umwelt-online: Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (3)

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§ 76 Haushaltssatzung

(1) Die Gemeinde hat für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.

(2) Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung

  1. des Haushaltsplans unter Angabe des Gesamtbetrages,
    1. der Einnahmen und der Ausgaben des Haushaltsjahres,
    2. der vorgesehenen Kreditaufnahmen (Kreditermächtigung),
    3. der vorgesehenen Ermächtigung zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigung),
  2. des Höchstbetrages der Kassenkredite und
  3. der Steuersätze, die für jedes Haushaltsjahr festzusetzen sind.

Sie kann weitere Vorschriften enthalten, die sich auf die Einnahmen und Ausgaben, den Stellenplan und das Haushaltssicherungskonzept des Haushaltsjahres beziehen.

(3) Die Haushaltssatzung tritt mit Beginn des Haushaltsjahres in Kraft und gilt für das Haushaltsjahr. Sie kann Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, enthalten.

(4) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr, soweit für einzelne Bereiche durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

§ 77 Haushaltsplan

(1) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich

  1. eingehenden Einnahmen,
  2. zu leistenden Ausgaben,
  3. notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.

Die Vorschriften über die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Sondervermögen der Gemeinde bleiben unberührt.

(2) Der Haushaltsplan ist in einen Verwaltungshaushalt und einen Vermögenshaushalt zu gliedern. Das Haushaltssicherungskonzept nach § 74 Abs. 4 ist Bestandteil des Haushaltsplanes. Der Stellenplan für die Beamten, Angestellten und Arbeiter ist Anlage des Haushaltsplanes.

(3) Der Stellenplan hat für jeden Angestellten oder Arbeiter eine Stelle und für jeden Beamten eine Planstelle im Haushaltsjahr auszuweisen. Der Stellenplan ist einzuhalten; Abweichungen sind nur zulässig, soweit sie aufgrund des Besoldungs- oder Tarifrechtes zwingend erforderlich sind. Nachträgliche Änderungen des Stellenplanes bedürfen eines Beschlusses der Gemeindevertretung und sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

(4) Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde. Er ist nach Maßgabe dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Haushaltswirtschaft verbindlich. Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben.

§ 78 Erlaß der Haushaltssatzung

(1) Der Kämmerer stellt den Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen auf und legt ihn dem hauptamtlichen Bürgermeister oder Amtsdirektor zur Feststellung vor.

(2) Der hauptamtliche Bürgermeister oder der Amtsdirektor leitet den von ihm festgestellten Entwurf der Gemeindevertretung zu. Soweit er von dem ihm vorgelegten Entwurf abweicht, hat der hauptamtliche Bürgermeister oder der Amtsdirektor der Gemeindevertretung eine Stellungnahme des Kämmerers mit vorzulegen. Die Stellungnahme darf sich nur auf die Einhaltung der Haushaltsgrundsätze und der sonstigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen beziehen.

(3) Der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist von der Gemeindevertretung in öffentlicher Sitzung zu beraten und zu beschließen. Auf Verlangen eines Fuenftels der Gemeindevertreter oder einer Fraktion kann der Kämmerer in der Beratung seine abweichende Auffassung darlegen. Die Darlegung darf sich nur auf die Einhaltung der Haushaltsgrundsätze und der sonstigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen beziehen.

(4) Die von der Gemeindevertretung beschlossene Haushaltssatzung ist mit ihren Anlagen der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen. Die Vorlage soll spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres erfolgen.

(5) Jeder kann Einsicht in die Haushaltssatzung und in die Anlagen nehmen. In der Bekanntmachung der Haushaltssatzung ist darauf hinzuweisen. Enthält die Haushaltssatzung genehmigungspflichtige Teile, so darf sie erst nach Erteilung der Genehmigung bekanntgemacht werden.

§ 79 Nachtragssatzung

(1) Die Haushaltssatzung kann nur durch Nachtragssatzung geändert werden, die spätestens bis zum Ablauf des Haushaltsjahres zu beschließen ist. Auf die Nachtragssatzung sind die Vorschriften über die Haushaltssatzung anzuwenden.

