Regelwerk

KAG - Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg
- Brandenburg -

Fassung vom 31. März 2004
(GVBl. I Nr. 8 vom 30.04.2004 S. 174; 29.06.2004 S. 272; 26.04.2005 S. 170 05; 23.09.2008 S. 202; 02.10.2008 S. 218 08; 27.05.2009 S. 160 09; 13.03.2012 Nr. 16 12; 29.11.2012 Nr.37 12b; 16.05.2013 Nr.18 13; 06.12.2013 Nr. 40 13a; 11.07.2014 Nr. 32 14; 30.04.2019 Nr. 12 19; 19.06.2019 Nr. 36 19a)
Gl.-Nr.: 6111-1a


Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Kommunalabgaben 13a 14

(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind berechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes Abgaben zu erheben, soweit nicht geltende Gesetze etwas anderes bestimmen. Dieses Gesetz gilt auch für kommunale Anstalten, soweit ihnen das Recht zur Abgabenerhebung zusteht.

(2) Gesetze im Sinne des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg sind Gesetze und Rechtsverordnungen.

(3) Die Bestimmungen der § § 12 bis 16, 19 und 20 gelten auch für Steuern, Gebühren, Beiträge, Umlagen und sonstige Abgaben, die von den Gemeinden und Gemeindeverbänden aufgrund anderer Gesetze erhoben werden, soweit diese keine Bestimmung treffen.

§ 2 Rechtsgrundlage für Kommunalabgaben 19a

(1) Abgaben dürfen nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Die Satzung muss den Kreis der Abgabeschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit angeben. In Satzungen über die Erhebung von Straßenbaubeiträgen kann anstelle des Beitragssatzes der Gemeindeanteil am veranschlagten Beitragsaufkommen nach § 8 Abs. 4 Satz 7 angegeben werden.

(2) Eine Satzung, mit der eine Steuer im Lande erstmalig oder erneut eingeführt werden soll, bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung des Steuergegenstandes durch das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen. Eine Steuer gilt als erstmalig eingeführt, wenn die Genehmigung nach Satz 1 Halbsatz 2 erteilt wurde. Eine bereits eingeführte Steuer, die während eines Zeitraumes von mehr als fünf Jahren im Lande nicht erhoben wurde, ist erneut einzuführen, wenn die Steuer wiederum erhoben werden soll.

Abschnitt II
Die einzelnen Abgaben

§ 3 Steuern 05 08

(1) Die Gemeinden können Steuern erheben. Jagdsteuern und Jagderlaubnissteuern werden nicht erhoben.

(2) Die Gemeinden sollen Steuern nur erheben, soweit die Deckung der Ausgaben durch andere Einnahmen, insbesondere durch Gebühren und Beiträge, nicht in Betracht kommt. Dies gilt nicht für die Erhebung der Vergnügungssteuer und der Hundesteuer.

(3) Wird eine Steuer erhoben, kann durch Satzung festgelegt werden, dass der Steuerpflichtige Vorauszahlungen auf die Steuer zu entrichten hat, die er für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird.

§ 4 Gebühren (Allgemeines)

(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können Gebühren erheben.

(2) Gebühren sind Geldleistungen, die als Gegenleistung für eine besondere Leistung - Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit - der Verwaltung (Verwaltungsgebühren) oder für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen (Benutzungsgebühren) erhoben werden.

§ 5 Verwaltungsgebühren

(1) Verwaltungsgebühren dürfen nur erhoben werden, wenn die Leistung der Verwaltung von dem Beteiligten beantragt worden ist oder wenn sie ihn unmittelbar begünstigt.

(2) Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so sind 10 bis 75 vom Hundert der Gebühr zu erheben, die bei ihrer Vornahme zu erheben wäre. Wird der Antrag lediglich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, so ist keine Gebühr zu erheben.

(3) Für Widerspruchsbescheide darf nur dann eine Gebühr erhoben werden, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist und wenn oder soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Gebühr beträgt höchstens die Hälfte der für den angefochtenen Verwaltungsakt festzusetzenden Gebühr.

(4) Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Ausgaben für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigen.

(5) Mündliche Auskünfte sind gebührenfrei.

(6) Von Gebühren sind befreit

  1. das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern die Leistung der Verwaltung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft oder es sich nicht um eine beantragte sonstige Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 auf dem Gebiet der Bauleitplanung, des Kultur-, Tief- und Straßenbaues handelt,
  2. die Bundesrepublik und die anderen Länder, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
  3. die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, soweit die Leistung der Verwaltung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke im Sinne der Abgabenordnung dient.

(7) Bare Auslagen, die im Zusammenhang mit der Leistung stehen, sind zu ersetzen, auch wenn der Zahlungspflichtige von der Entrichtung der Gebühr befreit ist. Auslagen können auch demjenigen auferlegt werden, der sie durch unbegründete Einwände verursacht hat. Zu ersetzen sind insbesondere

  1. im Einzelfall besonders hohe Kosten für die Inanspruchnahme von Kommunikationstechnik und Zustellungskosten,
  2. Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,

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