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Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

LOG - Landesorganisationsgesetz
Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung

- Brandenburg -

Vom 24. Mai 2004
(GVBl. I Nr. 9 vom 24.05.2004 S. 186; 26.05.2004 S. 240; 29.06.2004 S. 298; 17.03.2005 S. 131; 22.06.2005 S. 210 05; 23.09.2008 S. 202; 19.12.2008 S. 367 08; 15.07.2010 S. 1 10; 20.12.2010 Nr. 42 10; 15.12.2013 Nr. 43; 14.03.2014 Nr. 14 14; 10.07.2014 Nr. 28 14a; 30.06.2022 Nr. 18 22)



Abschnitt 1
Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich 05 14a

(1) Dieses Gesetz gilt für die Behörden und Einrichtungen des Landes sowie für die Landesbetriebe (unmittelbare Landesverwaltung).

(2) Für die Gemeinden und Gemeindeverbände, die der Aufsicht des Landes unterstehenden sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit sowie die Personen des Privatrechts, denen einzelne öffentliche Aufgaben übertragen werden (mittelbare Landesverwaltung), gilt dieses Gesetz nur, soweit es dies bestimmt.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. die Verwaltung des Landtages und den Landesrechnungshof, unbeschadet ihrer Stellung als oberste Landesbehörden,
  2. die Landesbeauftragten, die nach Artikel 74 Absatz 1 und 2 der Verfassung des Landes Brandenburg bestimmt sind,
  3. die Staatsanwaltschaften und Gerichte,
  4. die staatlichen Hochschulen im Wissenschaftsbereich, mit Ausnahme der § § 2 und 4,
  5. die Kirchen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie deren Verbände, Einrichtungen und Stiftungen.

Abschnitt 2
Grundsätze der Landesverwaltung

§ 2 Organisationsziele

Die Organisation der Landesverwaltung hat unter Beachtung des Rechtsstaatsprinzips sicherzustellen, dass

  1. die Verwaltung dienstleistungsorientiert und bürgernah handelt,
  2. die gestellten Aufgaben mit geringstmöglichem Aufwand erfüllt und mit den vorhandenen Mitteln ein bestmögliches Ergebnis erzielt wird.
  3. die außerhalb der Verwaltung Stehenden bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitwirken können,
  4. die Eigenverantwortung der Beschäftigten gestärkt sowie
  5. die Gleichstellung von Männern und Frauen verwirklicht wird.

§ 3 Aufbau, Aufgabenverteilung 14a

(1) Der Aufbau der unmittelbaren Landesverwaltung ist zweistufig. Die erste Stufe bilden die obersten Landesbehörden. Die zweite Stufe bilden die Landesoberbehörden, die allgemeinen und die sonstigen unteren Landesbehörden, die Einrichtungen des Landes sowie die Landesbetriebe.

(2) Der Grundsatz der Einräumigkeit ist zu beachten. Die Zuständigkeitsbezirke und die regionale Binnenorganisation der Landesbehörden und Einrichtungen des Landes sowie der Landesbetriebe sind so festzulegen, dass sie mit den Verwaltungsstrukturen auf kreislicher und gemeindlicher Ebene übereinstimmen, es sei denn, überwiegend fachliche Gründe stehen entgegen.

(3) Die Festlegung der zuständigen Stelle erfolgt nach den Grundsätzen einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen, einfachen und möglichst ortsnahen Verwaltung. Werden Aufgaben auf nachgeordnete Stellen übertragen, sollen sich Aufgabenerledigung, Befugnisse und Verantwortung decken. Auf Genehmigungspflichten und Einvernehmensregelungen ist so weit wie möglich zu verzichten. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Aufgabenübertragungen auf Stellen außerhalb der unmittelbaren Landesverwaltung. § 1 des Funktionalreformgrundsätzegesetzes bleibt unberührt.

(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine im Einzelfall auf höchstens vier Jahre befristete Ausnahme von den in Absatz 1 Satz 3 festgelegten Organisationsformen sowie von den in § 11 festgelegten Aufsichtsbefugnissen zuzulassen. Der Landtag ist über das Ergebnis der Reformmaßnahmen nach Satz 1 zu unterrichten.

§ 4 Aufgabenkritik, Länderübergreifende Zusammenarbeit, Abbau von Normen, Landesrecht im Internet 14a 14a

(1) Die Behörden und Einrichtungen des Landes sowie die Landesbetriebe haben regelmäßig zu prüfen, ob ihre Aufgaben zur Lösung gesellschaftlicher Fragestellungen oder zur Beeinflussung gesellschaftlicher Entwicklungen noch fortgeführt werden müssen.

(2) Bei der Aufgabenerledigung ist eine länderübergreifende Zusammenarbeit, insbesondere mit dem Land Berlin, anzustreben. Bei Fachplanungen sollen der Bedarf und die Kapazitäten in der Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg berücksichtigt werden.

(3) Bei der länderübergreifenden Zusammenarbeit ist auf die Übertragung der Aufgabenwahrnehmung oder Aufgabenerfüllung auf eines der beteiligten Länder oder die Bildung gemeinsamer Behörden, Einrichtungen oder Landesbetriebe hinzuwirken. Soweit sie ihren Sitz in Brandenburg haben und durch Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist, ist das Brandenburgische Recht anwendbar.

(4) Bestehende Normen und Standards sind auf ihre Erforderlichkeit zu überprüfen und soweit möglich, abzubauen, zu vereinfachen oder anzupassen. Entsprechendes gilt für den Erlass neuer Normen und Standards.

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