(2) Die Gemeinde hat unverzüglich eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn

  1. sich zeigt, daß trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit ein erheblicher Fehlbetrag entstehen wird und der Haushaltsausgleich nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann;
  2. bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Ausgaben bei einzelnen Haushaltsstellen in einem im Verhältnis zu den Gesamtausgaben erheblichen Umfang geleistet werden müssen;
  3. Ausgaben für bisher nicht veranschlagte Baumaßnahmen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen.

(3) Absatz 2 Nr. 2 und 3 findet keine Anwendung auf geringfügige Baumaßnahmen sowie auf Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, die unabweisbar sind, und auf die Umschuldung. In der Haushaltssatzung soll die Größenordnung, bis zu der Beträge als geringfügig anzusehen sind, festgelegt werden.

§ 80 Vorläufige Haushaltsführung

(1) Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekanntgemacht, so darf die Gemeinde

  1. Ausgaben leisten, zu deren Leistung sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; sie darf insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen des Vermögenshaushalts, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Haushaltsansätze oder Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen waren, fortsetzen;
  2. Abgaben nach den Sätzen des Vorjahres erheben;
  3. Kredite umschulden.

(2) Reichen die Deckungsmittel für die Fortsetzung der Bauten, Beschaffungen und der sonstigen Leistungen des Vermögenshaushalts nach Absatz 1 Nr. 1 nicht aus, so darf die Gemeinde mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bis zu einem Viertel des Gesamtbetrages der in der Haushaltssatzung des Vorjahres festgesetzten Kredite aufnehmen. § 85 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Der Stellenplan des Vorjahres gilt weiter, bis die Haushaltssatzung für das neue Haushaltsjahr erlassen ist.

§ 81 Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben

(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar und unvorhersehbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Über die Leistung dieser Ausgaben entscheidet der Kämmerer, soweit die Gemeindevertretung in der Haushaltssatzung keine anderen Regelungen trifft. Sind die Ausgaben erheblich, so bedürfen sie der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung; im übrigen sind sie der Gemeindevertretung zur Kenntnis zu bringen. In der Haushaltssatzung soll die Größenordnung, ab der Beträge als erheblich anzusehen sind, nach Ausgabenarten getrennt festgelegt werden. § 79 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die im folgenden Jahr fortgesetzt werden, sind überplanmäßige Ausgaben auch dann zulässig, wenn ihre Deckung erst im folgenden Jahr gewährleistet ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung auf Maßnahmen, durch die später über- oder außerplanmäßige Ausgaben entstehen können.

§ 82 Haushaltssperre

(1) Wenn es die Entwicklung der Einnahmen oder der Ausgaben erfordert, hat der Kämmerer die Inanspruchnahme von Ausgabeansätzen und Verpflichtungsermächtigungen zu sperren. Die Haushaltssperre ist unverzüglich der Gemeindevertretung bekanntzugeben. Diese kann die Sperre ganz oder teilweise wieder aufheben.

(2) Zu Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind auch die Gemeindevertretung und der Hauptausschuß befugt.

§ 83 Finanzplanung

(1) Die Gemeinde hat ihrer Haushaltswirtschaft eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen. Das erste Planungsjahr der Finanzplanung ist das laufende Haushaltsjahr.

(2) Im Finanzplan sind Umfang und Zusammensetzung der voraussichtlichen Ausgaben und die Deckungsmöglichkeiten darzustellen.

(3) Als wesentlicher Bestandteil der Finanzplanung ist ein Investitionsprogramm aufzustellen.

(4) Der Finanzplan ist der Gemeindevertretung spätestens mit dem Entwurf der Haushaltssatzung vorzulegen. Das Investitionsprogramm ist von der Gemeindevertretung zu beschließen.

(5) Der Finanzplan und das Investitionsprogramm sind mit jeder Haushaltssatzung der Entwicklung anzupassen und fortzuführen.

§ 84 Verpflichtungsermächtigungen

(1) Verpflichtungen zur Leistung von Investitionsausgaben und Ausgaben für Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren dürfen nur eingegangen werden, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt.

(2) Die Verpflichtungsermächtigungen dürfen in der Regel zu Lasten der dem Haushaltsjahr folgenden drei Jahre veranschlagt werden, in Ausnahmefällen bis zum Abschluß einer Maßnahme; sie sind nur zulässig, wenn durch die Finanzierung der aus ihrer Inanspruchnahme entstehenden Ausgaben der Ausgleich künftiger Haushaltsjahre nicht gefährdet wird.

