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BbgKWahlV - Brandenburgische Kommunalwahlverordnung
- Brandenburg -
Vom 4. Februar 2008
(GVBl. Nr. 4 vom 07.03.2008 S. 38; 25.11.2009 Nr. 41 09; 08.01.2014 Nr. 1 14; 04.07.2014 Nr. 26 14a)
Gl.-Nr.: 202-10
red. Anm. : Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt
Abschnitt 1
Vorbereitung der Wahl
Unterabschnitt 1
Wahlleitung
§ 1 Übertragung der Aufgabe der Berufung des Wahlleiters
(1) Will die Vertretung der amtsangehörigen Gemeinde nach § 14 Abs. 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes die Aufgabe der Berufung des Wahlleiters und des stellvertretenden Wahlleiters dem Amtsausschuss übertragen, so muss sie spätestens sechs Monate vor der Neuwahl der Vertretung einen entsprechenden Beschluss fassen. Die Übertragung gilt unbefristet für sämtliche kommunale Wahlen und Abstimmungen, die in der Gemeinde durchgeführt werden.
(2) Die Vertretung der amtsangehörigen Gemeinde kann die Übertragung durch Beschluss mit Wirkung für die nächste Neuwahl der Vertretung widerrufen. Der Beschluss muss spätestens sechs Monate vor der Neuwahl der Vertretung gefasst werden.
§ 2 Wahlleiter
(1) Die Vertretung des Landkreises, der kreisfreien Stadt, der amtsfreien Gemeinde oder der amtsangehörigen Gemeinde, die die Aufgabe nicht gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 dem Amtsausschuss übertragen hat, beruft binnen drei Monaten nach Bekanntgabe des Wahltages gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes, jedoch spätestens fünf Monate vor dem Tage der allgemeinen Kommunalwahlen für das jeweilige Wahlgebiet einen Wahlleiter und einen Stellvertreter. Der Amtsausschuss, dem diese Aufgabe gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 übertragen worden ist, bestimmt spätestens fünf Monate vor dem Tage der allgemeinen Kommunalwahlen einen Wahlleiter und einen Stellvertreter. Die Berufung des Wahlleiters und seines Stellvertreters gilt für sämtliche kommunalen Wahlen und Abstimmungen, die während ihrer Amtszeit im Wahlgebiet durchgeführt werden. Mit der Berufung des Wahlleiters und seines Stellvertreters endet die Amtszeit des bisherigen Wahlleiters und Stellvertreters.
(2) Der Wahlleiter der kreisfreien Stadt gilt auch als Kreiswahlleiter im Sinne dieser Verordnung.
(3) Die Gemeinde oder das Amt macht die Namen des Wahlleiters der Gemeinde und seines Stellvertreters, der Landkreis die Namen des Kreiswahlleiters und seines Stellvertreters öffentlich bekannt; vereinfachte Bekanntmachung nach § 83 Abs. 6 genügt.
(4) Die Namen und Anschriften des Wahlleiters und seines Stellvertreters teilen die kreisangehörige Gemeinde oder das Amt dem Kreiswahlleiter und der Aufsichtsbehörde, die kreisfreie Stadt und der Landkreis dem Landeswahlleiter und der obersten Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich mit.
(5) Der Vorsitzende der Vertretung oder des Amtsausschusses weist den Wahlleiter und seinen Stellvertreter auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin. Erfolgt die Berufung des Wahlleiters oder seines Stellvertreters durch die Aufsichtsbehörde ( § 15 Abs. 3 Satz 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes), so weist diese den Wahlleiter oder seinen Stellvertreter entsprechend Satz 1 auf seine Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung seines Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin.
§ 3 Bildung der Wahlausschüsse 14
(1) Der Wahlleiter fordert die im Wahlgebiet vertretenen Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen auf, innerhalb einer angemessenen Frist wahlberechtigte Personen des Wahlgebiets als Beisitzer des Wahlausschusses vorzuschlagen. In der Aufforderung nach Satz 1, die als öffentliche Bekanntmachung ergehen kann, soll auf die Hinderungs- und Ablehnungsgründe nach § 92 Absatz 4 und 5 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes hingewiesen werden.
(2) Nach Ablauf der Vorschlagsfrist beruft der Wahlleiter unverzüglich die Beisitzer des Wahlausschusses. § 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Bei der Berufung der Beisitzer sollen die im Wahlgebiet vertretenen Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen in der Regel in der Reihenfolge der Stimmenzahlen berücksichtigt werden, die sie bei der letzten Wahl der Vertretung erhalten haben. Werden von den Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen nicht genügend wahlberechtigte Personen als Beisitzer vorgeschlagen, so beruft der Wahlleiter die weiteren Beisitzer nach seinem Ermessen.
§ 4 Tätigkeit der Wahlausschüsse
(1) Die Wahlausschüsse verhandeln und entscheiden in öffentlicher Sitzung. Ort, Zeit und Gegenstand der Sitzungen sind vereinfacht bekannt zu machen ( § 83 Abs. 6) mit dem Hinweis, dass jede Person Zutritt zu der Sitzung hat. Der Wahlleiter ist befugt, Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen.
(2) Der Wahlleiter bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen. Er lädt die Mitglieder des Wahlausschusses zu den Sitzungen ein und weist dabei auf die Regelung der Beschlussfähigkeit gemäß § 16
(Stand: 24.03.2021)
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