Regelwerk |
Änderungstext
Zweites Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg
Vom 26. April 2005
(GVBl. Nr. 11 vom 29.04.2005 S. 170)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174), geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2004 (GVBl. I S. 272), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Gemeinden können Steuern erheben. Jagdsteuern und Jagderlaubnissteuern können nur von den kreisfreien Städten und von den Landkreisen erhoben werden. | "(1) Die Gemeinden können Steuern erheben. Jagdsteuern und Jagderlaubnissteuern werden nicht erhoben." |
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Gemeinden" die Wörter "und Landkreise" gestrichen.
2. § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
c) über das Steuergeheimnis § 30 in der Weise, dass die Vorschrift nur für kommunale Steuern gilt und dass die Entscheidung nach Absatz 4 Nr. 5 Buchstabe c die Vertretung der Körperschaft trifft, der die Abgabe zusteht, die §§ 30a und 31a, | "c) über das Steuergeheimnis § 30 in der Weise, aa) dass die Vorschrift nur für kommunale Steuern gilt und bb) dass die Entscheidung nach Absatz 4 Nr. 5 Buchstabe c die Vertretung der Körperschaft trifft, der die Abgabe zusteht, und cc) dass die im Zusammenhang mit der Erhebung der Hundesteuer von der erhebenden Stelle erfassten und gespeicherten Namen und Anschriften von Hundehaltern in Schadensfällen an Dritte mitgeteilt werden dürfen, wenn diese die Auskunft zur Durchsetzung von Schadensersatzforderungen benötigen und den Auskunftsanspruch glaubhaft machen, sowie die §§ 30a und 31a," |
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 2005 in Kraft.
(Stand: 26.04.2021)
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