89/106/EWG Bauprodukten-Richtlinie (2/3)
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Artikel 5

(1) Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, daß die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a) und b) genannten harmonisierten Normen oder europäischen technischen Zulassungen oder die in Kapitel II genannten Mandate den Bestimmungen der Artikel 2 und 3 nicht genügen, so befaßt dieser Mitgliedstaat oder die Kommission unter Angabe der Gründe den in Artikel 19 vorgesehenen Ausschuß. Dieser Ausschuß nimmt hierzu umgehend Stellung.

Unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme und im Falle harmonisierter Normen nach Anhörung des mit der Richtlinie 83/189/EWG eingesetzten Ausschusses teilt die Kommission den Mitgliedstaaten mit, ob die betreffenden Normen oder Zulassungen aus den Veröffentlichungen gemäß Artikel 7 Absatz 3 gestrichen werden müssen.

( 2) Nach Eingang der Mitteilung gemäß Artikel 4 Absatz 3 befaßt die Kommission den in Artikel 19 vorgesehenen Ausschuß. Unter Berücksichtigung der Stellungnahme dieses Ausschusses unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten, ob für die betreffende technische Spezifikation die Annahme der Konformität gilt, und veröffentlicht gegebenenfalls eine Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

Ist die Kommission oder ein Mitgliedstaat der Auffassung, daß eine technische Spezifikation den erforderlichen Bedingungen für die Annahme der Konformität mit den Bestimmungen der Artikel 2 und 3 nicht mehr erfüllt, so befaßt die Kommission den in Artikel 19 vorgesehenen Ausschuß. Unter Berücksichtigung der Stellungnahme dieses Ausschusses unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten, ob für die betreffende nationale technische Spezifikation weiterhin die Annahme der Konformität gelten soll oder ob, wenn dies nicht der Fall ist, die in Artikel 4 Absatz 3 genannte Fundstelle hierfür gestrichen werden muß.

Artikel 6

(1) Die Mitgliedstaaten dürfen den freien Verkehr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produkten, die dieser Richtlinie entsprechen, auf ihrem Gebiet nicht behindern.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die zweckentsprechende Verwendung dieser Produkte nicht durch Vorschriften oder Bedingungen behindert wird, die von öffentlichen oder privaten Stellen festgelegt werden, die als öffentliches Unternehmen oder als öffentliche Einrichtung aufgrund einer Monopolstellung handeln.

(2) Die Mitgliedstaaten dürfen jedoch auf ihrem Gebiet das Inverkehrbringen von nicht unter Artikel 4 Absatz 2 fallenden Produkten gestatten, wenn diese nationalen Vorschriften, die im Einklang mit dem Vertrag stehen, entsprechen, es sei denn, die europäischen technischen Spezifikationen gemäß Kapitel II und III bestimmen etwas anderes. Die Kommission und der in Artikel 19 vorgesehene Ausschuß werden die Entwicklung der europäischen technischen Spezifikationen regelmäßig beobachten und überprüfen.

(3) Wenn die einschlägigen europäischen technischen Spezifikationen selbst oder aufgrund von Grundlagendokumenten nach Artikel 3 Absatz 3 zwischen verschiedenen Klassen mit unterschiedlichen Leistungsstufen unterscheiden, dürfen die Mitgliedstaaten die auch in ihrem Gebiet einzuhaltenden Leistungsstufen nur innerhalb der auf Gemeinschaftsebene angenommenen Klassifizierungen und nur unter Verwendung aller, einiger oder einer Klasse bestimmen.

Kapitel II
Harmonisierte Normen

Artikel 7

(1) Um die Qualität der harmonisierten Normen für Produkte sicherzustellen, sind die Normen von den europäischen Normenorganisationen auf der Grundlage von Mandaten zu erstellen, die die Kommission ihnen entsprechend dem Verfahren der Richtlinie 83/189/EWG nach Befaßung des in Artikel 19 vorgesehenen Ausschusses entsprechend den zwischen der Kommission und diesen Organen am 13. November 1984 unterzeichneten allgemeinen Bestimmungen über die Zusammenarbeit erteilt.

(2) Die zu erstellenden Dokumente berücksichtigen die Grundlagendokumente und sind soweit wie möglich in Form von Leistungsanforderungen an die Produkte abzufassen.

(3) Nach Erstellung der Normen durch die europäischen Normenorganisationen veröffentlicht die Kommission die Normen durch Angabe der Fundstellen in der Ausgabe C Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

Kapitel III
Europäische technische Zulassung

Artikel 8

(1) Die europäische technische Zulassung ist eine positive technische Beurteilung der Brauchbarkeit eines Produkts hinsichtlich der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen für Bauwerke, für die das Produkt verwendet wird.