(3) Die Verpflichtungsermächtigungen gelten bis zum Ende des Haushaltsjahres und, wenn die Haushaltssatzung für das folgende Haushaltsjahr nicht rechtzeitig öffentlich bekanntgemacht wird, bis zum Erlaß dieser Haushaltssatzung.

(4) Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung insoweit der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, als in den Jahren, zu deren Lasten sie veranschlagt sind, insgesamt Kreditaufnahmen vorgesehen sind.

(5) Verpflichtungsermächtigungen dürfen ausnahmsweise auch überplanmäßig oder außerplanmäßg eingegangen werden, wenn sie unabweisbar und unvorhersehbar sind und der in der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen nicht überschritten wird. § 81 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 85 Kredite

(1) Kredite dürfen unter der Voraussetzung des § 75 Abs. 3 nur im Vermögenshaushalt und nur für Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen und zur Umschuldung aufgenommen werden. Der für Umschuldungen vorgesehene Betrag der Kreditaufnahmen ist nicht in der Haushaltssatzung auszuweisen.

(2) Der Gesamtbetrag der im Vermögenshaushalt vorgesehenen Kreditaufnahmen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde (Gesamtgenehmigung). Die Genehmigung soll unter dem Gesichtspunkt einer geordneten Haushaltswirtschaft erteilt oder versagt werden; sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Sie ist in der Regel zu versagen, wenn die Kreditverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht im Einklang stehen.

(3) Die Kreditermächtigung gilt bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres und, wenn die Haushaltssatzung für das übernächste Jahr nicht rechtzeitig öffentlich bekanntgemacht wird, bis zum Erlaß dieser Haushaltssatzung.

(4) Die Aufnahme der einzelnen Kredite, deren Gesamtbetrag nach Absatz 2 genehmigt worden ist, bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (Einzelgenehmigung), sobald

  1. die Kreditaufnahmen nach § 19 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft beschränkt worden sind, wobei die Einzelgenehmigung nach Maßgabe der Kreditbeschränkung versagt werden kann;
  2. bei Gefährdung des Kreditmarktes die Aufnahme von Krediten durch Rechtsverordnung der Landesregierung von der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde abhängig gemacht worden ist. Die Rechtsverordnung kann vorsehen, daß die Genehmigung versagt werden kann, wenn die Kreditbedingungen die Entwicklung am Kreditmarkt ungünstig beeinflussen oder die Versorgung der Gemeinden mit wirtschaftlich vertretbaren Krediten stören können;
  3. ein Haushaltssicherungskonzept aufgestellt worden ist und sich die Kommunalaufsichtsbehörde darin auch die Genehmigung der Aufnahme einzelner Kredite vorbehalten hat.

(5) Die Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommt, bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich für die Begründung von Zahlungsverpflichtungen im Rahmen der laufenden Verwaltung.

(6) Die Gemeinde darf zur Sicherung des Kredits keine Sicherheiten bestellen. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Bestellung von Sicherheiten der Verkehrsübung entspricht.

§ 86 Sicherheiten und Gewährleistung für Dritte

(1) Die Gemeinde darf keine Sicherheiten zugunsten Dritter bestellen. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.

(2) Die Gemeinde darf Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen nur im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben übernehmen. Die Rechtsgeschäfte bedürfen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.

(3) Absatz 2 gilt sinngemäß für Rechtsgeschäfte, die den in Absatz 2 genannten Rechtsgeschäften wirtschaftlich gleichkommen, insbesondere für die Zustimmung zu Rechtsgeschäften Dritter, aus denen der Gemeinde in künftigen Haushaltsjahren Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben erwachsen können.

(4) Die oberste Kommunalaufsichtsbehörde kann die Genehmigung allgemein erteilen für Rechtsgeschäfte, die

  1. von der Gemeinde zur Förderung des Städte- und Wohnungsbaus eingegangen werden und
  2. für den Haushalt der Gemeinde keine besondere Belastung bedeuten.

