89/106/EWG Bauprodukten-Richtlinie (3/3)
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Kapitel VIII
Ständiger Ausschuß für das Bauwesen

Artikel 19

(1) Es wird ein Ständiger Ausschuß für das Bauwesen eingesetzt.

(2) Der Ausschuß besteht aus von den Mitgliedstaaten bestellten Vertretern; den Vorsitz führt ein Vertreter der Kommission. Jeder Mitgliedstaat bestellt zwei Vertreter. Die Vertreter können von Sachverständigen begleitet werden.

(3) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 20

(1) Der in Artikel 19 vorgesehene Ausschuß kann auf Antrag seines Vorsitzenden oder eines Mitgliedstaats mit allen Fragen befaßt werden, die sich auf die Durchführung und die praktische Anwendung dieser Richtlinie beziehen.

(2) Die erforderlichen Bestimmungen für die

  1. Festlegung von Klassen für Anforderungen, soweit diese nicht in den Grundlagendokumenten enthalten sind, und Festlegung der Verfahren der Konformitätsbescheinigung in Mandaten für Normen gemäß Artikel 7 Absatz 1 und Leitlinien für Zulassungen gemäß Artikel 11 Absatz 1,
  2. Erteilung von Aufträgen für Grundlagendokumente nach Artikel 12 Absatz 1 und Annahme der Grundlagendokumente nach Artikel 12 Absatz 3,
  3. Anerkennung nationaler technischer Spezifikationen nach Artikel 4 Absatz 3 werden nach dem in den Absätzen 3 und 4 festgelegten Verfahren erlassen.

(3) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG 7 unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Kapitel IX
Schutzklausel

Artikel 21

(1) Stellt ein Mitgliedstaat fest, daß ein Produkt, dessen Konformität mit dieser Richtlinie bescheinigt wurde, den Anforderungen der Artikel 2 und 3 nicht entspricht, so trifft er alle zweckdienlichen Maßnahmen, um diese Produkte aus dem Markt zu nehmen, ihr Inverkehrbringen zu verbieten oder ihren freien Verkehr einzuschränken.

Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzüglich über diese Maßnahme und nennt die Gründe für seine Entscheidung, insbesondere wenn die Nichtübereinstimmung auf folgendes zurückzuführen ist:

  1. Nichteinhaltung der Bestimmungen der Artikel 2 und 3, wenn das Produkt den technischen Spezifikationen nach Artikel 4 nicht entspricht;
  2. mangelhafte Anwendung der technischen Spezifikationen nach Artikel 4;
  3. einen Mangel der in Artikel 4 genannten technischen Spezifikationen selbst.

(2) Die Kommission konsultiert die betroffenen Parteien umgehend. Stellt sie aufgrund der Konsultation fest, daß die getroffene Maßnahme gerechtfertigt ist, so unterrichtet sie unverzüglich den Mitgliedstaat, der die Maßnahmen getroffen hat, sowie die übrigen Mitgliedstaaten.

(3) Wird die Entscheidung nach Absatz 1 durch einen Mangel der Normen oder technischen Spezifikationen begründet, so befaßt die Kommission nach Anhörung der Beteiligten den in Artikel 19 vorgesehenen Ausschuß sowie im Falle von Mängeln in einer harmonisierten Norm den mit der Richtlinie 83/189/EWG eingesetzten Ausschuß innerhalb einer Frist von zwei Monaten, wenn der Mitgliedstaat, der die Maßnahmen ergriffen hat, diese beibehalten will, und leitet die Verfahren nach Artikel 5 ein.

(4) Der zuständige Mitgliedstaat ergreift gegenüber demjenigen, der die Konformitätserklärung ausgestellt hat, die gebotenen Maßnahmen und teilt dies der Kommission sowie den übrigen Mitgliedstaaten mit.

(5) Die Kommission stellt sicher, daß die Mitgliedstaaten über den Verlauf und die Ergebnisse dieses Verfahrens unterrichtet werden

Kapitel X
Schlußbestimmungen

Artikel 22

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie innerhalb von 30 Monaten nach ihrer Bekanntgabe 6 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 23

Bis spätestens 31. Dezember 1993 überprüft die Kommission im Benehmen mit dem in Artikel 19 vorgesehenen Ausschuß die Funktionstüchtigkeit der in dieser Richtlinie festgelegten Verfahren und legt gegebenenfalls geeignete Änderungsvorschläge vor.

