Regelwerk

Änderungstext

Viertes Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg

Vom 27. Mai 2009
(GVBl. Nr. 7 vom 03.06.2009 S. 156)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174), das zuletzt durch Gesetz vom 2. Oktober 2008 (GVBl. I S. 218) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 8 Abs. 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

"(4a) Bei leitungsgebundenen Einrichtungen und Anlagen können die Gemeinden oder Gemeindeverbände nach Maßgabe des Satzes 2 berücksichtigen, dass Grundstücke, die am 3. Oktober 1990 bereits bebaut und an eine leitungsgebundene Einrichtung oder Anlage tatsächlich angeschlossen oder anschließbar waren, über einen höheren Gebrauchswert verfügten als Grundstücke, die zu diesem Zeitpunkt unbebaut oder nicht tatsächlich angeschlossen oder anschließbar waren. Die Satzung kann vorsehen, dass für diese Grundstücke der Anteil des Aufwandes für die erstmalige Herstellung oder Anschaffung unberücksichtigt bleibt, der ausschließlich auf die Schaffung eines Anschlusses oder einer Anschlussmöglichkeit für Grundstücke entfällt, die am 3. Oktober 1990 nicht tatsächlich angeschlossen oder anschließbar waren."

2. Nach § 12b wird folgender § 12c eingefügt:

" § 12c Stundung, Erlass

(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn deren Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden.

(2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis ganz oder teil weise erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden."

3. Nach § 17 wird folgender § 18 eingefügt:

" § 18 Investitionen vor dem 3. Oktober 1990

Aufwand für Investitionen in leitungsgebundene Einrichtungen oder Anlagen, der vor dem 3. Oktober 1990 entstanden ist, ist nicht beitragsfähig. Satz 1 gilt nicht für die Übernahme von Verbindlichkeiten."

4. Der bisherige § 18 wird § 19.

Artikel 2

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