§ 87 Kassenkredite

(1) Zur rechtzeitigen Leistung ihrer Ausgaben kann die Gemeinde Kassenkredite bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, soweit für die Kasse keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. Diese Ermächtigung gilt über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Erlaß der neuen Haushaltssatzung.

(2) Der in der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde, wenn er ein Sechstel der im Verwaltungshaushalt veranschlagten Einnahmen übersteigt.

§ 88 Rücklagen

Die Gemeinde hat zur Sicherung der Haushaltswirtschaft und für Zwecke des Vermögenshaushalts eine Rücklage in angemessener Höhe zu bilden. Rücklagen für andere Zwecke sind zulässig.

§ 89 Erwerb und Verwaltung von Vermögen

(1) Die Gemeinde soll Vermögensgegenstände nur erwerben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist oder wird.

(2) Die Vermögensgegenstände sind pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten und ordnungsgemäß nachzuweisen. Bei Geldanlagen ist auf eine ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag bringen.

§ 90 Veräußerung von Vermögensgegenständen

(1) Die Gemeinde darf Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht braucht, veräußern. Vermögensgegenstände dürfen in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden.

(2) Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes gilt Absatz 1 sinngemäß.

(3) Die Gemeinde bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, wenn sie Vermögensgegenstände unter ihrem vollen Wert veräußert.

§ 91 Gemeindekasse

(1) Die Gemeindekasse erledigt alle Kassengeschäfte der Gemeinde; die Kassengeschäfte amtsangehöriger Gemeinden führt das Amt. § 93 bleibt unberührt. Die Buchführung kann von den Kassengeschäften abgetrennt werden.

(2) Die amtsfreie Gemeinde hat, wenn sie ihre Kassengeschäfte nicht durch eine Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen läßt, einen Kassenverwalter und einen Stellvertreter zu bestellen. Die anordnungsbefugten Gemeindebediensteten sowie der Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes können nicht gleichzeitig die Stellung eines Kassenverwalters oder seines Stellvertreters innehaben.

(3) Der Kassenverwalter und sein Stellvertreter dürfen untereinander, zum hauptamtlichen Bürgermeister oder zum Amtsdirektor und zu anordnungsbefugten Bediensteten der Gemeinde oder des Amtes sowie zum Leiter und zu den Prüfern des Rechnungsprüfungsamtes nicht in einem die Befangenheit begründenden Verhältnis nach § 28 stehen. Entsteht ein Hinderungsgrund nachträglich, sind die Amtsgeschäfte anderweitig zu verteilen.

(4) Der Kassenverwalter, sein Stellvertreter und die in der Gemeindekasse beschäftigten Beamten und Angestellten sind nicht befugt, Zahlungen anzuordnen.

§ 92 Übertragung von Kassengeschäften, Automation

(1) Eine amtsfreie Gemeinde oder ein Amt können die Kassengeschäfte ganz oder zum Teil von einer Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung oder des Amtes besorgen lassen, wenn die ordnungsgemäße Erledigung und die Prüfung nach den für die Gemeinde geltenden Vorschriften gewährleistet sind. Die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit bleiben unberührt.

(2) Werden die Kassengeschäfte und das Prüfungswesen ganz oder zum Teil automatisiert, so ist den für die Prüfung zuständigen Stellen Gelegenheit zu geben, die Programme vor ihrer Anwendung zu prüfen.


§ 93 (aufgehoben) 07

§ 94 Kämmerer

Die Aufstellung des Haushaltsplans, des Finanzplans und der Jahresrechnung, die Haushaltsüberwachung sowie die Verwaltung des Geldvermögens und der Schulden sollen bei einem Beamten oder Angestellten zusammengefaßt werden (Kämmerer).

§ 94a (aufgehoben) 06a 07 

Zweiter Abschnitt
Sondervermögen, Treuhandvermögen

§ 95 Sondervermögen

(1) Sondervermögen der Gemeinde sind

  1. das Vermögen der wirtschaftlichen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit und öffentlicher Einrichtungen, für die aufgrund gesetzlicher Vorschriften Sonderrechnungen geführt werden,
  2. das Vermögen der rechtlich unselbständigen örtlichen Stiftungen.

(2) Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 2 unterliegen den Vorschriften über die Haushaltswirtschaft. Sie sind im Haushalt der Gemeinde gesondert nachzuweisen.