(2) Die europäische technische Zulassung kann erteilt werden für

  1. Produkte, für die weder eine harmonisierte Norm oder eine anerkannte nationale Norm noch ein Mandat für eine harmonisierte Norm vorliegt und bei denen die Kommission nach Befaßung des in Artikel 19 vorgesehenen Ausschusses der Auffassung ist, daß eine Norm nicht bzw. noch nicht ausgearbeitet werden kann, und
  2. Produkte, die nicht nur unwesentlich von harmonisierten oder anerkannten nationalen Normen abweichen.

Die Regelung nach Buchstabe a) schließt die Erteilung bereits beantragter europäischer technischer Zulassungen für Produkte, für die Leitlinien für solche Zulassungen bestehen, nicht aus, auch wenn ein Mandat für eine harmonisierte Norm erstellt worden ist. Dies gilt bis zum Inkrafttreten der harmonisierten Norm in den Mitgliedstaaten.

(3) In Sonderfällen kann die Kommission abweichend von Absatz 2 Buchstabe a) nach Befaßung des in Artikel 19 vorgesehenen Ausschusses für Produkte, für die ein Mandat für eine harmonisierte Norm vorliegt oder bei denen die Kommission festgestellt hat, daß eine harmonisierte Norm ausgearbeitet werden kann, die Erteilung einer europäischen technischen Zulassung gestatten. Die Gestattung darf nur für einen festgelegten Zeitraum gelten.

(4) Die europäische technische Zulassung wird in der Regel für fünf Jahre erteilt. Sie kann verlängert werden.

Artikel 9

(1) Die europäische technische Zulassung für ein Produkt beruht auf Untersuchungen, Prüfungen und einer Beurteilung auf der Basis der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Grundlagendokumente sowie der in Artikel 11 genannten Leitlinien für dieses Produkt oder die entsprechende Produktfamilie.

(2) Liegen Leitlinien nach Artikel 11 nicht oder noch nicht vor, so kann eine europäische technische Zulassung unter Berücksichtigung der einschlägigen wesentlichen Anforderungen und der Grundlagendokumente erteilt werden, wenn sich die Bewertung des Produkts auf einvernehmliche Stellungnahmen der Zulassungsstellen stützt, die in dem in Anhang II genannten Gremium zusammenarbeiten. Kommt es zu keiner Einigung der Zulassungsstellen, wird der in Artikel 19 vorgesehene Ausschuß hiermit befaßt.

(3) Die europäische technische Zulassung für ein Produkt wird in einem Mitgliedstaat nach dem in Anhang II festgelegten Verfahren auf Antrag des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten ausgestellt.

Artikel 10

(1) Jeder Mitgliedstaat teilt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die Namen und Anschriften der Stellen mit, die er zur Erteilung europäischer technischer Zulassungen ermächtigt.

(2) Die Zulassungsstellen müssen den Bestimmungen dieser Richtlinie genügen und insbesondere in der Lage sein,

(3) Das Verzeichnis der zur Erteilung europäischer technischer Zulassungen befugter Zulassungsstellen sowie jede Änderung dieses Verzeichnisses werden in der Ausgabe C des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Artikel 11

(1) Die Kommission erteilt nach Befaßung des in Artikel 19 vorgesehenen Ausschusses Aufträge zur Erarbeitung von Leitlinien für die europäische technische Zulassung für ein Produkt oder eine Produktfamilie an das Gremium der von den Mitgliedstaaten bestimmten Zulassungsstellen.

(2) Die Leitlinien für die europäische technische Zulassung für ein Produkt oder eine Produktfamilie sollen insbesondere folgendes beinhalten

  1. eine Liste der zu berücksichtigenden Grundlagendokumente nach Artikel 3 Absatz 3;
  2. konkrete Anforderungen an das Produkt im Sinne der wesentlichen Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1;
  3. die Prüfverfahren;
  4. Methode der Auswertung und der Beurteilung der Prüfergebnisse;
  5. die Kontroll - und Konformitätsverfahren, die den Vorschriften nach Artikel 13, 14 und 15 entsprechen müssen;
  6. die Geltungsdauer der europäischen technischen Zulassung.

(3) Die Leitlinien für die europäische technische Zulassung werden nach Befaßung des in Artikel 19 vorgesehenen Ausschusses von den Mitgliedstaaten in ihrer Amtssprache bzw. ihren Amtssprachen veröffentlicht.

Kapitel IV
Grundlagendokumente

Artikel 12

(1) Die Kommission beauftragt nach Befaßung des in Artikel 19 vorgesehenen Ausschusses technische Ausschüsse, in denen die Mitgliedstaaten mitwirken, mit der Ausarbeitung der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Grundlagendokumente.

