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Regelwerk; Allgemein Sanktionen

BbgSVVollzG - Brandenburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
Gesetz über den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Land Brandenburg

- Brandenburg -

Vom 16. Mai 2013
(GVBl. I vom 16.05.2013 Nr.17; 10.07.2014 Nr. 34 14; 19.06.2019 Nr: 43 19)



Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Vollzug) in Einrichtungen der Justizverwaltung des Landes Brandenburg.

§ 2 Ziel und Aufgabe des Vollzugs

Der Vollzug dient dem Ziel, die Gefährlichkeit der Untergebrachten für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder sie für erledigt erklärt werden kann. Er hat die Aufgabe, die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen.

§ 3 Grundsätze der Vollzugsgestaltung

(1) Der Vollzug ist auf die Auseinandersetzung der Untergebrachten mit ihrer Gefährlichkeit und deren Folgen auszurichten.

(2) Der Vollzug ist therapiegerichtet und freiheitsorientiert auszugestalten. Die Untergebrachten sind individuell und intensiv zu betreuen. Fähigkeiten, die sie für ein selbstbestimmtes Leben in Freiheit und sozialer Verantwortung benötigen, sind zu erhalten und zu fördern.

(3) Das Leben im Vollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit wie möglich anzugleichen. Selbst bei langer Dauer der Unterbringung muss den Untergebrachten ein Leben in Würde und weitgehender Selbstbestimmung ermöglicht werden.

(4) Schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs ist entgegenzuwirken.

(5) Der Bezug der Untergebrachten zum gesellschaftlichen Leben ist zu wahren und zu fördern. Personen und Einrichtungen außerhalb des Vollzugs sollen in den Vollzugsalltag einbezogen werden. Den Untergebrachten ist so bald wie möglich die Teilnahme am Leben in der Freiheit zu gewähren.

(6) Die unterschiedlichen Bedürfnisse der Untergebrachten, insbesondere im Hinblick auf Alter, Geschlecht, Herkunft, Religion, Behinderung und sexuelle Identität, werden bei der Vollzugsgestaltung berücksichtigt.

§ 4 Stellung der Untergebrachten, Mitwirkung

(1) Die Untergebrachten sind so zu behandeln, dass der Anschein vermieden wird, sie würden zur Verbüßung einer Strafe festgehalten.

(2) Die Persönlichkeit der Untergebrachten ist zu achten. Ihre Selbstständigkeit im Vollzugsalltag ist so weit wie möglich zu erhalten und zu fördern.

(3) Die Untergebrachten werden an der Gestaltung des Vollzugsalltags beteiligt. Vollzugliche Maßnahmen sind ihnen regelmäßig zu erläutern.

(4) Zur Erreichung des Vollzugsziels bedarf es der Mitwirkung der Untergebrachten. Ihre Bereitschaft hierzu ist fortwährend zu wecken und zu fördern.

(5) Die Untergebrachten unterliegen den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit. Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen ihnen nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Einrichtung unerlässlich sind.

§ 5 Soziale Hilfe

Die Untergebrachten werden darin unterstützt, ihre persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten zu beheben. Sie sollen dazu angeregt und in die Lage versetzt werden, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln. Sie erhalten Hilfe und Beratung in sozialen und finanziellen Angelegenheiten.

Abschnitt 2
Aufnahme, Diagnose, Vollzugs- und Eingliederungsplanung

§ 6 Aufnahmeverfahren

(1) Mit den Untergebrachten wird unverzüglich nach der Aufnahme ein Zugangsgespräch geführt, in dem ihre gegenwärtige Lebenssituation erörtert wird und sie über ihre Rechte und Pflichten sowie über die Ausgestaltung der Unterbringung in einer für sie verständlichen Form informiert werden. Soweit erforderlich, ist eine Sprachmittlerin oder ein Sprachmittler oder eine Gebärdendolmetscherin oder ein Gebärdendolmetscher hinzuzuziehen. Den Untergebrachten wird ein Exemplar der Hausordnung ausgehändigt. Dieses Gesetz, die von ihm in Bezug genommenen Gesetze sowie die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften sind den Untergebrachten auf Verlangen zugänglich zu machen.

(2) Während des Aufnahmeverfahrens dürfen andere Untergebrachte nicht zugegen sein.

(3) Die Untergebrachten werden alsbald ärztlich untersucht.

§ 7 Diagnoseverfahren

(1) An das Aufnahmeverfahren schließt sich zur Vorbereitung der Vollzugs- und Eingliederungsplanung das Diagnoseverfahren an. Es kann auch bereits vor der Aufnahme durchgeführt werden.

(2) Das Diagnoseverfahren muss wissenschaftlichen Erkenntnissen genügen und von Personen mit einschlägiger wissenschaftlicher Qualifikation durchgeführt werden.

(3) Das Diagnoseverfahren erstreckt sich, aufbauend auf den Erkenntnissen aus dem Vollzug vorangegangener Freiheitsentziehungen, auf die Persönlichkeit, die sozialen Bezüge sowie alle sonstigen Gesichtspunkte, deren Kenntnis für eine Beurteilung der Gefährlichkeit der Untergebrachten, eine zielgerichtete und wirkungsorientierte Vollzugsgestaltung und die Eingliederung der Untergebrachten nach der Entlassung notwendig erscheint.

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