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Änderungstext
Sechste Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung Umwelt
- Brandenburg -
Vom 15. April 2025
(GVBl. II Nr. 31 vom 15.04.2025)
Auf Grund des § 3 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246) verordnet die Ministerin für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz:
Artikel 1
Änderung der Gebührenordnung Umwelt
Die Gebührenordnung Umwelt vom 22. November 2011 (GVBl. II Nr. 77), die zuletzt durch die Verordnung vom 17. März 2025 (GVBl. II Nr. 21) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
" § 5a Gebühren im Bereich Verbraucherschutz
(1) Abweichend von den §§ 1 bis 5 sind für die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen im Bereich Verbraucherschutz die §§ 1 bis 4 sowie die Gebührenstellen 1.1 bis 1.7 und 9.1.1 bis 15.5 der Anlage der Gebührenordnung MSGIV vom 19. April 2017 (GVBl. II Nr. 23), die zuletzt durch die Verordnung vom 22. Juli 2024 (GVBl. II Nr. 54) geändert worden ist, anzuwenden.
(2) Ergänzend zu den in Absatz 1 genannten Gebührenstellen der Anlage der Gebührenordnung MSGIV werden für die Amtshandlungen bezüglich der Annahme und Verwahrung von radioaktiven Abfällen in der Landessammelstelle nach dem Atomgesetz die in Anlage 3 genannten Verwaltungsgebühren erhoben."
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "Anlagen 1 und 2" durch die Wörter "Anlagen 1 bis 3" ersetzt.
b) Nach der Inhaltsübersicht zu Anlage 2 wird folgende Inhaltsübersicht angefügt:
"Anlage 3 Gebühren im Bereich Verbraucherschutz
| 1 | Annahme und Verwahrung von radioaktiven Stoffen |
| 1.1 | Annahme und Verwahrung von radioaktiven Abfällen in der Landessammelstelle nach dem Atomgesetz (AtG) |
| 1.2 | Annahme und Verwahrung von nicht brennbaren und pressbaren radioaktiven Abfällen |
| 1.3 | Annahme und Verwahrung von brennbaren radioaktiven Feststoffen |
| 1.4 | Annahme und Verwahrung von nicht brennbaren radioaktiven Flüssigkeiten |
| 1.5 | Annahme und Verwahrung von brennbaren radioaktiven Flüssigkeiten |
| 1.6 | Annahme und Verwahrung von faul- und gärfähigen radioaktiven Abfällen (maximal 200 Liter pro Gebinde) |
| 1.7 | Annahme und Verwahrung umschlossener radioaktiver Strahlenquellen/Feststoffe gemäß § 5 Absatz 35 und 36 des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) |
| 1.8 | Annahme sonstiger radioaktiver Abfälle, die nicht unter 1.1 bis 1.7 fallen (Gebindegröße maximal 200 Liter)". |
c) Nach der Anlage 2 wird folgende Anlage 3 angefügt:
"Anlage 3 Gebühren im Bereich Verbraucherschutz
| Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr (EUR) |
| 1 | Annahme und Verwahrung von radioaktiven Stoffen | |
| 1.1 | Annahme und Verwahrung von radioaktiven Abfällen in der Landessammelstelle nach dem Atomgesetz (AtG) | |
| Vorbemerkung:
Die Ermittlung der Gebühr erfolgt separat für jede einzelne Abfallsorte (Tarifstelle) und auf Basis des Abfallvolumens der ersten Umverpackung oder Abschirmung (Stauvolumen). Als kleinstes Stauvolumen pro Abfall gilt 1 Liter. Die Ermittlung der Gebühr bezieht sich für alle Abfallsorten auf eine festgeschriebene Bezugsaktivität je Liter bis zu einem nuklidspezifischen Grenzwert. Überschreitet die Aktivität des Abfalls die Bezugsaktivität, so wird ein entsprechendes Vielfaches |
||
| 1.1 | Annahme und Verwahrung von nicht brennbaren und nicht pressbaren radioaktiven Feststoffen | pro Liter |
| 1.1.1 | je angelieferter Gebindegröße bis 1 Liter | 363,80 |
| 1.1.2 | je angelieferter Gebindegröße bis 3 Liter | 350,47 |
| 1.1.3 | je angelieferter Gebindegröße bis 5 Liter | 347,80 |
| 1.1.4 | je angelieferter Gebindegröße bis 10 Liter | 345,80 |
| 1.1.5 | je angelieferter Gebindegröße bis 50 Liter | 288,76 |
| 1.1.6 | je angelieferter Gebindegröße bis 200 Liter | 278,07 |
| 1.2 | Annahme und Verwahrung von nicht brennbaren und pressbaren radioaktiven Abfällen | |
| Vorbemerkung:
Die Möglichkeit zur Verpressung wird durch die Betreiberin der Landessammelstelle bei der Anlieferung geprüft. Eine Verpressung des Abfalls unter einer Volumenreduzierung (auf bis zu einem Drittel des Anlieferungsvolumens) hat für die abliefernde Person eine entsprechende Kostenreduzierung im Vergleich zum Ausgangsvolumen zur Folge. |
||
| 1.2.1 | Annahme und Verwahrung von nicht brennbaren und press- baren radioaktiven Abfällen | Die Gebühr berechnet sich aus den Gebühren je genutzter Gebindegröße (nach Verpressung) nach Ziffer 1.1.1 bis 1.1.6. |
| 1.3 | Annahme und Verwahrung von brennbaren radioaktiven Feststoffen | pro Liter |
| 1.3.1 | je angelieferter Gebindegröße bis 1 Liter | 301,54 |
| 1.3.2 | je angelieferter Gebindegröße bis 3 Liter | 288,21 |
| 1.3.3 |
(Stand: 29.04.2025)
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