Regelwerk |
Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung
Vom 28. Juni 2010
(GVBl. II Nr. 38 vom 01.07.2010)
Auf Grund des § 107 Absatz 1 Nummer 6 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286) verordnet der Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen:
§ 30 der Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung vom 14. Februar 2008 (GVBl. II S. 14), die durch Verordnung vom 12. März 2009 (GVBl. II S. 121) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
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| § 30 Vergabe öffentlicher Aufträge
(1) Öffentliche Aufträge sind in einem transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren zu vergeben. Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. (2) Verträge über Bauleistungen, für die der Vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht gilt, sind nach den Vorschriften der §§ 1 bis 30 des ersten Abschnitts des Teils a der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 2006 (BAnz. Nr. 94a vom 18. Mai 2006) zu schließen. Dies gilt unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2010 mit der Maßgabe, dass eine beschränkte Ausschreibung auch zulässig :ist, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer 100.000 Euro nicht überschreitet, und dass eine freihändige Vergabe auch zulässig ist, wenn der Auftragswert ohne Umsatzsteuer 100.000 Euro nicht überschreitet. (3) Verträge über Lieferungen und gewerbliche Dienstleistungen, für die der Vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht gilt, sind nach den Vorschriften des ersten Abschnitts des Teils a der Verdingungsordnung für Leistungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) zu schließen. Dies gilt unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2010 mit der Maßgabe, dass eine freihändige Vergabe auch zulässig ist, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer 100.000 Euro nicht überschreitet. (4) Bei Aufträgen bis 500 Euro ohne Umsatzsteuer kann auf einen Vergabevermerk verzichtet werden. (5) Öffentliche Aufträge dürfen nicht allein zu dem Zweck aufgeteilt werden, eine öffentliche oder beschränkte Ausschreibung zu umgehen. |
" § 30 Vergabe öffentlicher Aufträge
(1) Öffentliche Aufträge sind in einem transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren zu vergeben. Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. (2) Verträge über Bauleistungen, für die der Vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht gilt, sind nach den Vorschriften der §§ 1 bis 20 des ersten Abschnitts des Teils a der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BAnz. Nr. 155 vom 15. Oktober 2009), geändert durch Bekanntmachung vom 19. Februar 2010 (BAnz. Nr. 36 vom 5. März 2010), mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 2, § 9 Absatz 7 Satz 2, § 19 Absatz 5 und § 20 Absatz 3 zu schließen. Dies gilt unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass eine beschränkte Ausschreibung auch zulässig ist, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer 1.000 000 Euro nicht überschreitet, und dass eine freihändige Vergabe auch zulässig ist, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer 100.000 Euro nicht überschreitet. (3) Verträge über Lieferungen und gewerbliche Dienstleistungen, für die der Vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht gilt, sind nach den Vorschriften des ersten Abschnitts des Teils a der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009), geändert durch Bekanntmachung vom 19. Februar 2010 (BAnz. Nr. 32 vom 26. Februar 2010), mit Ausnahme des § 19 Absatz 2 zu schließen. Dies gilt unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass eine beschränkte Ausschreibung oder eine freihändige Vergabe auch zulässig ist, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer 100.000 Euro nicht überschreitet. (4) Bei Aufträgen bis 500 Euro ohne Umsatzsteuer kann auf einen Vergabevermerk verzichtet werden. (5) Öffentliche Aufträge dürfen nicht allein zu dem Zweck aufgeteilt werden, eine öffentliche oder beschränkte Ausschreibung zu umgehen." |
(Stand: 26.04.2021)
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