(2) Die Grundlagendokumente

  1. präzisieren die in Artikel 3 genannten und in Anhang I festgelegten wesentlichen Anforderungen, indem sie die Terminologie und die technischen Grundlagen harmonisieren und die Klassen oder Stufen für jede Anforderung bezeichnen, soweit dies erforderlich und nach dem Stand von Wissenschaft und Technik möglich ist,
  2. bezeichnen die Methoden der Wechselbeziehungen zwischen diesen Klassen oder Stufen der Anforderungen und den in Artikel 4 genannten technischen Spezifikationen, zum Beispiel Berechnungs - und Nachweismethoden, technische Entwurfsregeln u. a.,
  3. werden in bezug genommen für die Erarbeitung harmonisierter Normen und Leitlinien für die europäische technische Zulassung sowie für die Anerkennung nationaler technischer Spezifikationen nach Artikel 4 Absatz 3.

(3) Die Kommission veröffentlicht nach Befaßung des in Artikel 19 vorgesehenen Ausschusses die Grundlagendokumente in der Ausgabe C des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften

Kapitel V
Bescheinigung der Konformität

Artikel 13

(1) Für die Bescheinigung der Konformität eines Produkts mit den Anforderungen einer technischen Spezifikation im Sinne des Artikels 4 ist der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter verantwortlich.

(2) Bei Produkten, die einer Konformitätsbescheinigung unterliegen, wird die Konformität mit technischen Spezifikationen im Sinne des Artikels 4 vermutet. Die Konformität wird durch Prüfung oder andere Nachweise auf der Grundlage der technischen Spezifikationen nach Anhang III festgestellt.

( 3) Die Bescheinigung der Konformität eines Produkts setzt voraus,

  1. daß der Hersteller über ein werkseigenes Produktionskontrollsystem verfügt, um sicherzustellen, daß die Produktion mit den einschlägigen technischen Spezifikationen übereinstimmt oder
  2. daß zusätzlich zum werkseigenen Produktionskontrollsystem für besondere, in den jeweiligen technischen Spezifikationen bestimmte Produkte eine hierfür zugelassene Zertifizierungsstelle in die Beurteilung und Überwachung der Produktionskontrolle oder des Produkts eingeschaltet ist.

( 4) Die Wahl der Verfahren nach Absatz 3 wird für ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Produktfamilie von der Kommission nach Befaßung des in Artikel 19 vorgesehenen Ausschusses abhängig von

  1. der Bedeutung des Produkts im Hinblick auf die wesentlichen Anforderungen, insbesondere bezüglich Gesundheit und Sicherheit,
  2. der Art der Beschaffenheit des Produkts,
  3. des Einflusses der Veränderlichkeit der Eigenschaften des Produkts auf seine Gebrauchstauglichkeit,
  4. der Fehleranfälligkeit der Herstellung des Produkts

in Übereinstimmung mit den Einzelheiten des Anhangs III festgelegt. Dabei ist dem jeweils am wenigsten aufwendigen Verfahren, das mit den Sicherheitsanforderungen vereinbar ist, der Vorzug zu geben.

Das so bestimmte Verfahren ist in den Mandaten und in technischen Spezifikationen oder in deren Veröffentlichung anzugeben.

(5) Bei Einzelanfertigung (auch Nichtserienfertigung) genügt eine Konformitätserklärung nach Anhang III Nummer 2 Ziffer ii), Möglichkeit 3, es sei denn, die technischen Spezifikationen für Produkte, die für die Sicherheit und die Gesundheit besondere Bedeutung haben, bestimmen etwas anderes.

Artikel 14

(1) In Übereinstimmung mit Anhang III führen die angegebenen Verfahren

  1. im Falle des Artikels 13 Absatz 3 Buchstabe a) zur Ausstellung einer Konformitätserklärung für ein Produkt durch den Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten oder
  2. im Falle des Artikels 13 Absatz 3 Buchstabe b) zur Erteilung eines Konformitätszertifikats - durch eine zugelassene Zertifizierungsstelle - für ein System der Produktionskontrolle und -überwachung und ein Produkt selbst.

Die Einzelheiten der Verfahren der Konformitätsbescheinigung sind in Anhang III geregelt.

(2) Die Konformitätserklärung des Herstellers oder das Konformitätszertifikat berechtigt den Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten, die entsprechende CE-Konformitätskennzeichnung auf dem Produkt selbst, auf einem am Produkt angebrachten Etikett, auf der Verpackung oder auf den kommerziellen Begleitpapieren anzubringen. Das Muster der CE-Kennzeichnung und die Regeln für seine Verwendung bei den einzelnen Verfahren der Konformitätsbescheinigung finden sich in Anhang III.