(3) Auf Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 1 sind die Vorschriften der §§ 74, 75, 83 bis 87, 89 und 90 entsprechend anzuwenden.

§ 96 (aufgehoben)

§ 97 (aufgehoben)

§ 98 (aufgehoben)

§ 99 (aufgehoben)

Dritter Abschnitt
Wirtschaftliche Betätigung und Beteiligung

§ 100 (aufgehoben)

§ 101 (aufgehoben)

§ 102 (aufgehoben)

§ 103 (aufgehoben)

§ 104 (aufgehoben)

§ 105 (aufgehoben)

§ 106 (aufgehoben)

§ 107 (aufgehoben)

§ 108 (aufgehoben)

§ 109 (aufgehoben)

§ 110 (aufgehoben)

Vierter Abschnitt
Prüfungswesen

§ 111 Einrichtung eines Rechnungsprüfungsamtes

In kreisfreien Städten muss ein Rechnungsprüfungsamt eingerichtet werden. Andere amtsfreie Gemeinden und Ämter können ein Rechnungsprüfungsamt einrichten, wenn ein Bedürfnis hierfür besteht und die Kosten in angemessenem Verhältnis zum Umfang der Verwaltung stehen.

§ 112 Unabhängigkeit des Rechnungsprüfungsamtes

(1) Das Rechnungsprüfungsamt ist der Gemeindevertretung unmittelbar verantwortlich und in seiner sachlichen Tätigkeit ihr unmittelbar unterstellt. Die Gemeindevertretung, der Hauptausschuß und der hauptamtliche Bürgermeister oder der Amtsdirektor haben das Recht, dem Rechnungsprüfungsamt Aufträge zur Prüfung der Verwaltung zu erteilen. Das Rechnungsprüfungsamt ist bei der sachlichen Beurteilung der Prüfungsvorgänge unabhängig und insoweit an Weisungen nicht gebunden.

(2) Die Gemeindevertretung oder der Amtsausschuß bestellt den Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes und beruft sie ab. Der Leiter und die Prüfer können nicht Mitglieder der Gemeindevertretung sein und dürfen eine andere Stellung in der Gemeinde nur innehaben, wenn dies mit ihren Prüfungsaufgaben vereinbar ist.

(3) Der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes soll Beamter auf Lebenszeit sein. Er darf nicht mit dem hauptamtlichen Bürgermeister, dem Amtsdirektor, dem Kämmerer, dem Kassenverwalter oder seinem Stellvertreter in einem die Befangenheit nach § 28 begründenden Verhältnis stehen. § 91 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Der Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes dürfen Zahlungen durch die Gemeinde weder anordnen noch ausführen.

§ 113 Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes

(1) (aufgehoben) 07

(2) Die Gemeindevertretung kann dem Rechnungsprüfungsamt weitere Aufgaben übertragen, insbesondere

  1. die Prüfung der Vorräte und Vermögensbestände;
  2. die Prüfung der Verwaltung auf Ordnungsmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit;
  3. die Prüfung jeder Anordnung vor ihrer Zuleitung an die Kasse;
  4. die Prüfung der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens der Sondervermögen, die Prüfung der Betätigung der Gemeinde als Gesellschafter oder Aktionär in Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit und die Kassen-, Buch- und Betriebsprüfung, soweit sich die Gemeinde eine solche Prüfung bei einer Beteiligung, bei der Hingabe eines Kredits oder sonst vorbehalten hat.

(3) Andere gesetzliche Bestimmungen über die Prüfungspflicht der Wirtschaftsbetriebe der öffentlichen Hand werden hierdurch nicht berührt.

§ 114 Prüfung der Jahresrechnung

(1) (aufgehoben)  07

(2) Das Rechnungsprüfungsamt kann die Prüfung nach seinem pflichtmäßigen Ermessen beschränken und auf die Vorlage einzelner Prüfungsunterlagen verzichten.

(3) In Gemeinden, in denen ein Rechnungsprüfungsamt nicht besteht, obliegt die Rechnungsprüfung im Rahmen des § 113 Abs. 1 dem Rechnungsprüfungsamt des Landkreises auf Kosten der Gemeinde.

