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Regelwerk, Allgemein

GebOUmwelt - Gebührenordnung Umwelt
Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren für den Bereich Umwelt

- Brandenburg -

Vom 22. November 2011
(GVBl. II Nr. 77 vom 29.11.2011; 19.12.2011 Nr. 33; 19.06.2012 Nr. 48; 04.12.2012 Nr. 101 12; 22.02.2013 Nr. 20 13; 28.04.2014 Nr. 26 14; 27.06.2014 Nr. 40 14a; 06.02.2017 Nr. 6 17; 19.04.2017 Nr. 23 17a; 13.09.2017 Nr. 49 17b; 04.12.2017 Nr. 28 17c; 25.01.2018 Nr. 7 18; 08.10.2020 Nr. 96 20; 31.01.2022 Nr. 19 22, 22a i.K., 22b i.K.; 05.03.2024 Nr. 17 24: 20.03.2024 Nr. 20 24a)



Überschrift geändert 24

Auf Grund des § 3 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246) verordnet die Ministerin für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz:

§ 1 Gebührentarif

Für die in den Anlagen 1 und 2 (außer Tarifstelle 1) genannten Amtshandlungen werden die dort genannten Verwaltungsgebühren erhoben. Für die in der Anlage 2, Tarifstelle 1 genannte Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen werden die dort genannten Benutzungsgebühren erhoben.

§ 2 Mehrfache Amtshandlungen

Zur Abgeltung mehrfacher Amtshandlungen, die denselben Schuldner und dieselbe Tarifstelle betreffen, können die Gebühren für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum von höchstens einem Jahr auf Antrag pauschal festgesetzt werden.

§ 3 Gebührenbemessung 12 24

(1) Soweit Gebühren nach dem erforderlichen Zeitaufwand zu berechnen sind, sind der Gebührenberechnung als Stundensätze zugrunde zu legen:

1. für Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 81,00 EUR
2. für Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 64,00 EUR
3. für Beamtinnen oder Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 51,00 EUR
4. für sonstige Angestellte 40,00 EUR.

Bei der Ermittlung der Zeitgebühren ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Zeit für Ortsbesichtigungen, einschließlich der An- und Abreise, ist einzurechnen.

(2) Soweit die Leistungen nach dieser Gebührenordnung umsatzsteuerpflichtig sind, wird zu der Gebühr die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe hinzugerechnet.

§ 4 Gebührenfreiheit 14a

Bei anerkannten Vereinigungen im Sinne des § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes soll gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg von der Gebühren- und Auslagenerhebung für öffentliche Leistungen ganz abgesehen werden, wenn die in diesem Zusammenhang wahrgenommene Tätigkeit der anerkannten Vereinigung ihrem satzungsgemäßen Zweck unmittelbar dient.

§ 5 Einschränkung der persönlichen Gebührenfreiheit 17c 24

(1) Zur Zahlung von Gebühren für Amtshandlungen der Wasserbehörden nach Tarifstelle 5.1.5.1 der Anlage 2, für die Amtshandlungen nach Tarifstelle 5.1.6 der Anlage 2 sowie für Amtshandlungen der Tarifstelle 5.1.35 für die mit den vorgenannten Amtshandlungen zugelassenen Anlagen bleiben die Gemeinden und Gemeindeverbände gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg verpflichtet. Zur Zahlung von Gebühren für Amtshandlungen der Gesundheitsämter nach den Tarifstellen 9.32 und 9.33 der Anlage 2 bleiben die Gemeinden und Gemeindeverbände und für Amtshandlungen des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Brandenburg nach der Tarifstelle 2.2.11 der Anlage 2 die Träger der Baulast ebenfalls verpflichtet.

(2) Zur Zahlung von Gebühren für Amtshandlungen der Gesundheitsämter nach den Tarifstellen 7.8.4 und 7.9 der Anlage 2 bleiben die in § 8 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet.

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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