Artikel 24

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 1988

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  Wesentliche Anforderungen Anhang I

Mit den Bauprodukten müssen Bauwerke errichtet werden können, die (als Ganzes und in ihren Teilen) unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich sind und hierbei die nachfolgend genannten wesentlichen Anforderungen erfüllen, sofern für die Bauwerke Regelungen gelten, die entsprechende Anforderungen enthalten. Diese Anforderungen müssen bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllt werden. Die Anforderungen setzen normalerweise vorhersehbare Einwirkungen voraus.

  1. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

    Das Bauwerk muß derart entworfen und ausgeführt sein, daß die während der Errichtung und Nutzung möglichen Einwirkungen keines der nachstehenden Ereignisse zur Folge haben:

    1. Einsturz des gesamten Bauwerks oder eines Teils;
    2. größere Verformungen in unzulässigem Umfang;
    3. Beschädigungen anderer Bauteile oder Einrichtungen und Ausstattungen infolge zu großer Verformungen der tragenden Baukonstruktion;
    4. Beschädigungen durch ein Ereignis in einem zur ursprünglichen Ursache unverhältnismäßig großen Ausmaß.
  2. Brandschutz

    Das Bauwerk muß derart entworfen und ausgeführt sein, daß bei einem Brand

  3. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

    Das Bauwerk muß derart entworfen und ausgeführt sein, daß die Hygiene und die Gesundheit der Bewohner und der Anwohner insbesondere durch folgende Einwirkungen nicht gefährdet werden:

  4. Nutzungssicherheit

    Das Bauwerk muß derart entworfen und ausgeführt sein, daß sich bei seiner Nutzung oder seinem Betrieb keine unannehmbaren Unfallgefahren ergeben, wie Verletzungen durch Rutsch -, Sturz - und Aufprallunfälle, Verbrennungen, Stromschläge, Explosionsverletzungen.

  5. Schallschutz

    Das Bauwerk muß derart entworfen und ausgeführt sein, daß der von den Bewohnern oder von in der Nähe befindlichen Personen wahrgenommene Schall auf einem Pegel gehalten wird, der nicht gesundheitsgefährdend ist und bei dem zufriedenstellende Nachtruhe -, Freizeit - und Arbeitsbedingungen sichergestellt sind. 6. Energieeinsparung und Wärmeschutz Das Bauwerk und seine Anlagen und Einrichtungen für Heizung, Kühlung und Lüftung müssen derart entworfen und ausgeführt sein, daß unter Berücksichtigung der klimatischen Gegebenheiten des Standortes der Energieverbrauch bei seiner Nutzung gering gehalten und ein ausreichender Wärmekomfort der Bewohner gewährleistet wird.

  6. Energieeinsparung und Wärmeschutz

    Das Bauwerk und seine Anlagen und Einrichtungen für Heizung, Kühlung und Lüftung müssen derart entworfen und ausgeführt sein, daß unter Berücksichtigung der klimatischen Gegenheiten des Standortes der Energieverbrauch bei seiner Nutzung gering gehalten und ein ausreichender Wärmekomfort der Bewohner gewährleixtet wird.

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  Europäische Technische Zulassung Anhang II
  1. Ein Antrag auf Zulassung kann von einem Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten nur bei einer einzigen hierfür zugelassenen Stelle gestellt werden.
  2. Die von den Mitgliedstaaten bestimmten Zulassungsstellen schließen sich in einem Gremium zusammen. Dieses Gremium ist in seinem Aufgabenbereich zu einer engen Abstimmung mit der Kommission verpflichtet, die in wichtigen Fragen den in Artikel 19 vorgesehenen Ausschuß konsultiert. Hat ein Mitgliedstaat mehr als eine ZuIassungsstelle bestimmt, obliegt dem Mitgliedstaat die Koordinierung dieser Stellen; er bestimmt auch jeweils die Stelle, die im Gremium spricht.
  3. Die gemeinsamen Verfahrensregeln für die Antragstellung, die Vorbereitung und die Erteilung der Zulassungen werden von dem Gremium erarbeitet, in dem die bestimmten Zulassungsstellen zusammengeschlossen sind. Die gemeinsamen Verfahrensregeln werden durch die Kommission aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses nach Artikel 20 angenommen.
  4. Die Zulassungsstellen gewähren sich im Rahmen des Gremiums, in dem sie zusammengeschlossen sind, alle erforderliche gegenseitige Unterstützung. Diesem Gremium obliegt auch die Abstimmung in konkreten Fragen technischer Zulassungen. Bei Bedarf bildet das Gremium zu diesem Zweck Untergruppen.
  5. Die europäischen technischen Zulassungen werden von den Zulassungsstellen veröffentlicht, die allen anderen zugelassenen Stellen davon Kenntnis geben. Auf Anforderung einer zugelassenen Zulassungsstelle ist dieser ein vollständiges Belegexemplar einer erteilten Zulassung zur Kenntnis zu geben.
  6. Die durch das Verfahren der europäischen technischen Zulassung bedingten Kosten hat der Antragsteller entsprechend nationalen Regelungen zu tragen.

