umwelt-online: BbgKWahlV - Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (2)
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§ 50 Ordnung im Wahllokal
Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahllokal. Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum Wahllokal.
§ 51 Wahlfrieden
(1) Als unzulässige Beeinflussung des Wählers durch Ton nach § 42 Abs. 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gilt auch die Verwendung von Lautsprechern, die im Wahlgebäude bei geschlossenen Fenstern noch deutlich zu vernehmen sind.
(2) Im Wahllokal dürfen Wählerbefragungen und Interviews nicht durchgeführt werden.
(3) Sind mehrere Wahlvorstände in einem Gebäude tätig, so bestimmt die Wahlbehörde, welcher Wahlvorstand den Wahlfrieden außerhalb der Wahllokale zu gewährleisten hat.
§ 52 Stimmabgabe
(1) Der Wähler gibt die Wahlbenachrichtigung beim Wahlvorstand ab. Bei der Wahl des Bürgermeisters oder Ortsvorstehers gibt ein Mitglied des Wahlvorstands dem Wähler die Wahlbenachrichtigung nach Prüfung der Wahlberechtigung mit dem Hinweis zurück, dass die Wahlbenachrichtigung im Falle einer Stichwahl erneut dem Wahlvorstand vorzulegen ist. Auf Verlangen, insbesondere wenn der Wähler seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, hat er sich über seine Person auszuweisen.
(2) Sobald der Schriftführer den Namen des Wählers im Wählerverzeichnis gefunden hat und die Wahlberechtigung festgestellt worden ist, erhält der Wähler einen amtlichen Stimmzettel. Bei verbundenen Wahlen erhält der Wähler für jede Wahl, für die er wahlberechtigt ist, einen Stimmzettel. Die Mitglieder des Wahlvorstands sind nicht befugt, Angaben zur Person des Wählers so zu verlautbaren, dass sie von den sonstigen im Wahllokal anwesenden Personen zur Kenntnis genommen werden können, es sei denn, dass es zur Feststellung der Wahlberechtigung erforderlich ist.
(3) Der Wähler kennzeichnet in der Wahlkabine den Stimmzettel und faltet ihn so zusammen, dass dessen Inhalt verdeckt ist. Abgesehen vom Fall des § 53 darf sich immer nur ein Wähler und dieser immer nur so lange wie notwendig in der Wahlkabine aufhalten.
(4) Besteht kein Anlass zur Zurückweisung des Wählers nach den Absätzen 5 und 6, gibt der Wahlvorstand die Wahlurne frei. Der Wähler legt den zusammengefalteten Stimmzettel in die Wahlurne; mit Zustimmung des Wählers kann auch ein Mitglied des Wahlvorstands den Stimmzettel in die Wahlurne legen. Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis in der dafür bestimmten Spalte. Für dieselbe Wahl oder Abstimmung muss immer dieselbe Spalte benutzt werden.
Finden am selben Tage mehrere Wahlen und Abstimmungen statt, so ist die Stimmabgabe für jede Wahl und Abstimmung besonders zu vermerken.
(5) Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen, der
(6) Bestehen Bedenken gegen die Zulassung eines Wählers zur Stimmabgabe, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Beschluss ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(7) Hat der Wähler seinen Stimmzettel versehentlich falsch gekennzeichnet oder unbrauchbar gemacht oder wird er nach Absatz 5 Nr. 4 oder 5 zurückgewiesen, so ist ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem er den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitglieds des Wahlvorstands zerrissen hat.
§ 53 Hilfeleistung bei der Stimmabgabe
(1) Ein Wähler, der nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Behinderung einer Hilfe bei der Stimmabgabe bedarf, bestimmt eine Person seines Vertrauens, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Hilfsperson kann auch ein von dem Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands sein.
(2) Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlkabine aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist.
(3) Erscheint dem Wahlvorsteher die von dem Wähler in Aussicht genommene Person zur Hilfeleistung nicht geeignet, so teilt er dies dem Wähler mit und weist auf Absatz 1 Satz 2 hin.
(4) Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung dessen verpflichtet, was sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erfahren hat.
§ 54 Stimmabgabe mit Wahlschein
(1) Der Inhaber eines Wahlscheins weist sich aus und übergibt den Wahlschein dem Wahlvorsteher zur Prüfung. Entstehen Zweifel über die Gültigkeit des Wahlscheins oder über den rechtmäßigen Besitz, so klärt sie der Wahlvorstand nach Möglichkeit und beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung des Inhabers. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. Der Wahlvorsteher behält den Wahlschein, auch im Falle der Zurückweisung, ein.
(2) Ergibt die Prüfung, dass der Wahlschein für einen anderen Wahlkreis gilt, so gibt der Wahlvorsteher ihn dem Inhaber mit einem entsprechenden Hinweis zurück.
(3) Ist auf dem Wahlschein die Ausgabe der Briefwahlunterlagen vermerkt, so kann der Wahlscheininhaber nur mit dem bereits erhaltenen Stimmzettel an der Wahl teilnehmen.
(4) Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 52 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 und 2 und Abs. 5 bis 7 sowie des § 53.
(Stand: 13.07.2018)
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