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Regelwerk
Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung
- Brandenburg -

Vom 15. Februar 2018
(GVBl. II Nr. 15 vom 20.02.2018)



Auf Grund des § 107 Absatz 1 Nummer 6 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286) verordnet der Minister des Innern und für Kommunales im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen:

Artikel 1

§ 30 der Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung vom 14. Februar 2008 (GVBl. II S. 14), die zuletzt durch Verordnung vom 28. Juni 2010 (GVBl. II Nr. 38) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. "Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine öffentliche Ausschreibung oder eine beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen."

2. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Verträge über Bauleistungen, für die der Vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht gilt, sind nach den Vorschriften der §§ 1 bis 20 des ersten Abschnitts des Teils a der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BAnz. Nr. 155 vom 15. Oktober 2009), geändert durch Bekanntmachung vom 19. Februar 2010 (BAnz. Nr. 36 vom 5. März 2010), mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 2, § 9 Absatz 7 Satz 2, § 19 Absatz 5 und § 20 Absatz 3 zu schließen. "Verträge über Bauleistungen, für die der Vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht gilt, sind nach den Vorschriften der §§ 1 bis 20 und § 22 des ersten Abschnitts des Teils a der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) vom 1. Juli 2016 (BAnz AT 01.07.2016 B4) unter Beachtung der folgenden Maßgaben zu schließen:
  1. § 3a Absatz 1 VOB/a gilt mit der Maßgabe, dass neben der öffentlichen Ausschreibung auch die beschränkte Ausschreibung mit öffentlichem Teilnahmewettbewerb nach Wahl des öffentlichen Auftraggebers zur Verfügung steht;
  2. § 3a Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 6 Satz 2 VOB/a findet keine Anwendung;
  3. § 9c Absatz 1 Satz 2 VOB/a gilt mit der Maßgabe, dass auf Sicherheitsleistungen für die Vertragserfüllung nicht verzichtet werden muss, wenn die Auftragssumme 250.000 Euro ohne Umsatzsteuer unterschreitet."

3. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Verträge über Lieferungen und gewerbliche Dienstleistungen, für die der Vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht gilt, sind nach den Vorschriften des ersten Abschnitts des Teils a der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009), geändert durch Bekanntmachung vom 19. Februar 2010 (BAnz. Nr. 32 vom 26. Februar 2010), mit Ausnahme des § 19 Absatz 2 zu schließen. "Verträge über Lieferungen und Dienstleistungen, für die der Vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht gilt, sind nach den Vorschriften der Unterschwellenvergabeordnung vom 2. Februar 2017 (BAnz AT 07.02.2017 B1) unter Beachtung der folgenden Maßgaben zu schließen:
  1. Abweichend von den Vorgaben gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1, § 28 Absatz 1 Satz 1, § 29 Absatz 1 und 2, § 38 Absatz 2 bis 7 der Unterschwellenvergabeordnung, die die elektronische Information und Kommunikation betreffen, bestimmt der öffentliche Auftraggeber darüber, ob er das Vergabeverfahren mithilfe von elektronischen Informations- und Kommunikationsmitteln durchführt. Soweit sich der öffentliche Auftraggeber für eine elektronische Information oder Kommunikation entscheidet, gelten die in Satz 1 benannten Vorgaben der Unterschwellenvergabeordnung, die jeweilige elektronische Information und Kommunikation betreffend;
  2. § 22 Absatz 2 Satz 2 der Unterschwellenvergabeordnung gilt mit der Maßgabe, dass dem öffentlichen Auftraggeber eine Anwendung freigestellt ist;
  3. § 30 der Unterschwellenvergabeordnung gilt mit der Maßgabe, dass dem öffentlichen Auftraggeber eine Anwendung freigestellt ist;
  4. § 42 Absatz 1 Nummer 3 der Unterschwellenvergabeordnung gilt mit der Maßgabe, dass in Fällen eines Zweifels an Änderungen von Eintragungen des Bieters in seinem Angebot zunächst die Aufklärung angestrebt werden kann;
  5. § 46 Absatz 1 Satz 1 der Unterschwellenvergabeordnung gilt mit der Maßgabe, dass dem öffentlichen Auftraggeber eine Anwendung freigestellt ist;
  6. § 50 Satz 2 der Unterschwellenvergabeordnung gilt mit der Maßgabe, dass bis zu einem geschätzten Auftragswert von 100.000 Euro dem Wettbewerbsgrundsatz nach Satz 1 bereits Genüge getan ist, wenn der öffentliche Auftraggeber grundsätzlich mehrere, in der Regel drei Unternehmen zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert hat."

b) In Satz 2 werden die Wörter "freihändige Vergabe" durch das Wort "Verhandlungsvergabe" ersetzt.

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