Regelwerk |
Änderungstext
Fuenftes Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg
Vom 29. November 2012
(GVBl. I Nr.37 vom 04.12.2012)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg
§ 11 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. März 2012 (GVBl. I Nr. 16 S. 4) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Kurbeiträge und Fremdenverkehrsbeiträge | "Kurbeiträge und Tourismusbeiträge". |
2. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Die Gemeinden, die ganz oder teilweise als Kurort oder als Erholungsort anerkannt sind, sowie die Gemeinden, in denen die Zahl der Fremdübernachtungen im Jahr in der Regel das Siebenfache der Einwohnerzahl übersteigt, können für die Fremdenverkehrswerbung und für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu Fremdenverkehrszwecken bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen sowie für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen einen Fremdenverkehrsbeitrag erheben. § 6 bleibt unberührt. | "(5) Gemeinden können für die Tourismuswerbung und für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu Tourismuszwecken bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen sowie für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen einen Tourismusbeitrag erheben. § 6 bleibt unberührt." |
3. Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Fremdenverkehrsbeitrag wird von den Personen und den Unternehmen erhoben, denen durch den Fremdenverkehr besondere unmittelbare oder mittelbare wirtschaftliche Vorteile geboten werden. | "Der Tourismusbeitrag wird von den Personen und den Unternehmen erhoben, denen durch den Tourismus besondere unmittelbare oder mittelbare wirtschaftliche Vorteile geboten werden." |
Artikel 2
Inkrafttreten
(Stand: 26.04.2021)
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