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GebOUmwelt - Gebührenordnung Umwelt
Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren für den Bereich Umwelt
- Brandenburg -
Vom 22. November 2011
(GVBl. II Nr. 77 vom 29.11.2011; 19.12.2011 Nr. 33; 19.06.2012 Nr. 48; 04.12.2012 Nr. 101 12; 22.02.2013 Nr. 20 13; 28.04.2014 Nr. 26 14; 27.06.2014 Nr. 40 14a; 06.02.2017 Nr. 6 17; 19.04.2017 Nr. 23 17a; 13.09.2017 Nr. 49 17b; 04.12.2017 Nr. 28 17c; 25.01.2018 Nr. 7 18; 08.10.2020 Nr. 96 20; 31.01.2022 Nr. 19 22, 22a i.K., 22b i.K.; 05.03.2024 Nr. 17 24: 20.03.2024 Nr. 20 24a; 17.03.2025 Nr. 21 25; 15.04.2025 Nr. 31 25a; 28.08.2026 Nr. 40 26)
Überschrift geändert 24
Auf Grund des § 3 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246) verordnet die Ministerin für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz:
§ 1 Gebührentarif
Für die in den Anlagen 1 und 2 (außer Tarifstelle 1) genannten Amtshandlungen werden die dort genannten Verwaltungsgebühren erhoben. Für die in der Anlage 2, Tarifstelle 1 genannte Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen werden die dort genannten Benutzungsgebühren erhoben.
§ 2 Mehrfache Amtshandlungen
Zur Abgeltung mehrfacher Amtshandlungen, die denselben Schuldner und dieselbe Tarifstelle betreffen, können die Gebühren für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum von höchstens einem Jahr auf Antrag pauschal festgesetzt werden.
§ 3 Gebührenbemessung 12 24 26
(1) Soweit Gebühren nach dem erforderlichen Zeitaufwand zu berechnen sind, sind der Gebührenberechnung als Stundensätze zugrunde zu legen:
| 1. | für Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte | 89,00 Euro |
| 2. | für Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte | 75,00 Euro |
| 3. | für Beamtinnen oder Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte | 60,00 Euro. |
Bei der Ermittlung der Zeitgebühren ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Zeit für Ortsbesichtigungen, einschließlich der An- und Abreise, ist einzurechnen."
(2) Soweit die Leistungen nach dieser Gebührenordnung umsatzsteuerpflichtig sind, wird zu der Gebühr die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe hinzugerechnet.
Bei anerkannten Vereinigungen im Sinne des § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes soll gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg von der Gebühren- und Auslagenerhebung für öffentliche Leistungen ganz abgesehen werden, wenn die in diesem Zusammenhang wahrgenommene Tätigkeit der anerkannten Vereinigung ihrem satzungsgemäßen Zweck unmittelbar dient.
§ 5 Einschränkung der persönlichen Gebührenfreiheit 17c 24 26
Zur Zahlung von Gebühren für Amtshandlungen der Wasserbehörden nach Tarifstelle 5.1.5.1 der Anlage 2 sowie für die Amtshandlungen nach Tarifstelle 5.1.6 der Anlage 2 für die mit den vorgenannten Amtshandlungen zugelassenen Anlagen sowie für Amtshandlungen der Tarifstellen 5.1.35 und 5.4 der Anlage 2 bleiben die Gemeinden und Gemeindeverbände gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg verpflichtet. Zur Zahlung von Gebühren für Amtshandlungen der Wasserbehörden nach den Tarifstellen der Anlage 2 bleiben die Gewässerunterhaltungsverbände verpflichtet.
§ 5a Gebühren im Bereich Verbraucherschutz 25a
(1) Abweichend von den §§ 1 bis 5 sind für die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen im Bereich Verbraucherschutz die §§ 1 bis 4 sowie die Gebührenstellen 1.1 bis 1.7 und 9.1.1 bis 15.5 der Anlage der Gebührenordnung MSGIV vom 19. April 2017 (GVBl. II Nr. 23), die zuletzt durch die Verordnung vom 22. Juli 2024 (GVBl. II Nr. 54) geändert worden ist, anzuwenden.
(Stand: 03.09.2026)
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