Regelwerk, Allgemeines- UVP, Immissionsschutz

Anwendung der Neuregelungen über die Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung
- Brandenburg -

Vom 12. September 2002
(ABl. Nr. 46 vom 06.11.2002 S. 964)


Runderlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr Abteilung 5, Nr. 15/2002

Es wird gebeten, die folgenden Erläuterungen und Hinweise zu beachten. Ihre sinngemäße Anwendung für die Straßen und selbständigen Rad- und Gehwege in der Baulast der Landkreise und Gemeinden wird empfohlen.

I. Regelungsbereich

Für den Bereich der Bundesfernstraßen hat der Bundesgesetzgeber die Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) im Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950), Anlage 1 Nr. 14.3 bis 14.6 geregelt. Der Bund hat hierbei lediglich die Schwellenwerte der Richtlinien übernommen und darauf verzichtet, innerhalb seines Gestaltungsspielraumes eigene Schwellenwerte einzuführen. Statt dessen hat er eine einzelfallbezogene Vorprüfung (EVP) vorgesehen.

In das Brandenburgische Straßengesetz war durch das Änderungsgesetz vom 20. Mai 1999 in § 38 Abs. 3 bereits eine Regelung zur UVP-Pflicht aufgenommen worden, die der Umsetzung der UVP-Richtlinie dienen sollte. Aus Gründen der Praktikabilität, Klarheit, Verfahrensbeschleunigung und der Kostenminimierung waren bereits damals Schwellenwerte gewählt worden. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes haben sich diese Regelungen als nicht umfassend genug erwiesen und waren deshalb zu erweitern. Für die Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen unter Hervorhebung der selbständigen Rad- und Gehwege hat der Brandenburgische Gesetzgeber deshalb die erforderlichen Regelungen durch Artikel 5 des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Richtlinie und der IVU-Richtlinie im Land Brandenburg und zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 10. Juli 2002 (GVBl. I S. 62) vorgenommen, die am 16. Juli 2002 in Kraft getreten sind.

Der Brandenburgische Gesetzgeber hat sich anders als der Bund durch den Erlass dieses Gesetzes dafür entschieden, eine Reihe von Vorhaben generell von der UVP-Pflicht freizustellen, indem er mit Schwellenwerten eine Grenze festlegte, unterhalb derer erhebliche Umweltauswirkungen nicht anzunehmen sind. Oberhalb dieser Schwellen sind förmliche Umweltverträglichkeitsprüfungen (mit Ausnahme von unselbständigen Geh- oder Radwegen) regelmäßig durchzuführen.


Übersicht: UVP-/EVP-Pflichten
Vorhaben FStrG/UVPG BbgStrG
ohne EVP/UVP keine unterhalb der Schwellen in § 38 Abs. 3, 3a
UVP-pflichtig Nr. 14.3 - 14.5 der Anlage 1 zum UVPG ab Erreichen der Schwellen in § 38 Abs. 3
EVP-pflichtig alle sonstigen Baumaßnahmen, die planfeststellungsbedürftig sind ( § 3e, Nr. 14.6 der Anlage 1 zum UVPG) Straßen in Biotopen1, geschützten Landschaftsbestandteilen und Waldgebieten sowie selbständige Geh- und Radwege ( § 38 Abs. 3a Satz 3) ab Erreichen einer Schwelle ( § 38 Abs. 3a)
Bei den genannten Biotopen handelt es sich jeweils und ausschließlich um Biotope gemäß § 32 Abs. 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes (BbgNatSchG).

In der Anlage zu § 2 Abs. 1 des Brandenburgischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind unter den Nummern 18 bis 20.2 gleich lautende Regelungen wie in § 38 Abs. 3, 3a des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) aus Gründen der Vollständigkeit aufgenommen worden. Maßgeblich ist jedoch das speziellere Straßengesetz.

II. Umweltverträglichkeitsprüfung in Planfeststellung und Plangenehmigung

  1. Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) wird grundsätzlich nicht als selbständiges Verfahren durchgeführt, sondern jeweils im Rahmen eines fachgesetzlich vorgesehenen Zulassungsverfahrens, also des straßenrechtlichen Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahrens. Die UVP ist ein unselbständiger Teil dieser Verwaltungsverfahren. Wenn feststeht, dass eine UVP zu erfolgen hat, muss demzufolge ein Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden. An deren Stelle kann gemäß § 38 Abs. 5 BbgStrG auch ein Bebauungsplanverfahren mit der Maßgabe treten, dass die UVP in diesem Rahmen durchzuführen ist. Ein Verzicht auf diese Verfahren ist dann nicht möglich.
    Die Regelungen über das Planfeststellungsverfahren umfassen die meisten Anforderungen einer UVP. Für die Plangenehmigung ist demgegenüber zu beachten, dass im Fall der UVP-Pflicht die Öffentlichkeit entsprechend § 9 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) einzubeziehen ist. Danach ist das Vorhaben öffentlich bekannt zu machen, die Unterlagen müssen während eines angemessenen Zeitraums durch die Öffentlichkeit eingesehen werden können und es ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Nach Abschluss des Verfahrens ist die Öffentlichkeit von der Entscheidung zu unterrichten. Inhalt und Begründung der Entscheidung sind ihr zugänglich zu machen.

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