Wohngebäude geringer Höhe.

Abschnitt 8
Besondere bauliche Anlagen

§ 42 Toilettenräume und Toilettenanlagen

(1) Selbstständige Betriebs- oder Arbeitsstätten müssen mindestens einen Toilettenraum mit Toiletten mit Wasserspülung haben.

(2) Toilettenanlagen, die für eine größere Zahl von Personen oder für die Öffentlichkeit bestimmt sind, müssen eine ausreichende Zahl von Toiletten in nach Geschlechtern getrennten Räumen haben. Die Räume müssen einen eigenen Vorraum mit Waschbecken haben.

§ 43 Stellplätze und Garagen, Stellplatzablösevertrag

(1) Bei der Errichtung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeugen zu erwarten ist, müssen die durch die Gemeinde in einer örtlichen Bauvorschrift nach § 81 festgesetzten notwendigen Stellplätze hergestellt werden.

(2) Die notwendigen Stellplätze sind auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung davon auf einem geeigneten Grundstück herzustellen, dessen Benutzung für diesen Zweck rechtlich gesichert ist.

(3) Soweit der Bauherr durch örtliche Bauvorschrift zur Herstellung von notwendigen Stellplätzen verpflichtet ist, kann die Gemeinde durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Bauherrn vereinbaren, dass der Bauherr seine Verpflichtung ganz oder teilweise durch Zahlung eines Geldbetrages an die Gemeinde ablöst (Stellplatzablösevertrag). Der Anspruch der Gemeinde auf Zahlung des im Stellplatzablösevertrag vereinbarten Geldbetrages entsteht mit Baubeginn.

(4) Der Geldbetrag je Stellplatz soll den anteiligen durchschnittlichen Grunderwerbs- und Herstellungskosten für 25 m2Stellplatz- und Bewegungsfläche entsprechen. Die Gemeinde hat die vereinnahmten Geldbeträge zweckgebunden für

  1. die Herstellung und Instandhaltung öffentlicher oder allgemein zugänglicher Stellplatzeinrichtungen außerhalb der öffentlichen Straßen oder
  2. bauliche Maßnahmen zum Ausbau und zur Instandsetzung von Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs

zu verwenden.

(5) Stellplätze, Garagen und ihre Nebenanlagen müssen verkehrssicher sein und entsprechend dem Gefährlichkeitsgrad der Treibstoffe, der Zahl und Art der abzustellenden Kraftfahrzeuge dem Brandschutz genügen. Abfließende Treib- und Schmierstoffe müssen unschädlich beseitigt werden können. Garagen und ihre Nebenanlagen müssen zu lüften sein.

(6) Stellplätze und Garagen müssen so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung durch Lärm oder Gerüche nicht über das zumutbare Maß hinaus stört.

(7) Für Abstellplätze für Fahrräder gelten die Absätze 1, 2 und 6 entsprechend.

§ 44 Sonderbauten 09b

(1) Können durch die besondere Art oder Nutzung von baulichen Anlagen und Räumen (Sonderbauten) ihre Benutzer oder die Allgemeinheit gefährdet oder in unzumutbarer Weise belästigt werden, so können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Abs. 1 besondere Anforderungen gestellt werden. Erleichterungen können gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung von baulichen Anlagen oder Räumen oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf.

(2) Sonderbauten sind insbesondere

  1. Hochhäuser,
  2. Verkaufsstätten,
  3. Gast- und Beherbergungsstätten,
  4. Versammlungsstätten,
  5. Büro- und Verwaltungsgebäude,
  6. Krankenhäuser, Entbindungs- und Säuglingsheime,
  7. Krankenhäuser, Heime und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung und Pflege von Personen,
  8. Einrichtungen für Kinder und Jugendliche,
  9. Schulen und Sportstätten,
  10. bauliche Anlagen und Räume von großer Ausdehnung oder mit erhöhter Brand-, Explosions- oder Verkehrsgefahr,
  11. bauliche Anlagen und Räume, die für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe oder für Gewerbe- oder Industriebetriebe bestimmt sind,
  12. bauliche Anlagen und Räume, deren Nutzung mit einer starken Emission schädlicher Stoffe und Strahlen verbunden ist,
  13. Fliegende Bauten,
  14. Zelte, soweit sie nicht Fliegende Bauten sind,
  15. Camping- und Wochenendhausplätze,
  16. Seilbahnen.

(3) Die Anforderungen und Erleichterungen nach Absatz 1 können sich insbesondere erstrecken auf

  1. die Abstände von Grundstücksgrenzen. von anderen baulichen Anlagen auf dem Grundstück und von öffentlichen Verkehrsflächen sowie auf die Größe der freizuhaltenden Flächen der Baugrundstücke,
  2. die Anordnung der baulichen Anlagen auf dem Grundstück,
  3. die Öffnungen nach öffentlichen Verkehrsflächen und nach angrenzenden Grundstücken,
  4. die Bauart und Anordnung aller für die Stand- oder die Verkehrssicherheit, den Brand-, den Wärme-, den Schall- oder den Gesundheitsschutz wesentlichen Bauteile,
  5. die Brandschutzeinrichtungen, die Brandschutzvorkehrungen und die Löschwasserrückhaltung,
  6. die Feuerungsanlagen und Heizräume,
  7. die Anordnung und Herstellung der Aufzüge sowie der Treppen, Treppenräume, Flure, Ausgänge und sonstigen Rettungswege,
  8. die zulässige Zahl der Benutzer, Anordnung und Zahl der zulässigen Sitzplätze und Stehplätze bei Versammlungsstätten, Tribünen und Fliegenden Bauten,
  9. die Lüftung,
  10. die Beleuchtung und Energieversorgung.,
  11. die Wasserversorgung,
  12. die Aufbewahrung und Beseitigung von Abwasser und von festen Abfallstoffen,
  13. die Garagen und Stellplätze für Kraftfahrzeuge und die Fahrradabstellplätze,
  14. die Anlagen der Zu- und Abfahrten,
  15. die Anlagen von Grünstreifen, Baum- und anderen Pflanzungen sowie die Begrünung oder Beseitigung von Halden und Gruben,
  16. weitere Bescheinigungen, die bei den Abnahmen zu erbringen sind,
  17. erste und zu wiederholende Überprüfungen und die Bescheinigungen, die hierfür zu erbringen sind,
  18. den Betrieb und die Benutzung einschließlich der Bestellung und der Qualifikation fachkundiger Personen.

§ 45 Barrierefreies Bauen

(1) In Wohngebäuden mit mehr als vier Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei sein. In Gebäuden mit Aufzügen und mit mehr als vier Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei sein.

(2) Bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen, die überwiegend oder ausschließlich von kranken, behinderten oder alten Menschen genutzt werden oder ihrer Betreuung dienen, müssen barrierefrei sein.

(3) Bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen, die für die Öffentlichkeit bestimmt oder allgemein zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen barrierefrei sein.

(4) Gebäude, die für eine größere Zahl von Personen oder für die Öffentlichkeit bestimmt sind, müssen mit einer ausreichenden Zahl, mindestens jedoch mit einer Toilette für Benutzer von Rollstühlen ausgestattet sein.

(5) Bauliche Anlagen nach den Absätzen 2 und 3 müssen eine ausreichende Zahl von Stellplätzen für die Kraftfahrzeuge behinderter Menschen haben.

(6) Lassen sich die Anforderungen der Absätze 1 bis 4 nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand oder unzumutbaren Mehrkosten verwirklichen, so kann die Bauaufsichtsbehörde zulassen, dass die Anforderungen auf einen Teil der baulichen Anlage beschränkt werden, wenn dabei die zweckentsprechende Nutzung durch die auf barrierefreie Zugänglichkeit angewiesenen Personen gewährleistet bleibt. Im Fall des Absatzes 1 muss die Zugänglichkeit der Wohnungen für die Benutzer von Rollstühlen gewährleistet bleiben. § 60 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.

Teil 4
Die am Bau Beteiligten

§ 46 Grundsatz

Bei der Errichtung, der Instandhaltung, der Änderung, der Nutzungsänderung oder der Beseitigung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen sind der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die Anordnungen der Bauaufsichtsbehörden eingehalten werden. Die am Bau Beteiligten müssen ausreichend haftpflichtversichert sein.

§ 47 Bauherr

(1) Der Bauherr hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines genehmigungspflichtigen Bauvorhabens geeignete am Bau Beteiligte zu bestellen, die den Anforderungen der § § 48 bis 50 entsprechen, soweit er nicht selbst diese Anforderungen erfüllt. Dies gilt entsprechend für die technisch schwierige Beseitigung baulicher Anlagen. Der Bauherr hat die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anzeigen und Nachweise zu erbringen.

(2) Wechseln der Bauherr oder der Objektplaner vor der Fertigstellung der baulichen Anlage, so hat dies der Bauherr der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 48 Objektplaner, Bauvorlageberechtigung 09a

(1) Der für die Erarbeitung der Bauvorlagen bestellte Objektplaner muss nach Sachkunde und Erfahrung zur Vorbereitung und Überwachung des jeweiligen Bauvorhabens geeignet sein und ist für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit seiner Planung verantwortlich. Der Objektplaner hat dafür zu sorgen, dass die Ausführungsplanung erarbeitet wird und die für die Ausführung notwendigen Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und Anweisungen geliefert werden. Der Objektplaner ist dafür verantwortlich, dass das Bauvorhaben nach den genehmigten oder angezeigten Bauvorlagen ausgeführt wird und im Übrigen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht.

(2) Verfügt der Objektplaner auf einzelnen Fachgebieten nicht über die erforderliche Sachkunde oder Erfahrung, so sind geeignete Fachplaner heranzuziehen. Diese sind für die von ihnen gefertigten Fachplanungen verantwortlich. Für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen aller Fachplanungen bleibt der Objektplaner verantwortlich.

(3) Beendet der Objektplaner seine Tätigkeit vor der Fertigstellung der baulichen Anlage, so hat er dies der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(4) Bauvorlagen für die Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einem Objektplaner erstellt sein, der bauvorlageberechtigt ist. Bauvorlageberechtigt ist, wer

  1. einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines geregelten Studiums in der Fachrichtung Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen nachweist,
  2. danach mindestens zwei Jahre Berufserfahrung in der Objektplanung von Gebäuden hat,
  3. über ausreichende Kenntnisse des öffentlichen Baurechts, insbesondere des Bauordnungs-, Bauprodukten- und Bauplanungsrechts, verfügt und
  4. bei einer Kammer als bauvorlageberechtigter Architekt oder bauvorlageberechtigter Ingenieur eingetragen ist.

Die Anforderungen des Satzes 2 Nr. 3 gelten als erfüllt, wenn im Rahmen des Studiums entsprechende Lehrveranstaltungen zur Vermittlung der Rechtsgrundlagen oder im Anschluss an das Studium vergleichbare Fortbildungsveranstaltungen besucht wurden. Personen, die ihre Berufsqualifikation nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben haben, sind bauvorlageberechtigt, wenn ihre Berufsqualifikation nach den dafür geltenden Bestimmungen als gleichwertig anerkannt ist.

(5) Der Nachweis der Bauvorlageberechtigung wird durch Vorlage einer Urkunde oder Bescheinigung einer Architekten- oder Ingenieurkammer eines Landes geführt. Soweit Bedienstete einer Baudienststelle einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit Bauvorlagen erstellen, wird der Nachweis der Bauvorlageberechtigung durch eine Bescheinigung der Baudienststelle geführt.

(6) Als Fachplaner ist bauvorlageberechtigt, wer unter Beschränkung auf sein Fachgebiet Bauvorlagen erstellt, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach Absatz 4 verfasst werden.

(7) Bei geringfügigen oder technisch einfachen Vorhaben ist jeder Objektplaner bauvorlageberechtigt, der die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt. Die Anforderungen des Absatzes 1 gelten auch für Objektplaner, die für die Erarbeitung von Entwurfs- oder Ausführungsplanungen von Vorhaben bestellt sind, die keiner Genehmigung bedürfen.

§ 49 Bauüberwachung

(1) Verfügt der Objektplaner nicht über die erforderliche Sachkunde oder Erfahrung zur Bauüberwachung, so ist ein geeigneter Bauüberwacher heranzuziehen, der die Aufgabe nach § 48 Abs. 1 Satz 3 wahrnimmt. Die Bauüberwachung darf eigenverantwortlich nur durchführen und die Erklärung nach § 76 Abs. 1 Nr. 1 darf eigenverantwortlich nur abgeben, wer die Bauüberwachung als Objektplaner durchführt.

(2) Der Bauüberwacher hat darüber zu wachen, dass die Baumaßnahme den öffentlich-rechtlichen Vorschriften und den genehmigten Bauvorlagen entsprechend durchgeführt wird und hat die dafür erforderlichen Weisungen zu erteilen. Er hat im Rahmen dieser Aufgabe auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere auf das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmer zu achten.

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