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Regelwerk

Änderungstext

INSPIRE-Umsetzungsgesetz
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007
zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft

Vom 13. April 2010
(GVBl. I Nr. 17 vom 13.04.2010 S. 1)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
BbgGDIG - Brandenburgisches Geodateninfrastrukturgesetz
Gesetz über die Geodateninfrastruktur im Land Brandenburg

( wie eingefügt)

 

Artikel 2
Änderung des Brandenburgischen Geoinformations- und Vermessungsgesetzes

Das Brandenburgische Geoinformations- und Vermessungsgesetz vom 27. Mai 2009 (GVBl. I S. 166) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des Gesetzes wird wie folgt gefasst:

alt neu
  BbgGeoVermG - Brandenburgisches Geoinformations- und Vermessungsgesetz
Gesetz über das Geoinformations- und amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg
"BbgVermG - Brandenburgisches Vermessungsgesetz
Gesetz über das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg ".

2. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 1 bis 4 wie folgt gefasst:

" § 1 (weggefallen)

§ 2 (weggefallen)

§ 3 (weggefallen)

§ 4 (weggefallen)".

3. Die §§ 1 bis 4

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Die Regelungen dieses Teils sind auf alle Geoinformationen anzuwenden, die von Stellen der unmittelbaren Landesverwaltung oder von den Gemeinden und Gemeindeverbänden (öffentliche Stellen) verarbeitet werden. Nimmt eine nichtöffentliche Stelle Aufgaben des Landes wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle.

(2) Geoinformationen sind Informationen mit direktem oder indirektem Raumbezug zur Erde. Sie gliedern sich in Geobasis- und Geofachinformationen.

(3) Geobasisinformationen sind die Geoinformationen des amtlichen Vermessungswesens; Geoinformationen anderer Fachbereiche werden als Geofachinformationen bezeichnet.

§ 2 Geodaten-Infrastruktur

(1) Die Geodaten-Infrastruktur Brandenburg soll sicherstellen, dass

  1. den öffentlichen Stellen, der Wirtschaft, der Wissenschaft und Forschung sowie zur Wahrnehmung von Bürgerrechten Geoinformationen über das Gebiet des Landes Brandenburg für eine breite Nutzung nachhaltig, aktuell und in benötigter Qualität zur Verfügung stehen,
  2. der einfache und schnelle Zugang zu den Geoinformationen möglich ist,
  3. die Mehrfachnutzung von Geoinformationen gefördert wird.

(2) Die für das amtliche Vermessungswesen zuständige oberste Landesbehörde ist federführend bei der Konzeption und koordinierend bei der Umsetzung der Geodaten-Infrastruktur Brandenburg und deren künftigen Betrieb tätig.

(3) Die Regelungen der §§ 3 und 4 bestimmen die Anforderungen an die Geodaten-Infrastruktur Brandenburg und bündeln Maßnahmen zu deren Aufbau.

§ 3 Harmonisierung

(1) Die qualitativen und technischen Anforderungen an die Gewinnung und Verarbeitung von Geoinformationen sind so festzulegen, dass ein einfacher Zugang und Austausch sowie eine breite Nutzung möglich sind. Zwischen den öffentlichen Stellen sind einheitliche Strategien des Datenaustausches sowie einheitliche Verfahren und Datenformate zu gewährleisten.

(2) Die allgemein anerkannten Regeln der Technik in nationalen und internationalen Normen und Standards sind einzuhalten.

(3) In Zusammenarbeit mit dem Bund und den Ländern, insbesondere mit Berlin, fördert das Land Brandenburg die Koordinierung, Harmonisierung und Standardisierung der Geoinformationen.

(4) Sofern die öffentlichen Stellen raumbezogene Fachinformationssysteme einrichten oder betreiben, sind hierbei die Geobasisinformationen zu verwenden. Stehen der Verwendung rechtliche oder tatsächliche Gründe entgegen, ist die für das amtliche Vermessungswesen zuständige oberste Landesbehörde hierüber zu unterrichten. In diesen Fällen entfällt die Verwendungspflicht nach Satz 1.

§ 4 Zugang und Nutzung

(1) Die bei den öffentlichen Stellen verfügbaren Geoinformationen sind allen zugänglich und können von jeder Person oder Stelle genutzt werden. Der Zugang zu den personenbezogenen Geoinformationen erfolgt unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen. Die Regelungen des Urheberrechtsgesetzes bleiben unberührt.

(2) Die Geoinformationen werden durch Geometainformationen beschrieben, die öffentlich zugänglich und wesentlicher Bestandteil der Geodaten-Infrastruktur Brandenburg sind. Geometainformationen beschreiben in semantisch einheitlicher Form die Merkmale von Geoinformationen.

(3) Geoinformationen werden in definierten Standards mit den Geoinformationsdiensten über Geoportale und Geodatennetzwerke bereitgestellt.

(4) Geoinformationsdienste sind spezielle IT-Dienste, die auf die Handhabung, die Bearbeitung, die Lagerung und den Austausch von Geoinformationen ausgerichtet sind.

(5) Geoportale ermöglichen einen zentralen Zugang zu allen raumbezogenen Informationsdiensten und Datenanbietern mittels Internettechnologie. Sie sollen die Geoinformationen verfügbar machen sowie ihre Nutzung vereinfachen und verbessern.

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