(4) Das Rechnungsprüfungsamt hat das Ergebnis der Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 in einem Schlußbericht zusammenzufassen. Das Ergebnis der Prüfung nach Absatz 1 Satz 2 ist für den Träger der Sozialhilfe gesondert darzustellen.

§ 115 Rechnungsprüfungsausschuß

Die Gemeindevertretung kann einen Rechnungsprüfungsausschuß bilden. Dem Rechnungsprüfungsausschuß obliegen die Aufgaben nach § 113. Der Rechnungsprüfungsausschuß bedient sich zur Durchführung seiner Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes.

§ 116 Überörtliche Prüfung 05

(1) Die überörtliche Prüfung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens der Gemeinde sowie der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens ihrer Sondervermögen erstreckt sich darauf, ob

  1. die Gesetze und die zur Erfüllung von Aufgaben ergangenen Weisungen ( § 3) eingehalten sind;
  2. die zweckgebundenen Staatszuweisungen bestimmungsgemäß verwendet worden sind;
  3. die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet werden.

(2) Die überörtliche Prüfung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens der kreisfreien Städte und ihrer Sondervermögen obliegt dem kommunalen Prüfungsamt bei der für Inneres zuständigen obersten Landesbehörde. Die über-örtliche Prüfung der kreisangehörigen Gemeinden und ihrer Sondervermögen sowie der Ämter und deren Sondervermögen obliegt dem Landrat als allgemeine untere Landesbehörde; sie wird vom Rechnungsprüfungsamt des Landkreises wahrgenommen. § 90 der Landeshaushaltsordnung findet entsprechende Anwendung; die Prüfung erstreckt sich nicht auf die politische Entscheidung der Gemeinde.

(3) Das kommunale Prüfungsamt ist bei der Durchführung seiner Aufgaben unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Es kann auf Antrag der Gemeinde oder des Landkreises beratend in Organisations- und Wirtschaftlichkeitsfragen tätig werden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises, soweit es im Rahmen der überörtlichen Prüfung tätig wird.

(4) Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände und im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Inneres des Landtages durch Rechtsverordnung das Nähere zur Durchführung der überörtlichen Prüfung insbesondere über

  1. die Aufgaben und den Umfang der Prüfung, einschließlich der Querschnittsprüfungen,
  2. die Zuständigkeiten,
  3. das Prüfungs- und Ausräumungsverfahren, einschließlich der Prüfungsplanung,
  4. die Prüfungsperiode zu erlassen.

(5) Der Prüfungsbericht ist der Gemeinde und der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde zu übermitteln. Der hauptamtliche Bürgermeister oder der Amtsdirektor gibt den wesentlichen Inhalt des Prüfungsberichtes der Gemeindevertretung bekannt. Jedem Gemeindevertreter ist auf Verlangen Einsicht in den vollständigen Prüfungsbericht zu gewähren.

§ 117 Jahresabschlußprüfung bei Eigenbetrieben

(1) Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind zu prüfen (Jahresabschlußprüfung). In die Prüfung des Jahresabschlusses ist die Buchführung einzubeziehen. Ferner sind zu prüfen,

  1. die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung; dabei ist auch zu prüfen, ob das Unternehmen wirtschaftlich geführt wird;
  2. die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie die Liquidität und Rentabilität;
  3. die verlustbringenden Geschäfte und die Ursache der Verluste, wenn diese Geschäfte und die Ursache sich nicht nur unerheblich auf die Vermögens- und Ertragslage ausgewirkt haben,
  4. die Ursachen eines in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresfehlbetrages.

(2) Über die Prüfung ist schriftlich zu berichten. Die Kosten der Jahresabschlußprüfung trägt der Betrieb. Eine Befreiung von der Jahresabschlußprüfung ist zulässig. Sie kann befristet und mit Auflagen verbunden werden.

(3) Für die Zuständigkeit gilt § 116 Abs. 2 entsprechend. Die zuständige Stelle kann sich zur Durchführung der Jahresabschlußprüfung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bedienen. Die Gemeinde kann einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorschlagen. Dem Vorschlag der Gemeinde soll gefolgt werden. Die zuständige Stelle kann zulassen, daß der Betrieb im Einvernehmen mit ihm einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unmittelbar mit der Prüfung beauftragt.

§ 118 Prüfung des Jahresabschlusses bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts und Eigenbetrieben

Die Vorschrift des § 117 gilt entsprechend für Einrichtungen, die gemäß § 103 Abs. 1 entsprechend den Vorschriften über das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geführt werden.

Viertes Kapitel
Aufsicht

§ 119 Grundsatz

Die Aufsicht ist so auszuüben, daß die Rechte der Gemeinden geschützt und die Erfüllung ihrer Pflichten gesichert werden. Sie hat die Entschlußkraft und Verantwortungsbereitschaft der Gemeinden zu fördern sowie Erfahrungen bei der Lösung kommunaler Aufgaben zu vermitteln.

§ 120 Kommunalaufsicht

Die Aufsicht in Selbstverwaltungsangelegenheiten (Kommunalaufsicht) hat sicherzustellen, daß die Verwaltung der Gemeinden im Einklang mit den Gesetzen erfolgt. Sie ist Rechtsaufsicht.

§ 121 Kommunalaufsichtsbehörden

(1) Die Kommunalaufsicht über die kreisangehörigen Städte und Gemeinden führt der Landrat als allgemeine untere Landesbehörde.

(2) Das Ministerium des Innern ist Kommunalaufsichtsbehörde der kreisfreien Städte.

(3) Oberste Kommunalaufsichtsbehörde ist das Ministerium des Innern.

(4) Leistet der Landrat als Kommunalaufsichtsbehörde einer ihm mit Fristsetzung erteilten Weisung keine Folge, so kann an seiner Stelle die oberste Kommunalaufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen treffen. Ist in einer vom Landrat als Kommunalaufsichtsbehörde zu entscheidenden Angelegenheit der Landkreis beteiligt, so tritt an die Stelle des Landrats das Ministerium des Innern.

(5) Die Kommunalaufsichtsbehörden sind verpflichtet, andere Behörden bei ihren Entscheidungen zu beteiligen, soweit deren Belange berührt werden.

§ 122 Genehmigungen

(1) Satzungen, Beschlüsse und andere Maßnahmen der Gemeinde, die der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde bedürfen, werden erst mit der Genehmigung wirksam.

(2) Hat die Kommunalaufsichtsbehörde bei Geschäften des bürgerlichen Rechtsverkehrs die Genehmigung versagt und ist die Versagung noch nicht bestands- oder rechtskräftig, so ist der andere Teil zum Rücktritt berechtigt.

(3) Der Minister des Innern kann im Einvernehmen mit anderen Ministerien, deren Geschäftsbereiche berührt sind, durch Rechtsverordnung Beschlüsse, Rechtsgeschäfte und andere Maßnahmen der Gemeinde, die der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde bedürfen, von der Genehmigung allgemein oder unter bestimmten Voraussetzungen freistellen und kann die vorherige Anzeige an die Kommunalaufsichtsbehörde vorschreiben.

(4) Rechtsgeschäfte, die gegen die Verbote der §§ 86 und 108 verstoßen, sind nichtig.

§ 123 (aufgehoben)

§ 124 (aufgehoben)

§ 125 (aufgehoben)

§ 126 (aufgehoben)

§ 127 (aufgehoben)

§ 128 (aufgehoben)

§ 129 (aufgehoben)

§ 130 (aufgehoben)

§ 131 (aufgehoben)

§ 132 (aufgehoben)

Fuenftes Kapitel
Schlußvorschriften

§ 133 Ausführung des Gesetzes 07

(1) Der Minister des Innern kann im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung regeln:

  1. - 9 (aufgehoben)
  2. Aufbau und Verwaltung, Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und Prüfung der Eigenbetriebe, deren Freistellung von diesen Vorschriften sowie das Wahlverfahren zur Aufstellung des Vorschlages der Versammlung der Beschäftigten für die Wahl von Beschäftigten als Mitglieder des Werksausschusses und ihrer Stellvertreter, ferner das Verfahren zur Bestimmung der Nachfolger im Falle des Ausscheidens dieser Mitglieder oder Stellvertreter vor Ablauf der Wahlzeit der Gemeindevertretung;
  3. die Zuständigkeit bei der Prüfung nach § 118, wenn mehrere Gemeinden oder Landkreise Gesellschafter sind.

(2) (aufgehoben)

ENDE

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