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Regelwerk

Änderungstext

Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt,
Gesundheit und Verbraucherschutz

- Brandenburg -

Vom 5. März 2024
(GVBl. I Nr. 17 vom 06.03.2024)


Auf Grund des § 3 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246) verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz:

Artikel 1

Die Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 22. November 2011 (GVBl. II Nr. 77), die zuletzt durch die Verordnung vom 31. Januar 2022 (GVBl. II Nr. 19 S. 7) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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GebOMUGV - Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz "GebOUmwelt - Gebührenordnung Umwelt
Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren für den Bereich Umwelt"

2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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(1) Soweit Gebühren nach dem erforderlichen Zeitaufwand zu berechnen sind, sind der Gebührenberechnung als Stundensätze zu Grunde zu legen:
a) für Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 65,00 EUR
b) für Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 51,00 EUR
c) für Beamtinnen oder Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 41,00 EUR
d) für Beamtinnen oder Beamte des einfachen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 32,00 EUR

Bei der Ermittlung der Zeitgebühren ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Zeit für Ortsbesichtigungen, einschließlich der An- und Abreise, ist einzurechnen.

" (1) Soweit Gebühren nach dem erforderlichen Zeitaufwand zu berechnen sind, sind der Gebührenberechnung als Stundensätze zugrunde zu legen:
1. für Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 81,00 EUR
2. für Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 64,00 EUR
3. für Beamtinnen oder Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 51,00 EUR
4. für sonstige Angestellte 40,00 EUR.

Bei der Ermittlung der Zeitgebühren ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Zeit für Ortsbesichtigungen, einschließlich der An- und Abreise, ist einzurechnen."

3. In § 5 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern "Tarifstelle 5.1.6 der Anlage 2" die Wörter "sowie für Amtshandlungen der Tarifstelle 5.1.35" eingefügt.

4. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) In der Inhaltsübird die Überschrift der Tarifstelle 1.2 wie folgt gefasst:

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"Anfertigung von Zweitschriften, Kopien, Computerausdrucken, CD-ROMs und elektronischen Dateien - soweit nicht § 9 Nummer 2 GebGBbg Anwendung findet".

b) Die Inhaltsübersicht der Anlage 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Überschrift der Tarifstelle 1 wird wie folgt gefasst:

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"Nicht besetzt".

bb) Die Überschrift der Tarifstelle 2.1 wird wie folgt gefasst:

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"Genehmigungsbedürftige Anlagen und Betriebsbereiche".

cc) Die Überschriften der Gebührentarife 2.6 bis 2.9 werden wie folgt gefasst:

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"Nicht besetzt".

dd) Die Überschrift der Tarifstelle 2.10 wird wie folgt gefasst:

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"EMAS-Privilegierungs-Verordnung"

ee) Die Überschrift der Tarifstelle 3.4 wird wie folgt gefasst:

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