   

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  Bescheinigung der Konformität mit technischen Spezifikationen Anhang III
  1. Element der Kontrolle der Konformität
    Bei der Festlegung der Verfahren zur Bescheinigung der Konformität eines Produkts mit den technischen Spezifikationen nach Artikel 13 sind die nachstehenden Elemente der Kontrolle der Konformität zu verwenden. Welche Elemente für ein System verwendet werden und in welcher Kombination, richtet sich nach den Erfordernissen für das jeweilige Produkt oder die jeweilige Produktgruppe nach den in Artikel 13 Absätze 3 und 4 genannten Kriterien.
    1. Erstprüfung des Produkts durch Hersteller oder zugelassene Stelle:
    2. Prüfungen von im Werk entnommenen Proben nach festgelegtem Prüfplan durch Hersteller oder zugelassene Stelle;
    3. Stichprobenprüfung (audit-testing) von im Werk, auf dem offenen Markt oder auf der Baustelle entnommenen Proben durch Hersteller oder zugelassene Stelle;
    4. Prüfung von Proben aus einem zur Lieferung anstehenden oder gelieferten Los durch Hersteller oder zugelassene Stelle;
    5. Werkseigene Produktionskontrolle;
    6. Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine zugelassene Stelle;
    7. laufende Überwachung, Beurteilung und Auswertung (insgesamt) der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine zugelassene Stelle.

    In der Richtlinie bedeutet werkseigene Produktionskontrolle die ständige Eigenüberwachung der Produktion durch den Hersteller. Alle vom Hersteller vorgegebenen Daten, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch in Form schriftlicher Betriebs - und Verfahrensanweisungen festzuhalten. Diese im Rahmen der Produktionskontrolle erstellten Unterlagen gewährleisten eine gemeinsame Grundlage für eine Qualitätssicherung und ermöglichen es, die Einhaltung der geforderten Eigenschaften der Produkte sowie das wirksame Funktionieren der Produktionskontrolle zu überprüfen.

  2. Systeme der Konformitätsbescheinigung Vorzugsweise kommen folgende Systeme der Konformitätsbescheinigung zur Anwendung:
    1. Zertifizierung der Konformität des Produkts durch eine zugelassene Zertifizierungsstelle aufgrund von:
      1. (Aufgaben des Herstellers)
        1. werkseigener Produktionskontrolle:
        2. zusätzlicher Prüfung von im Werk entnommenen Proben durch den Hersteller nach festgelegtem Prüfplan;
      2. (Aufgabe der zugelassenen Stelle)
        1. Erstprüfung des Produkts:
        2. Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen Produktionskontrolle;
        3. laufender Überwachung, Beurteilung und Anerkennung der werkseigenen Produktionskontrolle;
        4. gegebenenfalls Stichprobenprüfung von im Werk, auf dem Markt oder auf der Baustelle entnommenen Proben.
    2. Konformitätserklärung des Herstellers für das Produkt aufgrund von:

      Möglichkeit 1

      1. (Aufgaben des Herstellers)
        1. Erstprüfung des Produkts;
        2. werkseigener Produktionskontrolle;
        3. gegebenenfalls Prüfung von im Werk entnommenen Proben nach festgelegtem Prüfplan;
      2. (Aufgaben der zugelassenen Stelle)
        1. Zertifizierung der werkseigenen Produktionskontrolle aufgrund von
          • Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen Produktionskontrolle;
          • gegebenenfalls laufender Überwachung, Beurteilung und Anerkennung der werkseigenen Produktionskontrolle.

