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Regelwerk, Bau und Planung

BbgVermG - Brandenburgisches Vermessungsgesetz
Gesetz über das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg

- Brandenburg -

Vom 27. Mai 2009
(GVBl. Nr. 8 vom 04.06.2009 S. 166; 13.04.2010 Nr. 17 10; 08.05.2018 Nr. 8 18; 15.10.2018 Nr. 22 18a; 19.06.2019 Nr. 32 19)



Archiv: VermLiegG 1997

Teil 1 Geoinformationen

§ 1 (weggefallen) 10

§ 2 (weggefallen) 10

§ 3 (weggefallen) 10

§ 4 (weggefallen) 10

Teil 2
Amtliches Vermessungswesen

Abschnitt 1
Aufgaben, Inhalt des Geobasisinformationssystems

§ 5 Aufgaben

(1) Das amtliche Vermessungswesen umfasst als öffentliche Aufgaben die Vorhaltung eines raumbezogenen Bezugssystems sowie den Nachweis der Liegenschaften und der Landschaft. Dazu sind die Geobasisdaten des Raumbezugs, der Liegenschaften und der Landschaft zu erfassen, in einem Geobasisinformationssystem zu führen und als Geobasisinformationen bereitzustellen.

(2) Die notwendige Einheitlichkeit der Verfahren und Produkte des amtlichen Vermessungswesens innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist zu wahren.

§ 6 Geobasisinformationssystem

(1) Das Geobasisinformationssystem enthält die Geobasisdaten, die Werkzeuge zur Führung der Geobasisdaten und zur Bereitstellung der Geobasisinformationen sowie die Landesluftbildsammlung.

(2) Geobasisdaten sind die Daten des amtlichen Vermessungswesens, welche den Raumbezug, die Liegenschaften und die Landschaft anwendungsneutral nachweisen. Zu den Geobasisdaten gehören auch historische Daten, die dauerhaft gespeichert werden dürfen.

(3) Die Rechte am Geobasisinformationssystem und an den durch den Landesbetrieb Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg (LGB) beschafften Mess-, Auswerte- und sonstigen Informationssystemen in den Katasterbehörden verbleiben beim Land Brandenburg.

§ 7 Raumbezug

Der Raumbezug wird durch ein einheitliches, geodätisches Bezugssystem festgelegt, in dem jede Position nach Lage, Höhe und Schwere bestimmt werden kann. Der Raumbezug ist durch Festpunkte nutzbar zu machen und insbesondere durch satellitengestützte Positionierungsdienste ständig zu gewährleisten.

§ 8 Liegenschaften

(1) Liegenschaften sind Flurstücke und bauliche Anlagen im Sinne der Brandenburgischen Bauordnung. Sie werden im Geobasisinformationssystem dargestellt und beschrieben; für bauliche Anlagen gilt dies insoweit, als deren Nachweis zur Erfüllung der Anforderungen des Rechts, der Verwaltung, der Wirtschaft oder der Gesellschaft von Bedeutung ist. Ein Verzeichnis der nachzuweisenden baulichen Anlagen wird von der für das amtliche Vermessungswesen zuständigen obersten Landesbehörde geführt und veröffentlicht.

(2) Der Nachweis der Liegenschaften im Geobasisinformationssystem ist das Liegenschaftskataster. Die Übereinstimmung zwischen Liegenschaftskataster und Grundbuch ist zu wahren.

(3) Das Flurstück ist ein bestimmter Teil der Erdoberfläche, der im Liegenschaftskataster geometrisch eindeutig unter einer besonderen Bezeichnung geführt wird. Es ist die Buchungseinheit des Liegenschaftskatasters und kann auf Antrag oder von Amts wegen gebildet werden.

§ 9 Landschaft

Die Landschaft besteht aus den natürlichen und künstlichen Gegenständen sowie ordnenden Elementen der Erdoberfläche des Landes. Sie wird mit ihren charakteristischen Merkmalen und Geländeformen räumlich erfasst, in digitalen Modellen und Landeskartenwerken dargestellt und beschrieben (Geotopographie).

§ 10 Bereitstellung und Nutzung  18 19

(1) Die Geobasisinformationen sind allen bereitzustellen. Personenbezogene Geobasisinformationen dürfen an öffentliche Stellen übermittelt werden, wenn dies für die Erfüllung der in der Zuständigkeit dieser Stellen oder der übermittelnden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist. An Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs dürfen personenbezogene Geobasisinformationen übermittelt werden, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 2 und 3 ist darzulegen.

(2) Die Geobasisinformationen werden in analoger oder digitaler Form bereitgestellt. Digitale Geobasisinformationen sind nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 9 für die kommerzielle und nicht kommerzielle Nutzung entgeltfrei bereitzustellen, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist oder vertragliche oder gesetzliche Rechte Dritter dem nicht entgegenstehen. Die Regelungen des Urheberrechts bleiben unberührt.

(3) Automatisiert hergestellte analoge Ausfertigungen auf fälschungsgeschütztem Papier stehen beglaubigten Ausfertigungen gleich.

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(Stand: 12.07.2019)

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