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Regelwerk
Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung
- Brandenburg -

Vom 8. Januar 2014
(GVBl. II Nr. 1 vom 13.01.2014)



Auf Grund des § 28 Absatz 8 und des § 97 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 2009 (GVBl. I S. 326) verordnet der Minister des Innern:

Artikel 1
Änderung der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung

Die Brandenburgische Kommunalwahlverordnung vom 4. Februar 2008 (GVBl. II S. 38), die durch die Verordnung vom 25. November 2009 (GVBl. II Nr. 41) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe "§ 106 Unmittelbare Wahl und Abwahl des Landrates" die Angabe "§ 106a Übergangsvorschrift" eingefügt.

2. In § 3 Absatz 1 Satz 2 und § 5 Absatz 2 Satz 2 wird jeweils die Angabe "§ 83 Abs. 4 und 5" durch die Angabe "§ 92 Absatz 4 und 5" ersetzt.

3. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "nach dem Muster der Anlage 1a gemäß § 93" durch die Wörter "nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 1a)" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "nach dem Muster der Anlage 1b gemäß § 93" durch die Wörter "nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 1b)" ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "spätestens am fünften Tage vor der Wahl" durch die Wörter "spätestens am vierten Tag vor der Wahl" ersetzt.

c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "(38. Tag vor der Wahl, 12 Uhr)" durch die Wörter "(66. Tag vor der Wahl, 12 Uhr)" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "nach dem Muster der Anlage 8a gemäß § 93" durch die Wörter "nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 8a)" ersetzt.

4. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Spätestens am 28. Tage vor der Wahl" durch die Wörter "Spätestens am 21. Tag vor der Wahl" und die Wörter "nach dem Muster der Anlage 2a gemäß § 93" durch die Wörter "nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 2a)" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "nach dem Muster der Anlage 2b gemäß § 93" durch die Wörter "nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 2b)" ersetzt.

5. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "spätestens am 31. Tage vor der Wahl" durch die Wörter "spätestens am 24. Tag vor der Wahl" ersetzt.

b) In Nummer 4 werden die Wörter "bis zum 15. Tage vor der Wahl" durch die Wörter "innerhalb der Einsichtsfrist (20. bis 16. Tag vor der Wahl)" ersetzt.

c) In Nummer 5 werden die Wörter "spätestens zum 28. Tage vor der Wahl" durch die Wörter "spätestens zum 21. Tag vor der Wahl" ersetzt.

6. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "bis zum 15. Tage vor der Wahl" durch die Wörter "innerhalb der Einsichtsfrist (20. bis 16. Tag vor der Wahl)" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "spätestens am fünften Tage vor der Wahl" durch die Wörter "spätestens am vierten Tag vor der Wahl" ersetzt.

7. In § 21 Absatz 1 werden die Wörter "Ab dem 27. Tage vor der Wahl" durch die Wörter "Ab dem 20. Tag vor der Wahl" ersetzt.

8. In § 22 Satz 3 werden die Wörter "nach dem Muster der Anlage 3 gemäß § 93" durch die Wörter "nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 3)" ersetzt.

9. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern "von der Wahlbehörde" die Wörter "nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 4)" eingefügt.

b) Absatz 3

(3) Für die Gestaltung des Wahlscheins gilt das Muster der Anlage 4 gemäß § 93.

wird aufgehoben.

10. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Wahlscheine dürfen frühestens am 23. Tage vor der Wahl erteilt werden.  "(1) Wahlscheine dürfen nicht vor Zulassung der Wahlvorschläge erteilt werden."

b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 6 Satz 1 erster und zweiter Teilsatz und Satz 2 wird jeweils das Wort "Wahlumschlag" durch das Wort "Stimmzettelumschlag" ersetzt.

11. In § 30 Absatz 2 werden die Wörter "spätestens am fünften Tage vor der Wahl" durch die Wörter "spätestens am vierten Tag vor der Wahl" ersetzt.

12. In § 31 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "spätestens am 60. Tage vor der Wahl" durch die Wörter "spätestens am 92. Tag vor der Wahl" ersetzt.

13. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "nach dem Muster der Anlage 5a gemäß § 93" durch die Wörter "nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 5a)" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 Satz 1 werden die Wörter "nach dem Muster der Anlage 6 gemäß § 93" durch die Wörter "nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 6)" ersetzt.

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