Artikel 15

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen für die korrekte Verwendung der CE-Kennzeichnung.

(2) Unbeschadet des Artikels 21

  1. ist bei der Feststellung durch einen Mitgliedstaat, daß die CE-Kennzeichnung unberechtigterweise angebracht wurde, der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter verpflichtet, das Produkt wieder in Einklang mit den Bestimmungen für die CE-Kennzeichnung zu bringen und den weiteren Verstoß unter den von diesem Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen zu verhindern;
  2. muß - falls die Nichtübereinstimmung weiterbesteht - der Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um das Inverkehrbringen des betreffenden Produkts einzuschränken oder zu untersagen bzw. um zu gewährleisten, daß es nach den Verfahren des Artikels 21 vom Markt zurückgezogen wird.

(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß das Anbringen von Kennzeichnungen auf Produkten oder ihren Verpackungen untersagt ist, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf dem Bauprodukt oder seiner Verpackung angebracht werden, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.

Kapitel VI
Sonderverfahren

Artikel 16

(1) Wenn für bestimmte Produkte keine technischen Spezifikationen nach Artikel 4 Absatz 2 vorliegen, so betrachtet der Bestimmungsmitgliedstaat auf Antrag im Einzelfall die Produkte, die bei den im Mitgliedstaat des Herstellers durchgeführten Versuchen und Überwachungen durch eine zugelassene Stelle für ordnungsgemäß befunden sind, als konform mit den geltenden nationalen Vorschriften, wenn diese Versuche und Überwachungen nach den im Bestimmungsmitgliedstaat geltenden oder als gleichwertig anerkannten Verfahren durchgeführt worden sind.

(2) Der Mitgliedstaat des Herstellers gibt dem Bestimmungsmitgliedstaat, nach dessen Vorschriften geprüft und überwacht werden soll, diejenige Stelle bekannt, die er für diesen Zweck zuzulassen beabsichtigt. Der Bestimmungsmitgliedstaat und der Mitgliedstaat des Herstellers gewähren sich gegenseitig alle notwendigen Informationen. Nach Austausch der gegenseitigen Informationen läßt der Mitgliedstaat des Herstellers die so bezeichnete Stelle zu. Hat ein Mitgliedstaat Bedenken, begründet er seinen Standpunkt und unterrichtet die Kommission.

(3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die bezeichneten Stellen sich gegenseitig unterstützen.

(4) Stellt ein Mitgliedstaat fest, daß eine zugelassene Stelle die Prüfungen und Überwachungen nicht ordnungsgemäß nach seinen nationalen Vorschriften durchführt, so teilt er dies dem Mitgliedstaat mit, in dem die Stelle zugelassen ist. Dieser Mitgliedstaat unterrichtet den mitteilenden Mitgliedstaat innerhalb einer angemessenen Frist über die getroffenen Maßnahmen. Hält der mitteilende Mitgliedstaat die getroffenen Maßnahmen nicht für ausreichend, so kann er das Inverkehrbringen und die Verwendung des betreffenden Produkts verbieten oder von besonderen Bedingungen abhängig machen. Er unterrichtet hiervon den anderen Mitgliedstaat und die Kommission.

Artikel 17

Die Bestimmungsmitgliedstaaten messen den Berichten und Konformitätsbescheinigungeo, die im Mitgliedstaat des Herstellers nach dem Verfahren des Artikels 16 erstellt bzw. erteilt werden, den gleichen Wert bei wie den entsprechenden eigenen nationalen Dokumenten.

Kapitel VII
Zugelassene Stellen

Artikel 18

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unter Angabe des Namens, der Anschrift und der zuvor von der Kommission zugeteilten Kennummern mit, welche Zertifizierungs-, Überwachungs- und Prüfstellen sie für die Durchführung der Aufgaben zum Zwecke von technischen Zulassungen, Konformitätszertifizierungen, Überwachungen und Prüfungen entsprechend dieser Richtlinie benannt haben.

Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Liste der benannten Stellen unter Angabe ihrer Kennummer und der ihnen übertragenen Aufgaben und der Erzeugnisse, für die die Benennung gilt. Sie trägt für die Aktualisierung dieser Liste Sorge.

(2) Die Zertifizierungs-, Überwachungs- und Prüfstellen müssen den in Anhang IV festgelegten Kriterien entsprechen.

(3) Der Mitgliedstaat gibt für die in Absatz 1 angeführten Stellen die Produkte an, die ihrer Zuständigkeit unterliegen sollen, und die Art der Aufgaben, die ihnen übertragen werden sollen.

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