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Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Kurorterechts
- Brandenburg -
Vom 30. April 2019
(GVBl. I Nr. 12 vom 30.04.2019)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Kurortegesetzes
(nicht dargestellt)
Artikel 2
Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg
§ 11 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32 S. 30) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird nach dem Wort "Kurbeiträge" ein Komma und das Wort "Gästebeiträge" eingefügt.
2. Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Kurbeitragsfähig sind auch die Kosten für die auch im Rahmen eines überregionalen Verbunds den Abgabepflichtigen nach Absatz 2 Satz 1 eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs gemäß § 1 Absatz 2 des ÖPNV-Gesetzes."
3. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
"(5) Nicht zur Erhebung von Kurbeiträgen berechtigte Gemeinden können zur Deckung der Kosten nach Absatz 1 Satz 4 einen Gästebeitrag erheben. Beitragspflichtig sind die Personen, die in der Gemeinde für touristische Zwecke Unterkunft nehmen, ohne in ihr ihren Wohnsitz im Sinne der §§ 7 bis 11 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu haben."
4. Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 6 und 7.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündigung in Kraft.
ID 190960
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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