Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Anpassung der Verwaltungsmodernisierung und zur Änderung weiterer Gesetze
- Brandenburg -

Vom 10. Juli 2014
(GVBl. I Nr. 28 vom 10.07.2014)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Landeshaushaltsordnung

Die Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1999 (GVBl. I S. 106), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2011 (GVBl. I Nr. 35 S. 4) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:

" § 17a Personalbedarfsplanung

(1) Die Landesregierung hat aufgabenbezogen für die durch Landesmittel finanzierten und ihr zugeordneten Planstellen, Stellen und Beschäftigungspositionen eine Personalbedarfsplanung unter Berücksichtigung von Einstellungskorridoren aufzustellen. Die Personalbedarfsplanung umfasst mindestens den Zeitraum der Finanzplanung und ist im Zusammenhang mit der Haushaltsaufstellung regelmäßig fortzuschreiben. Landesbetriebe und Hochschulen können aus der Planung ausgenommen werden, wenn bei ihnen die Stellenplanbindung aufgehoben ist.

(2) Die Personalbedarfsplanung ist dem Landtag im Zusammenhang mit dem Entwurf des Haushaltsgesetzes zuzuleiten und zu erläutern.

(3) Soweit sich durch die Personalbedarfsplanung eine Verpflichtung zur Reduzierung von Planstellen und Stellen ergibt, ist diese im Haushaltsplan durch die Ausbringung von Vermerken über den zukünftigen Wegfall dieser Planstellen und Stellen (kw-Vermerke) für den Zeitraum der Personalbedarfsplanung grundsätzlich in gleichmäßigen Jahresquoten umzusetzen."

2. § 48 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  "(1) Einstellung und Versetzung von Beamten in den Landesdienst bedürfen der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen, wenn die Person zum Zeitpunkt der Einstellung oder Versetzung das 47. Lebensjahr vollendet hat."

Artikel 2
Änderung des Landesorganisationsgesetzes

Das Landesorganisationsgesetz vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. März 2014 (GVBl. I Nr. 14 S. 10) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

"Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

Abschnitt 2
Grundsätze der Landesverwaltung

§ 2 Organisationsziele

§ 3 Aufbau, Aufgabenverteilung

§ 4 Aufgabenkritik, Länderübergreifende Zusammenarbeit, Abbau von Normen, Landesrecht im Internet

Abschnitt 3
Unmittelbare Landesverwaltung

§ 5 Oberste Landesbehörden

§ 6 Durchführung von Landes- und Bundesrecht sowie Recht der Europäischen Gemeinschaften

§ 7 Landesoberbehörden

§ 8 Untere Landesbehörden

§ 9 Einrichtungen des Landes und Landesbetriebe

§ 10 Behördenverzeichnis

§ 11 Aufsicht, Zielvereinbarungen

Abschnitt 4
Mittelbare Landesverwaltung

§ 12 Gemeinden und Gemeindeverbände

§ 13 Sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts

§ 14 Aufsicht

§ 15 Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

§ 16 Beliehene

Abschnitt 5
Übergangsvorschrift

§ 17 Fortbestehen der Landesoberbehörden und der sonstigen unteren Landesbehörden".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 bis 4

Alle Entscheidungen der unmittelbaren Landesverwaltung sind unter Beachtung der Ziele und Vorgaben dieses Gesetzes zu treffen. Besondere gesetzliche Regelungen bleiben unberührt. Für die allgemeinen unteren Landesbehörden gelten die Regelungen dieses Gesetzes nur, soweit die Organisations-, Personal- und Finanzhoheit der Gebietskörperschaft, der der Landrat oder Oberbürgermeister angehört, nicht berührt werden.

wird aufgehoben.

b) Absatz 2 Satz 2

Besondere gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt.

wird aufgehoben.

c) Absatz 3 Nummer 2 bis 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. die Landesbeauftragten außerhalb der unmittelbaren Landesverwaltung und die Bevollmächtigten.

3. die Organe der Rechtspflege,

4. die staatlichen Hochschulen im Wissenschaftsbereich, mit Ausnahme der §§ 2 und 4 bis 7,

"2. die Landesbeauftragten, die nach Artikel 74 Absatz 1 und 2 der Verfassung des Landes Brandenburg bestimmt sind,

3. die Staatsanwaltschaften und Gerichte,

4. die staatlichen Hochschulen im Wissenschaftsbereich, mit Ausnahme der §§ 2 und 4,"

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Der Grundsatz der Einräumigkeit der Verwaltung ist zu beachten. Die Zuständigkeitsbereiche der sonstigen unteren Landesbehörden sind, sofern keine fachlich überwiegenden Gründe entgegenstehen, den in der Anlage zu diesem Gesetz festgelegten Verwaltungsregionen anzupassen. "(2) Der Grundsatz der Einräumigkeit ist zu beachten. Die Zuständigkeitsbezirke und die regionale Binnenorganisation der Landesbehörden und Einrichtungen des Landes sowie der Landesbetriebe sind so festzulegen, dass sie mit den Verwaltungsstrukturen auf kreislicher und gemeindlicher Ebene übereinstimmen, es sei denn, überwiegend fachliche Gründe stehen entgegen."

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