      Möglichkeit 2

      1. Erstprüfung des Produkts durch eine zugelassene Prüfstelle;
      2. werkseigener Produktionskontrolle.

      Möglichkeit 3

      1. Erstprüfung durch den Hersteller;
      2. werkseigener Produktionskontrolle.

    Für die Konformitätsbescheinigung eingeschaltete Stellen

    Im Hinblick auf die Funktion der für die Konformitätsbescheinigung eingeschalteten Stellen ist zu unterscheiden zwischen:

    1. Zertifizierungsstelle, einer staatlichen oder nichtstaatlichen unparteiischen Stelle, die für die Durchführung der Konformitätszertifizierung entsprechend vorgegebenen Verfahrens - und Durchführungsregeln die erforderliche Kompetenz und Verantwortlichkeit besitzt.
    2. Überwachungsstelle, einer unparteiischen Stelle, die über die Organisation, das Personal, die Kompetenz und die Integrität verfügt, um Funktionen wie die Beurteilung, die Empfehlung für die Annahme und nachfolgende Begutachtung der Wirksamkeit der werkseigenen Qualitätskontrolle, die Auswahl und Bewertung von Produkten auf der Baustelle oder im Werk oder sonstwo nach bestimmten Kriterien ausüben zu können.
    3. Prüfstelle, einem Laboratorium, das die Eigenschaften oder die Leistung von Baustoffen oder Produkten mißt, untersucht, prüft, kalibriert oder auf andere Art und Weise bestimmt.

    Im Falle von Ziffern i) und ii) (Möglichkeit 1) von Abschnitt 2 können die drei Funktionen 3 i) bis 3 iii) entweder von ein und derselben oder von verschiedenen Stellen ausgeübt werden. Im zweiten Fall übt die Überwachungsstelle und/oder die Prüfstelle, die für die Konformitätsbescheinigung eingeschaltet ist, ihre Funktion im Auftrag der Zertifizierungsstelle aus.

    Hinsichtlich der Kriterien bezüglich Kompetenz, Unparteilichkeit und Integrität der Zertifizierungs -, Überwachungs - und Prüfstellen siehe Anhang IV.

    CE-Konformitätskennzeichnung, EG-Konformitätszertifikat, EG-Konformitätserklärung

    4.1. CE-Konformitätskennzeichnung

    4.2. EG-Konformitätszertifikat

    Das EG-Konformitätszertifikat enthält insbesondere folgende Angaben:

    4.3. EG-Konformitätserklärung

    Die EG-Konformitätserklärung enthält insbesondere folgende Angaben:

    4.4. Das EG-Konformitätszertifikat ist in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen des Mitgliedstaats vorzulegen, in dem das Produkt verwendet werden soll.

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  Zulassung von Prüf -, Überwachungs - und Zertifizierungsstellen Anhang IV

Die von den Mitgliedstaaten bestimmten Prüf -, Überwachungs - und Zertifizierungsstellen müssen die folgenden Mindestvoraussetzungen erfüllen:

  1. Erforderliches Personal sowie entsprechende Mittel und Ausrüstungen;
  2. Technische Kompetenz und berufliche Integrität des Personals;
  3. Unparteilichkeit der Führungskräfte und des technischen Personals in bezug auf alle Kreise, Gruppen oder Personen, die direkt oder indirekt am Markt für Bauprodukte interessiert sind, hinsichtlich der Durchführung der Prüfungsverfahren und der Erstellung von Berichten, der Ausstellung von Bescheinigungen und der Überwachungstätigkeiten gemäß der Richtlinie;
  4. Wahrung des Berufsgeheimnisses;
  5. Abschluß einer Haftpflichtversicherung, sofern die Haftung nicht vom Staat durch inländisches Recht geregelt wird.

Die Voraussetzungen nach den Nummern 1 und 2 werden von den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten regelmäßig geprüft. 6) Diese Richtlinie wurde den Mitgliedstaaten am 27. Dezember 1988 bekanntgegeben.

7) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. Nr. L 184 vom 17.07.1999 S. 23).

ENDE

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