Regelwerk

LKrO - Landkreisordnung
Landkreisordnung für das Land Brandenburg

- Brandenburg -

Vom 15. Oktober 1993
(GVBl. I 1993 S. 398, 433; 14.02.1994 S. 34; 04.06.2003 S. 172, 176; 17.12.2003 S. 294, 298, 304; 22.03.2004 S. 59, 66; 22.06.2005 S. 210 05; 18.12.2007 S. 286 07 außerkrafttretenaufgehoben)
Gl.-Nr.: 202-1b


Zur Nachfolgeregelung BbgKVerf

Erstes Kapitel
Wesen und Aufgaben des Landkreises

Erster Abschnitt
Grundlagen

§ 1 (aufgehoben)

§ 2 (aufgehoben)

§ 3 (aufgehoben)

§ 4 (aufgehoben)

§ 5 (aufgehoben)

§ 6 (aufgehoben)

§ 7 (aufgehoben)

Zweiter Abschnitt
Gebiet des Landkreises; Benennung und Hoheitszeichen

§ 8 (aufgehoben)

§ 9 (aufgehoben)

§ 10 (aufgehoben)

§ 11 (aufgehoben)

Dritter Abschnitt
Einwohner und Bürger

§ 12 (aufgehoben)

§ 13 (aufgehoben)

§ 14 (aufgehoben)

§ 15 (aufgehoben)

§ 16 (aufgehoben)

§ 17 (aufgehoben)

§ 18 (aufgehoben)

§ 19 (aufgehoben)

§ 20 (aufgehoben)

§ 21 (aufgehoben)

§ 22 (aufgehoben)

§ 23 (aufgehoben)

§ 24 (aufgehoben)

Zweites Kapitel
Innere Verfassung des Landkreises

Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 25 (aufgehoben)

§ 26 (aufgehoben)

Zweiter Abschnitt
Kreistag

§ 27 (aufgehoben)

§ 28 (aufgehoben)

§ 29 Zuständigkeiten des Kreistages

(1) Der Kreistag ist für alle Angelegenheiten des Landkreises zuständig, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist und kontrolliert die Durchführung seiner Entscheidungen.

(2) Dem Kreistag ist vorbehalten die Entscheidung über folgende Angelegenheiten, die er nicht auf andere Organe des Landkreises übertragen darf:

  1. die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll,
  2. die Hauptsatzung und die Geschäftsordnung des Kreistages,
  3. die Bildung der Ausschüsse und die Feststellung über die Sitzverteilung und Ausschußbesetzung nach § 44 Abs. 5 und § 47 Abs. 4,
  4. die Wahl des Landrats und der Beigeordneten,
  5. die allgemeinen Grundsätze für die Ernennung, Einstellung und Entlassung, für die Bezüge und Vergütungen sowie die Versorgung für Beamte, Angestellte und Arbeiter des Kreises, soweit nicht ihre Rechtsverhältnisse durch das allgemeine Beamten- und Tarifrecht geregelt sind,
  6. die Bestellung der Vertreter des Landkreises in wirtschaftlichen Unternehmen, Vereinen und sonstigen Einrichtungen,
  7. die Bestellung des Leiters und der Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes,
  8. (weggefallen)
  9. den Erlaß, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen einschließlich ihrer Anlagen und sonstige ortsrechtliche Bestimmungen,
  10. die Einführung oder die Änderung des Wappens oder der Flagge des Landkreises,
  11. die Änderung des Gebiets des Landkreises,
  12. die Erweiterung der Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes über die Pflichtaufgaben hinaus,
  13. die Übernahme neuer Aufgaben, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht, sowie die Übertragung von Aufgaben auf die Gemeinden und Ämter,
  14. die Festsetzung allgemeiner privatrechtlicher Entgelte und öffentlich-rechtlicher Abgaben,
  15. die Haushaltssatzung, die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung, das Haushaltssicherungskonzept und die Festsetzung der Kreisumlage,
  16. (weggefallen) 07
  17. (weggefallen)
  18. den Abschluß, die Änderung und die Aufhebung von Grundstücksgeschäften und Vermögensgeschäften, es sei denn, es handelt sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung oder der Wert des Vermögensgegenstandes übersteigt nicht einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag,
  19. (weggefallen)
  20. den Abschluß von Vergleichen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,
  21. die Stellungnahme zum Prüfergebnis der überörtlichen Prüfung sowie eine Stellungnahme zum Prüfbericht über die Jahresabschlußprüfung der Eigenbetriebe,
  22. die Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Einschränkung und Auflösung öffentlicher Einrichtungen,
  23. die Errichtung, Übernahme, Veräußerung, Erweiterung, Einschränkung, Auflösung und Beteiligung von Eigenbetrieben,
  24. die Beteiligung des Landkreises an privatrechtlichen Unternehmen und sonstigen Einrichtungen einschließlich der Änderung der Geschäftsanteile und des Geschäftszweckes, die Gründung, Auflösung und Veräußerung solcher Unternehmen und Einrichtungen sowie die Mitgliedschaft in Vereinen,
  25. Art und Umfang der Beteiligung der Unternehmen, an denen der Landkreis mehr als ein Viertel der Geschäftsanteile hält, an weiteren Unternehmen,
  26. die Umwandlung der Rechtsform von öffentlichen Einrichtungen und Eigenbetrieben sowie die Umwandlung der Rechtsform von privatrechtlichen Unternehmen, an denen der Landkreis beteiligt ist, soweit der Einfluß des Landkreises geltend gemacht werden kann,
  27. (weggefallen)
  28. die Mitgliedschaft in Zweckverbänden und sonstigen Verbänden und Vereinigungen, den Abschluß von Kreispartnerschaften und öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen.

(3) Der Kreistag beschließt auch über Angelegenheiten, für die der Kreisausschuss zuständig ist, wenn er sich im Einzelfall die Beschlussfassung vorbehalten hat. In der Hauptsatzung kann sich der Kreistag die Beschlussfassung auch für bestimmte Gruppen von Angelegenheiten vorbehalten, für die ansonsten der Kreisausschuss zuständig ist. Dies gilt nicht für Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung, soweit es sich um Angelegenheiten der Gefahrenabwehr handelt, und für Auftragsangelegenheiten.

(4) Der Kreistag beschließt über Angelegenheiten, die ihm vom Kreisausschuß zur Entscheidung vorgelegt werden.

§ 30 (aufgehoben)

weiter .

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 24.03.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion